und seine Privilegien.
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Dieß Jagd-Lehen oder Amt bestand nach dem Ausdruckder Lehenbriefe darin, daß der Lehenträger das Recht hatte^„in unserem Lande (Bayern) zu jagen großesWild oder kleines, als oft und als gewaltig erwill", und zum äusseren Kennzeichen der besonderen Würdedieses obersten Jägermeister-Amtes wird hinzugefügt, „daßseine Hund' sollen gehen über unsere Hund'", d. h. sol-len den Vorrang haben vor den herzoglichen Jagdhunden,ja „seine Hund sollen über unfern Nusch (Freßtrog) zu-erst gehen und die unfern hintan."
Wie sorgfältig dieß leztere Privilegium der Jäger-meisterhunde gegenüber den übrigen Hunden auch wirklichausgeübt worden sei, ist ebenfalls urkundlich erwiesen,indem Herzog Stefan von Bayern-Ingolstadt in einemgesiegelten Briefe vom Jare 1413 bekennt, er könne sichwol erinnern und habe mit eigenen Augen gesehen, daßder alte Harskircher „unsere vorderen Hunde ab demNusch gezogen hat und die seinen darüber."
Der Oberstjägermeister hatte dagegen die Verpflichtung,allezeit des Rufes seines Herzogs oder (da Bayern im XIV.bis XV. Jarhundert in merere Teile zerfiel) seiner Herzogegewärtig zu sein, wenn sie ein großes Gejaid anstellenwollten, oder auf Verlangen bei Festen u. dergl. für dasWildpret auf der fürstlichen Tafel zu sorgen. Selbstver-ständlich hatten jedoch die Herzoge noch ire besonderen Jäger-meister und Jäger in eigenem Solde.
Es läßt sich denken, daß ein so herrliches Lehen, wiedas des Gejaid's einem Geschlechte nur zur Zierde dienenkonnte, und wenn es für den jagdlustigen Adel heutigerTage noch ein beneidenswertes Glück genannt werden müßte,