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3 (1866) Vom Jahre 1600 bis zum Jahre 1725
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Haus Vogelsang.

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v. Oertzen deshalb im Anfange des I. 1705 eine Reise nachKopenhagen gemacht hatte. Nach einein königlichen Schreibenwar hier die Sache mit den Hansenschen Erben dahin ver-glichen, daß, nach einem sechsjährigen Streite, Siegfried v.Oertzen 3709 Gulden, die übrigen Officiere aber 5191 Gul-den, und zwar diese zuerst, haben sollten. Die HansenschenErben zahlten also die volle Summe von 8900 Gulden, jedochohne Zinsen, und zwar so, daß den Officieren von OertzensRegiment ihre Forderungen direct ausbezahlt wurden.

Durch diese Einnahme ward der Obrist Siegfried inseinem Vermögen gestärkt und er sah sich darnach um, einenfestern, ihm gelegener» Wohnsitz zu erwerben. Er brachteauch wirklich das Gut Vogelsang bei Nen-Bukow an sich,wo er seinen Verwandten näher war, und stiftete dadurch füreinen Theil des 18. Jahrhunderts ein neues Haus v. Oertzen-Bogelsang. Das Gut Vogelfang war ein altes bischöflich-schwerinsches Lehn der v. d. Lühe. Im I. 1606 ging esdurch Concurs von dieser Familie an die Familie v. Warnstedtüber, welche eS gegen hundert Jahre besaß. Am 22. Febr.1686 verpfändet^ Hans Valentin v. Warnstedt, Amtshaupt-mann zu Nen-Bukow, da er ohne Vermögen war, das mitSchulden sehr beschwerte Gut Vogelsang an den schwedischenGeneral-Lieutenant Otto Johann v. Grotthus, Gouverneurder Stadt und Herrschaft Wismar, auf 20 Jahre, von Trini-tatiS 1686 bis dahin 1706, für 8500 Reichsthaler, undWarnstedt's Frau Elfe Tugendreich v. Krakewitz übernahmwegen ihres Eingebrachten mit die Gewähr. Es ward be-sonders verabredet, daß dem Pfandnehmer nach Ablauf der20 Pfandjahre das Pfandrecht nach Belieben auf mehrereJahre zu „extendiren" erlaubt sein solle. Der lehnsherrlicheConseils vom 15. Juli 1686 „restringirte" aber die Pfandzeitauf 10 Jahre. Warnstedt starb am 28. April 1695 undhinterließ das Lehn seinem einzigen, erst nach seinem Todegebornen Sohne Friedrich Wilhelm, unter der Vormundschaftseiner Mutter, welche am 18. April 1696 das Lehn für ihrenSohn muthete, nachdem jetzt der Herzog Friedrich Wilhelmam 22. Juli 1695 die auf 10 Jahre restringirten Pfandjahre