niederer Adel.
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den übrigen noch regierenden Familien ausgesprochen undwird inen, außer verschiedenen Eren-Vorrechten, z. B. desKirchengebetes, Trauergeläutes, der Leibwache u, s. w., auchein befreiter Gerichtsstand vor den Appell- und Oberappell-gerichten, Freiheit von der Militärpflicht, und für die Haüpterder Familie und bezienngswcise der einzelnen Linien ein erb-licher Siz in der Reich rats kammer zugestanden.
Was nicht zu diesen 16 Geschlechtern des h ohen Adels ge-hört, zält zum niederen Adel, gleichviel ob die be-treffenden Familien außerdem mit dem Titel eines Fürsten,Grafen, Freiherrn, Ritters oder Edelmannes diplomgemäßausgerüstet, resp. in die bayerische Adelsmatrikel einge-tragen seien.
Dabei will der Antiguarins nicht verschwiegen haben,daß ein erklecklicher Teil deS niederen Adels sich bei gün-stiger Gelegenheit gern zum „hohen" Adel rechne und rech-nen lasse; dieß ändert aber die Sachlage nicht und istüberhaupt nichts Neues, denn schon der wackere WigulcnsHundt, der beste Genealog, den Bayern und ganz Deutsch-land seit 300 Jaren gehabt haben, sagt in der Vorrede seinesStammbuches: „Dagegen soll der gemeine (niedere) Adelnicht (auf sein Geld und seine Heiraten) pochen, noch sichdem anderen (hohen) Adel gleich achten, denn kundbar ist,daß der geincine Adcl noch vor wenig Jaren dem hohenAdel gedient, dessen man jezt sich schier schämen will,und das ist der Welt Brauch durchaus, daß Niemandbei seinem Stand bleiben, noch sich selbst erkennenwill."
Wie unter dem hohen Adel, so ist auch unter dem nie-deren Uradcl und Briefadel one Auswal vertreten, d. h.eS gibt in Bayern sowol Familien des hohen Adels, derenAnHerrn nobilitirt worden sind, als Familien des niederen