Haus Gammelin.
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v. Winterfeld, also eine Schwester der Brüder Penz, zur Frauhatte, für 11,000 Mark verpfändet und daher hatte HausSperling Pfandrechte au dein Gute; deshalb mochte sich Vickev. Oertzcn dem Pfauduehmcr gegenüber noch als Lchnträgerbetrachten, da die Pcnz vor Erlegung des Pfandgeldes „nicht„in den Besitz des Gutes kommen konnten." Bicke v. Oertzenhatte auch Neigung, „nachdem Gott ihm nunmehr (vor Oct.„1609) „einen Erben gegeben", daö Gnt Mühlenbek wieder„erblich an sich bringen". Er wird in einem Register von1609 „zu Mühlenbek Pfandinhaber" und im I. 1612 ineinem Pfandcontracte „auf Mühlenbek jctzo pfandge-„sessen", in einem andern „zu Mühlenbek erbgcsessen", inden herzoglichen Bestätigungen aber immer nur „zn Mühlenbek",also wohnhaft, genannt. Die besondern Umstände seiner Be-rechtigung sind nicht bekannt, werden aber sicher in den ge-schilderten Verhältnissen begründet sein. Nach seinein balddarauf erfolgten Tode zahlte aber Cnrd Penz den Pfand-schilling voll 11,000 Gulden an die Vormünder des SohnesVicke's v. Oertzcn zur Entrichtung an HanS Sperling aus, undso kam auch Mühlenbek bestimmt ans der örtzcnschen Familie.Am 9. August 1619 war „Mühlenbek dem Cnrd Pcnz zu-ständig, jedoch halte eö wegen nachstehender Gelder Wipert'S„Raven Hausfrau" im Besitze. Im Jnnii 1626 würd anS-driicklich gesagt, daß Franz Earl v. Oertzen, der „unmündige„Sohn Vicke's mit keinen unbeweglichen Gütern in den melken-„bnrgischen Landen gesessen" sei. In dem Erbvertrage zwischenden Brüdern Pcnz ward dem Cnrd Pcnz das Gnt Mühlenbekzugeschlagen und nach großen Ncchtöverhandlnngen, welchesogar an das Neichskamincrgericht gelangten, ward zwischenden Brüdern Pcnz am 19. Mai 162-1 ein Vergleich ge-schlossen.
Es ward in der Folge angenommen, daß die WittwePcnz, geborne v. Winterfeld, das Gnt mit ihrem eigenenGelde gekauft habe. Daher behielt es in der Folge ihreEnkelin Elisabeth v. Penz, welche an Vicke v. Zülow vcrheirathet war; es ward dieser als Wittwe ans dem Conenrseihres Vaters wegen ihrer „mütterlichen Forderungen" in Ge-