Haus Gammelin.
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Dorothea Wohnung und Unterhalt in Radelübbe bevor. Sonahmen Johann Georg v. Scharffenberg mit seiner Frau,Schwiegermutter und Schwägerin Wohnsitz zu Radelübbe. —Den andern Theil von Radelübbe hatte Stephan v. Oertzenans Schossin im I. 1619 an Curd v. Penz ans Gammelinund Möllenbek verkauft, aus dessen Concurs dieser Antheil nachund nach in verschiedene Hände, zuletzt in den Besitz des Ge-neral-Majors und Geheimen-Naths v. Francke auf Bakendorfund Gammelin gekommen war. Gegen das Ende des 17.Jahrh, begannen die Streitigkeiten. — Schon im I. 1689mußte Scharffenberg nachweisen, mit welchem Rechte er seinenAntheil an Radelübbe besitze; er berichtete, daß derselbe seinerseligen Frau zum Brautschatze mitgegeben sei. Der Besitz ge-hörte also eigentlich nicht ihm, sondern seiner Tochter, wenner überhaupt auf die weibliche Linie vererbt werden konnte.Im I. l 696 forderte daher v. Francke, den ScharfsenbergischenAntheil reluiren und mit dem Gute wieder consolidiren zukönnen. Als dies des Franz Carl v. Oertzen auf SchossinWittwe Margarethe Elisabeth, gcborne v. Halberstadt, erfuhr,trollte auch diese im I. l 696 den Antheil reluiren und wiederan Schossin bringen. Zunächst entstand nun viel Streit dar-über, ob dieser Antheil ursprünglich zu Gammclin oder zuSchossin gehört habe und wodurch er ursprünglich von seinemHauptgute abgerissen worden sei. Endlich machten Tod undVergleich dem Streit ein Ende. Nachdem der Geheime-Rathv. Francke gestorben und seine Güter auf seine Tochter undderen Mann, den Geheimen-Rath Ernst Christoph v. Koppelowübergegangen waren, schloß dieser init Hans Curd v. Halber-stadt als damaligem Besitzer von Schossin, unter Zustimmungder Wittwe Margarethe Elisabeth v. Oertzen, geborncn v.Halberstadt, am 20. Dec. 1698 einen Vergleich und JohannGeorg v. Scharffenberg verkaufte am 19. Jan. 1700 dem Ge-heimen-Rath v. Koppelow seine Rechte für 6700 Gulden oder3350 Thaler. Scharffenberg hatte aus seiner Ehe mit Luciav. Lützow eine Tochter, Lucia Dorothea v. Scharffenberg; diesemachte auf das von ihrem Vater erhobene Kaufgeld als ihrmütterliches Erbtheil Anspruch, nachdem Scharffenberg sich