364 Klage Kaspar's von Törring vor
chen noch heutzutage gebraucht, indem der Gantknecht, wel-cher das gerichtliche Erkenntniß der Gant eines mit Ewig-geld belegten Hauses oder Grundes zu insinuiren beauftragtist, zum Warzeichen rechtskräftiger Zustellung, bei Haüserneinen Span aus der Haus türe, bei liegenden Gründenaber ein Stück Wasen ausschneidet und solche dem ge-richtlichen Protokolle in oriA'Inuli beilegt, daher denn auchdie Akten der Ewiggeldprozesse einen Ueberfluß an Holzspä-nen und Erdkrumen enthalten.)
Kaspar v. Törring ritt also nach Westfalen undbelangte seinen Herzog vor dem Freistule zu Sachsen-hausen in der Grafschaft Waldeck.
Seine Klage umfaßte drei Punkte:
1) habe ihm Herzog Heinrich sein Jägermeister-Amt genommen, welches doch sein Vater und AnHerr onealle Irrung in Nuz' und Gewär gehabt hätten.
2) habe ihm der Herzog sein Schloß Torringenmit allen Gütern und Zugehörungen gewaltsam abge-drungen.
3) habe er ihm das Recht verweigert vor dem rö-mischen Kaiser.
Herzog Heinri ch's Stellvertreter, denn er selbst warnicht erschienen, behauptete den Ungrund aller dieser Kla-gen und verwarf die Gültigkeit der von Kaspar beige-brachten Urkunden, da sie bloße vidimirte Abschriften undkeine Originale seien, mit dem Hinzufügen, „er getraue zuGott, daß sich kein Richter der heiligen Veme herbeilassenwerde, auf bloße Vidimus hin über eines Mannes Ere zuerkennen."
Die Wirkung dieser Advokaten-Finte war ausserordent-lich, die Einschüchterung der Schöffen war gelungen, so daß