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Revision des Prozesses. 367
Herzog Heinrich oder den Seinen dazu geheischet undcrinant werden, s e in R e ch t zu t un, wo man an ihn kommenmag, wie sotanen Leuten zugehört und des FreistulsRecht ist." (v. Freiberg a. a. O. S. 250.)
Damit war also das Todesurteil über Herrn Kas-par ausgesprochen, denn „ihm sein Recht tun nach desFreistules Recht" hieß mit anderen Worten „ihn am näch-sten Baume henken und dazu das böse Herz mit einemDolche durchstoßen." Dieß war nemlich die übliche Exeku-tionsweise der heiligen Veme. —
Kaspar hatte schon auf das freisprechende erste Er-kenntniß des sachsenhauser Stules hin protestirt, den KaiserSigmund um Revision gebeten und dieser den Erz-bischof Dietrich von Köln beauftragt, sich der Sache an-zunemen.
Der Erzbischof hatte auf den 25. Oktober (später 16Dezember) 1426 einen Gerichtstag vor den FreigrafenSwinde nach Bonn festgesezt unv beide Parteien vor-geladen.
Hier erschien (zur Abwechslung) Kaspar, der Herzogaber blieb aus. Der Freigraf, die Schöffen und der Tör-ringer gingen zuerst in die Kirche St. Kassius in denKreuzgang und warteten da lange Zeit. Der kaiserlicheBrief und die erzbischöfliche Borladung wurden, wie ge-braüchlich, dreimal verlesen und darnach jedesmal laut aus-gerufen: ob der Herzog von Bayern da sei oder Jemandvon seinetwegen?
Als dies auch ein viertes Mal fruchtlos geschehen war,da „warf der Törringer feine blechernen Pfennige auf" (wasein Formale der heimlichen Gerichtsprozedur war) und hießdann den Notar ein Instrument darüber aufnemen.