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keine andere Nachricht hat, als dass die vorige (NB. die Kurfürstliche) Landesherrschaft für sichdergleichen ungültig*) conferirt haben soll, ein solches aber den kaiserlichen Reservatis nach-theilig sei, so "habe deshalb eine Spezifikation aus den bayer. Hof- oder Kanzleien Der-jenigen eingesendet zu werden, so dergleichen Standeserhöhungen und Prädikate mit Vor-beigehung der Allerhöchsten (NB. Kaiserlichen) Einwilligung nach und nach erhalten haben,und seien ihnen solche Prädikate von der Administration nicht allein nicht mehr zu geben,sondern auch deren Gebrauch ihnen ernstlich Überhaupts zu verbieten, bis sie sich miteinem kaiserlichen ertheilten Diploraa gebührend legitimirt haben werden.
B. Schreiben des Grafen Schönborn d. d. Wien 1. Juni 1709an den Administrator in Bayern.
Obige Kanzleiexpedition sei um so strenger ins Werk zu setzen, um der Welt zuzeigen, wie die Abstellung dieses von den gewesenen Kurfürsten von Bayern vormalsgeübten Unfuges eifrigst erzielt wird. Dabei soll aber auf Diejenigen, welchen solchebayerische Prädikate ertheilt worden, kein Druck geübt, und ihnen mitgetheilt werden, dass— wenn sie in Wien zur Bestätigung resp. Erneuerung ihrer Diplome sich meldeten —sie ein gar gutes Gehör finden, und bezüglich der Taxe bei Kurmainz sehr leidentlichauskommen würden.
C. Antwortschreiben des Administrators Grafen Löwensteind. d. München 14. Juni 1709.
Bereits vor zwei Jahren schon sei er dieser Ansicht gewesen, er sich deshalb auchgetreulich an die Expedition, wie an des Grafen Privatmittheiluug halten werde; glaubeaber es möchten doch allerhand Anstände erwachsen. Z. B. möchten jene Baronen, welcheals Räthe in den Collegien sitzen und um die gar leichte Taxe von 300 Gulden zu Baronengemacht worden seien, dadurch aber den Vorrang vor älteren Rathen und Rittern hätten,in Unlust gerathen, wenn sie sich anjetzt des Baronats und Vorsitzes im Rathe begebenmüssten. Er schlage daher vor, dass er allen Baronen versichern dürfe, wenn sie sichgehörig nach Wien zur Erlangung eines neuen kaiserlichen Diploraa wenden wollten, siead interim bis zur Einlangung desselben in ihrem Rang verbleiben dürften. — Was dievertrauliche Nachricht belange, als wollten S. K. Majestät den Kammerpräsidenten in —**)zur Aufmunterung mit einer Ergötzlichkeit von ungefähr hunderttausend Gulden oderThalern begnaden, und deswegen ein Gut zu suchen sei, worüber ein Fingerzeig zu gebenwäre, so diene zu wissen, dass zwar die Tauffkirchen- und Seefeld'schen Güter allerdingsin die Konfiskation gefallen und die Nutzungen davon bisher S. M. dem König Karl Über-macht worden; allein was Katzenberg anbelange, so sei die auf demselben haftende Schul-denlast so gross, dass die Interessen hievon die jährlichen Einkünfte wirklich übersteigen,was Guttenburg betreffe, so gehöre diese Ilofmarch der anwesenden Gemahlin des berührtenGrafen Tauffkirchen eigenthümlich zu, indem sie eine geborene Tauffkirchen ist und besagtesGut von ihrem Vater überkommen hat, weshalb es nicht in die Konfiskation hat gezogenwerden können. Was Seefeld betreffe, so sei das ein anderes, dies sei von mehrerer Er-trägniss, jährlich gegen 10,000 Gldn.; allein es müsse die allhie sich befindende Gemahlindes Grafen mit ihren Söhnen (sie ist eine geb. Gräfin Canossa) davon unterhalten werden,der Ueberrest aber fliesse S. M. dem König von Spanien zum Genuss. Sonst gebe es inBayern so wenig Anständiges (sie), dass ausser der Grafschaft Schwaben wenig Orte gefundenwerden konnten, über die ein ordentlicher Antrag gestellt werden mögte.
D. Schreiben des Vizedom in Straubing Max Franz Grafen von Seinsheim
an die Administration.
Indem folgende zwei Spezifikationen auf Befehl überschickt werden, wird noch dieschwierige Frage wegen des Raths-Rangs bei den kassirten Baronen und Kämmerern an-
*) Das Haus Wittelsbach hat allerdings niemals das grosse Coraitiv, unter welchem u. A. auch dasRecht, im Namen des Kaisers Standeserhebungen zu ertheilen, vom Kaiser verliehen erhalten, dagegen hattees und zwar für die Lande des Rheins, Franken und Schwabens, von dem Tode eines Kaisers bis zur Krönungdes Neuerwählten das Recht der Fürseherschaft, oder das sogenannte Reichsvicariat, worunter selbstredend auchdie Verleihung von Reichs-Adels-, -Ritter-, -Freiherrn- und -Grafen-Diplomen gehörte, inne. Indess wurde diesRecht schon früher sowohl von den Kurfürsten von der Pfalz, wie auch von denen in Bayern auch ausser-halb des Reichsvicariats ausgeübt, indem die Kurfürsien die Betreffenden entweder mittelst förmlichen Diplomsin den Adel-, Freiherrn-, Giafenstand ihrer kurfürstlichen Lande erhoben, oder sie lediglich durchein landesherrliches Decret an die Landesregierung als adlig oder -freiherrlich ausschrieben. Letzteres möchtedafür sprechen, dass sie, wenn auch gestützt auf ihre Souveränetät und Kurwürde, vermöge deren sie, gleichwiedie Kurfürsten von Brandenburg das Recht der Standeserhöhungen beanspruchten und ausübten, sich demKaiser gegenüber doch nicht recht sicher gefühlt haben müssen. Erst im Anfang de* 18. Jahrhunderts scheintman in Wien dieses Recht, wenn auch stillschweigend, endlich als ein auf der Landesherrlichkeit zu Recht be-ruhendes und wohlbegründetes anerkannt zu haben.
**) Leere Stelle im Koncepte. Vermuthlich ist hier der Oesterreichische Graf Starhemberg gemeint,welcher später Uttendorf und Mattigkofen erhielt.