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Versuch einer Geschlechtsgeschichte des hochadelichen Hauses der Herren Behr im Hannoverschen und Curländischen : aus theils bereits gedruckten, theils ungedruckten Urkunden entworfen
Entstehung
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Nach dem Ableben seiner ersten Gemahlin hat Friedrich sich am 21.Februar 1688 anderweit mit Freda Magdalene Fresen (Mußhardt 1. c. pag.2^5. nennt sie Friederike Magdalene, Otto Rabe von Frese zu NienburgTochter) vermahlt, aus welcher Ehe acht Kinder erfolgt sind, nemlichr

10) Christian, und

11) Albrecht Sigismund, Zwillingsbrüder, gebohren am 29- Januar1689. (h. 62.)

12) Wilhelm Jacob.

i5) Sophie Eleonore Victoria, vermählt mit einem Herrn von Drebber-

i^t) Friedrich Otto, und noch drei rodt gebohrne Kinder.

Von diesen Kindern ist Wilhelm Jacob und Friedrich Otto vor demVater jung verstorben, weshalb ihrer im vaterlichen Testamente auch nichtweiter gedacht ist.

Am 10. Januar 1700 ist Friedrich an einem Fußschaden zu Zelle ver-sterben, und seinem letzten Willen gemäß in dem Erbbegrabnisse zu Stellichteam 16. Mai 1700 beigesetzt worden, wie aus einer zu Zelle in lolio gedrucktenLeichenrede des Pastor Carl Christoph Rauschenbusch zu Wittloh, und einergleichen des Pastor Johann Friedrich Trefurt zu Stellichte hervor gehet.

In seinem am 2. Januar 1700 zu Zelle errichteten Testamente snd dl"i82. verordnete er unter andern zur Erhaltung brüderlicher Eintracht unterseinen Söhnen, daß das Gut Stellichte zu einem Theile, das Gut zu Kleinen-Häuslingen und das Burglehn zu Rethem zu einem andern Theile gerechnet,und wenn der Ertrag des einen Theils etwa hoher, wie der andere seyn mogte,dann soviel an Zehnten oder anderen Gütern von dem größeren Theile ge-nommen werden solle, bis beide Theile gleich seyn würden. Dann nach dieserAusgleichung sollten die gemachten zwei Theile dergestalt verlooset werden, daßein Theil den Söhnen erster Ehe, der andere den Söhnen zweiter Ehe zufalle,welche sich dann darum weiter zu vertragen harten. Daneben, verordnete erweiter, daß, wenn Todesfälle unter seinen Söhnen selbst eintreten mögten, desVerstorbenen Antheil zuerst ausschließlich an den überlebenden vollbürtigenBruder vererbfällen solle.

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