Haus Gammelin.
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Hans Curd v. Halberstadt war nun nach allen Bestim-mungen Besitzer des Gutes während der Zeit seines Lebens.Sogleich nach dem Tode der Elisabeth Ilse gebornen v. Oertzenerhob der Obrist-Lieutenant Siegfried v. Oertzen auf Vogel-fang im I. 17 l 7 eine Klage wegen Herausgabe des GutesSchossin, dessen Allodialität er nicht anerkennen wollte, unddiese Klage ging ihren regelmäßigen und ruhigen Gang bis1734 und weiter hinaus.
Hans Curd v. Halberstadt verheirathete sich in seinemhohen Alter zum zweiten Male vor Febr. 1721 mit Doro-thea Margaretha von Zülow. Am 11. Febr. 1721machte er sein Testament, durch welches er daö Testamentseiner Schwiegermutter und seiner ersten Frau anerkannte undbestätigte und seiner zweiten Frau die 1000 Thaler vermachte,welche ihm seine erste Frau vermacht hatte, da sie ihm beiseiner Leibesschwachheit und seinem noch nicht abzusehendenKrankenlager alle ersinnliche Pflege und Gute bewiesen habe;er konnte schon damals wegen Zitterns der Hände daö Testa-ment nicht eigenhändig unterschreiben. Im April 1720 warer „ein alter, abgegangener Mann", der „wegen hohen Alters„und Kränklichkeit in gar schlechtem Zustande" war.
HanS Curd v. Halbcrstadt starb im Anfange deö I. 1727,sicher vor dem 12. Febr. 1727, ohne LeibeSerben, und mitseinem Tode horte jedes Verhältniß der Familie v. Oertzen zudem Gute Schossin ans. Das Gut ging nun nach wiederholtbestätigten tcstamcntlichcn Bestimmungen auf die Söhne desOberschenkö Otto Christoph v. Halberstadt auf Langcn-Brützüber. Am 23. Mai 1727 schlössen die Brüder v. Halberstadteinen Vergleich mit der Wittwe deö Haus Curd v. Halber-stadt wegen ihrer etwanigen Forderungen; die Wittwe, gebornevon Zülow, lebte noch im I. 1734.
Nach dem Tode deö Hanö Curd v. Halberstadt entstandaber sogleich wegen des Gutes Schvssin ein heftiger Streit,welcher noch jetzt in der Sage bekannte Gewaltthätigkeiten undtraurige Ereignisse zur Folge hatte. Daö Gut Schossin war