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2,1 (1860) Vom Jahre 1400 bis zu den Jahren 1600 und 1700
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HauS Roggow.

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Vasallen annahm, unter denen auchLippold von Oertzen zuGorow" genannt wird. Bald darauf werden in einer LehnrolleLippold von Oertzen zu Gorow und Sivert von Oertzen zuRoggow und in einer von des herzoglichen AdministratorsMagnuö eigener Hand, also im zweiten Viertheil des 16.Jahrh, geschriebenen Lehnrolle Lippold von Oertzen zu Gorowals Vasallen des Bisthums Schwerin aufgeführt.

In der zweiten Hälfte des 16. Jahrh, und in der erstenHalste des 17. Jahrh, werden die v. Oertzen öfter Besitzervon Ravensberg und Vasallen des Stifts Schwerin genannt;noch im Jahre 1707 wird Ravensberg als StiftSlehn ver-zeichnet. In den unglücklichen Jahren 1637 und 1638 wardaber Gerdeshagen mit den Pertinenzen so sehr verwüstet, daßnach Herstellung der Ordnung kaum die wenigen Dienstbotenzu erhalten waren, und die Besitzer verloren ihr ganzes Ver-mögen. Daher ward nach Siverts v. Oertzen auf Gerdes-hagen Tode wegen Schulden den, Jürgen Rappe und JohannBalkens Erben daswüste Dorf Ravensberg" im Jahre1650 gerichtlich adjudicirt, welches sie am 12. Jan. 1659 beider Lehnkammer mutheten und worauf sie auch einen Mnth-schein erhielten. Im I. 1682 trat aber der dänische Obrist-Lieutenant Caspar Joachim v. Rappe auf Weselin das GutRavensberg wieder an Joachim v. Oertzen auf Roggow abund brachte dadurchdas alte v. örtzensche Lehn wieder inden frühern Stand".

Am 27. Junii 1696 vertauschte aber Joachim v. Oertzenauf Roggow das Gut Ravensberg an Siegfried von der Lühezu Altenhagen gegen das Gut Altenhagen und eine Geldzah-lung von 2000 Thalern; jedoch rcservirte sich Joachim v.Oertzen den halben Theil der Holzung zu Ravensberg mitGrund und Boden, Gerichtsbarkeit, freien Zutritt zu der Hol-zung nnd einer Untcrthanenfamilie.

Am 8. Jan. 1757 vertauschte aber der Hofmarschallv. Oertzen diesen seineu Antheil an Ravensberg, nämlich denGrund und Boden des Reservats, gegen einen an Roggowgrenzenden Theil des von ihm im I. 1745 zu Pfande ge-nommenen Dorfes Zweendorf an die Kammer, mit Ausnahme