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Abt. 1, Adelicher Antiquarius Bd. 1 (1867) Der große Adel
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kleiner Abel.

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Zur Erlangung der erblichen Reichsratswürdc gehörtnach Titel VI, §. 3 der bayerischen Verfassungs-Urkunde:n) der Erbadclstand,

b) ein mit Lehen- oder Fideikommiß - Verband belegtesGrundvermögen, aus welchem ein Grnndstcncr-Simplumvon 399 Gulden entrichtet wird, und bei welchem

c) eine agnatisch-linearische Erbfolge nach dem Rechte derErstgeburt eingefürt ist, da Siz und Stimme nur aufden nach der Erbfolge eintretenden jeweiligen volljärigenBesizcr übergehen.

Wir haben zwar, außer diesen 36 Geschlechtern desgroßen Adels im Umfange des Königreiches noch mcrere wol-begntcrtc Familien, allein diese können ebensowenig zumgroßen Adel gerechnet werden, als die Stamm- und Wappen-gcnosscn eines mit der erblichen Reichsratswürde begabtenGeschlechtes, wenn sie nicht zu dem Fideicommiß-Verbande indirekter Bezieung stehen.

Alles, was demnach an Erbadel im Lande Bayern lebtund nicht zum großen Adel gehört, zält man zum kleinenAdel.

Dieser kleine Adel hat natürlich die meisten Abstu-fungen, denn er ist auch an Zal der weitaus bedeutsamsteTeil, nemlich nahezu 96 Prozente der Gesammtsumme.

ES sind darunter nicht nur alle Adclö-Titel vertretenvom Fürsten bis zum einfachen Edelmann eine Unter-scheidung, die rechtlich one Bedeutung und nur von einem ge-wissen gesellschaftlichen Werte ist sondern auch alle Stel-lungen im Leben, die sich mit dem cavalierlichen Karaktcr ver-einen oder auch nicht vereinen lassen.

Da ist der Großbauer, dessen Verwalter oder In-spektor über viele Güter und ausgedentc Landesstreckencommandirt, wärend er selbst in der Residenz mit oder one