Mißheiraten,
Hienach sind die Heiraten von Personen des NiedernAdels mit Unadelichen auf das Maß eines gesellschaft-lichen laux pas reduzirt, der auf die Idee des Adels in sofern immer von Einfluß bleiben muß, als er den „histori-schen Erinnerungen", welchen eben durch Heiraten unteradelichen Personen Rechnung getragen werden soll, demnachder Kinder-Erziehung und also auch dem in ihr aufrecht zuerhaltenden und fortzupflanzenden adelichen Familien-Bewust-sein zerstörend in den Weg tritt. —
Wärend nun aber auf der einen Seite mit größterGewisscns-Weitheit von Personen des Niedern Erbadels Mes-alliancen mit Unadelichen — insbesondere wenn die heiligeUeounia vermittelnd auftritt — eingegangen werden, kann manauf der andern Seite einer nicht minder großen Gcwissens-Beschränkung begegnen, als deren Beispiel der Antiguariushier ein Familienstatut aufüren will, welches bestimmt, daßder Fideicommißnachfolger in dieser Familie von dem Autrittedes Majorates ausgeschlossen sein solle, wenn er eine Eheeingehe, nicht mit einer Unadelichen, nein, mit einer Person,deren Vater nicht zu den drei obern Rangklassen nach dembayerischen Adelsedikt gehöre, d. h. zu den Fürsten, Grafen oderFreiherrn! — Eine Heirat mit einem Fraülcin aus einerbloßen „Von"-Familie, sei sie so alt als sie immer wolle,wird in besagtem Familienstatut für eine unebenbürtigeund „Mißheirat" erklärt, und doch gehört diese Familieselbst dem Niedern und kleinen Adel an und wurde erst imVikariatsjare 1790 mit dem Grafentitcl beglückt. — DerAntiquariuS glaubte dieß Beispiel anfüren zu müssen, um dar-zulegen, wie weit man den Begriff Ebenbürtigkeit aus-dehnen könne.
Es wird kaum nötig sein noch zu bemerken, daß dieNachkommen von Mesalliancen des nieder» Adels nicht