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Abt. 1, Adelicher Antiquarius Bd. 1 (1867) Der große Adel
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Vorwort zum ersten Bande.

Mitgliedern einer reichsumnittelbaren Corporation) zustand,aber es finden sich auch noch etwas mer Familien wiederunter dieser Zal, welchen die Eigenschaften des hohenAdels absolut felen und welche blos durch iren gesichertengrößereu Grnndbesiz sich eine Stelle in der Reichsrats-Kammer erblich gesichert haben.

Zu elfterer Gattung gehören also unstreitig: dieBassenheim, Eastell, Erbach, Fugger, Giech,Hohenlohe, Leiningen, Löwenstein, Dettingen,Ortenburg, Pappenheim, Quad, Rechteren,Schönborn, Tassis und Waldburg; zu lezterer: dieArco, Brah, Deroh, Franken stein, Graven-renth, Gumppenberg, Holnstein, Lerchenfeld,Lotzbeck, Maldeghem, Montgelas, Niethammer,Preising, Ponikau, Sandizell, Stanfsenberg,Törring, Wrede und Würtzburg.

Als Gegensaz zu den erstgenannten 16 Familien deshohen Adels würden die leztgenannten 29 zum niederenAdel staatsrechtlich zu zälen sein. Es gibt aber ausser dieserrechtlich unbestreitbaren Einteilung des Adels in hohen undNiedern noch eine, wie mir scheint, zeitgemäßere und prak-tischere, in den großen und kleinen Adel, und diese istes, welche ich im Auge habe. Die benannten 29 Familienhaben vermöge irer Begüterung sich eine Stellung erobert,welche sie als erbliche Mitglieder der Reichsratswürde indie Genossenschast der andern 16 früer Reichsunmittelbarengebracht hat. Allerdings ist diese Stellung der Veränderungmöglicherweise unterworfen, wenn nemlich durch irgend Um-stände der Wegfall der conditio sino Hnn non, nemlichder Begüterung, eintreten würde, wodurch der Austrittaus der Reichsratskammer verfassungsmäßig stattzufinden