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Großer und
Adels, welche zum Uradel gehören. Dieß ist eine in derEntwicklungsgeschichte des Adels und Deutschlands überhauptbegründete Notwendigkeit und aus ir folgt zugleich selbstver-ständlich die Nichtigkeit des Sazes: hoher Adel wie Uradelsind für alle Zeiten in irer Zal begrenzt und abgeschlossen.
Der niedere Adel hat in Bayern keinerlei politischeVorrechte mer. Zu den Erenrechten dürften nur die Cadett-schaft seiner Sönc beim Eintritt in die Armee, die Stifts-fäigkeit der Töchter und die Hof- und Kammerdienstfäigkeitder Väter zu zälen sein.
Alles übrige was d'rum und d'ran hängt, berut lediglichauf einem Zugeständniß, welches die bürgerliche Gesellschaftgewont ist dem Edelmannc freiwillig einzuraümcn, so langedieser nicht durch eigenes Verschulden solchen Vorzugessich vcrlurstig gemacht.
Wir kommen nun zur leztcn Hauptgliederung unseresAdels, deren Unterscheidungsmerkmale, wie die Früchte amgrünen Lebensbaum von Jedermann gesehen und gewcrtctzu werden Pflegen — es sind dieß die aüßern Glücksgüter,deren Besiz so wesentlichen Einfluß auf die Handlungen derMenschheit oder vielmer auf die Beweggründe dieser Hand-lungen üben.
In dieser Bezieung klassifizirt sich der bayerische Adelwieder in zwei Gegensäze, in den großen und kleinenAdel.
Zum großen Adel zält man alle diejenigen Familien,welchen vermöge ires Grnndbesizes ein erblicher Siz in derKammer der Reichs rate zustet. Hiezu gehören iwr so die16 Familien des hohen Adels, dann zur Zeit noch weitere20 des niederen Adels, über deren Stamm und Wappen derAntiquarius gleichfalls in seinem ersten Bande gründlichenBericht gibt.