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§. 27.
Am 17. December 161Z bestätigten die vier ihren Vater überlebt habendeSöhne des Johann Vehr zu Edwahlen den Familienvertrag vom 25. No-vember 1608 nochmals, und theilren sich in die väterlichen Güter dergestalt,daß Werner und Friedrich die Güter in Curland, Diedrich und Johann aberdie Güter in Deutschland erhielten. Sie setzten dabei fest, daß sämmtlicheBrüder und deren eheliche mannliche Nachkommen wegen aller Güter in beidenLanden in der Gesammtbelehnung beider Orte seyn und bleiben sollten. Wernerist in Curland zuerst mit Hinterlassung zweier Söhne, Namens Johann,Diedrich und Ulrich, vor dem Jahre 162^ verstorben, weil im Lehnbriefe überStellichte vom 3. Januar 162^ er seelig geirannt, und die Söhne statt seinerin der Mitbelehnung aufgeführt werden.
Friedrich hat ^.uno 16^7 aunoch gelebt, vor dem Jahre ist er aberschon ohne mannliche Nachkommen verstorben, weil in solchem Jahre die neueBelehnung über die Behrschen Güter auf seinen Todesfall, indem er bisdahin senior lannliae und xrovasallus oder Lehnträger gewesen war, ercheilt ist.Seine Besitzungen sind in Gefolge Familienvergleichs vom 26. Juli 16^7sud 55° 217. Werners Söhnen allein zu Theil geworden.
Im Uebrigen mangeln noch zur Zeit die Nachrichten, um WernersNachkommen naher zu beschreiben, und habe ich mich deshalb auf die Stamm-tafel sud dl» II. beschranken müssen, worauf zugleich soviel eingetragen ist,als ich bis jetzt habe in Erfahrung bringen können. Vielleicht ist dieser meinVersuch die Veranlassung, daß eine geschicktere Feder uns mit der Geschichtejener Herren beschenkt, wo vielleicht noch manche merkwürdige Umstände jenerLande zu Tage wird gefördert werden. Wenigstens kann es einen Nachtragdemnächst veranlassen.
§. 23.
Nachdem vorbemerkter Maaßen am 17. December 1610 die Theilung derväterlichen Güter dergestalt geschehen war, daß der älteste und jüngste Bruderdie curländischen, die beiden mittleren Brüder aber die deutschen Besitzungenerhalten hatten: so theilten letztere sich Kraft einer vom Vater zwar eigenhändigentworfenen, aber nicht unterschriebenen, jedoch von den Söhnen zu Edwahlen
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