Hoher und
der 210 Familien mögen 135 ins XVII., 45 ins XVI. und10 bis ins XV. Jarhundert zurückgehen.
Es folgt daraus, daß ein Adelsgeschlecht, welches auf8 und 16 Anen Probiren kann, vorausgesezt natürlich, daßdie Väter stets adelich geheiratet haben, schon zu den besserenund älteren Familien zäle, wenn auch im Grunde dazu keinhöeres Alter als 4 bis 5 Generationen abwärts vom Nobi-litirten oder etwa 100 bis 120 Jare erforderlich sind.
Es sei ferner hier die Bemerkung gestattet, daß nachallen Warnemungcn des AntiguariuS der Erbadel inBayern in stetiger Abname begriffen sei. Jedes Dezc-nium zollt eine Anzal von Familien den Tribut des Mensch-lichen, indem diese den Leztcn ireS Namens und Stammesdes Erde übergeben, wärend der Zugang ncugeadelter Fami-lie» nicht gleichen Schritt hält, um die eingerissenen Lückenwieder auszufüllen. Unsere Zeit ist nicht für den Adel über-haupt, am wenigsten aber für dessen Vcrmerung.
Betrachten wir unser» heutigen Adel weiter in Bezicungseiner rechtlichen Stellung, so zerfällt er ebenfalls in zweiGegcnsäze: in den hohen und niederen Adel. Zum hohenAdel gehören alle diejenigen Familien, welche vor Auflösungdes alten deutschen Kaiserreiches die Souveränetät be-saßen.
Im Umfange des heutigen Königreiches liegen die ehe-mals reichsständischen Besizungen von 7 fürstlichen und 9gräflichen „erlauchten" Haüsern, deren Stamm und Wappenin dem ersten Bande des „adelichen Antignarius" auöfürlichbeschrieben werden.
Die staatsrechtlichen Verhältnisse dieser Familien deshohen Adels sind für Bayern durch eine eigene (die IV.)Beilage zur Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 geordnetund festgestellt. Darin ist ire volle Ebenbürtigkeit mit