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Abt. 1, Adelicher Antiquarius Bd. 1 (1867) Der große Adel
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und ire Gestaltung.

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entzieen konnte, zwar hörte man überall im römischen Reichevon der hohen Unparteilichkeit dieses Gerichtshofes, alleindie Prozeduren selbst waren in ein solches misteriösesDunkel gehüllt, die Urteile, welche in der Regel auf denTod des Verbrechers lauteten, wurden mit solcher Heimlich-keit und Sicherheit ausgefnrt, daß eine ausgeprägte Furchtvor näerer Bekanntschaft mit der heiligen Veme alle Nicht-Eingeweiten durchlief, ja daß der Schauder des Schreckensjede Borladung begleitete.

Und dennoch lag wieder ein schöner Trost und einehohe Beruhigung für die Armen und Unterdrückten in demBewußtsein, daß es im deutschen Vaterlande einen Gerichts-hof gebe, vor dem alle Menschen gleich seien, der jedemsein Recht zukommen lasse und den Uebeltäter auch wirk-lich strafe!

Obgleich das heimliche Gericht nur auf roter Erde,d. h. in dem Bezirke des alten westfälischen Kreises seinenSiz hatte (welcher in verschiedene Freigrafschaften eingeteiltwar, deren jede einen von dem bezüglichen Landesherrn be-lentenFrcigrafen" als Inhaber desStules" oder Vor-steher des Gerichtes besaß, der nach dem Votum derWis-senden" oderSchöffen des heimlichen Gerichts" unter be-stimmten Formalien Recht sprach), obwol man also um einenProzeß vor der heimlichen Veme zu füren, in eigener Per-son oder durch Bevollmächtigte sich im Lande Westfalenselbst einfinden mußte, so war doch die Klasse der Wis-senden oder Frcischöffen durch das ganze deutsche Reich ver-breitet und insbesondere gehörten in Bayern viele ange-sehene Männer aus dem Adel, Bürgern und Beamten, jaselbst einzelne Fürsten zu diesen geheimen Teilnemern derheiligen Veme.