Ebenbürtigkeit.
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derselben in Vergessenheit geraten, so daß nur noch die Hcral-diker und Genealogen im Staude sind der Sache auf dieSpur zu kommen.
Eine zweite Art von Bastardadel entstet durch dieungleiche Heirat, d. h., wenn eine Person des hohen Adelssich zu einer nicht ebenbürtigen in sogenannter morganatischerEhe verbindet, denn durch eine solche werden die Nachkommenvon Namen, Titel und Wappen des höeren Ehegatten aus-geschlossen und haben nur Anspruch auf den des niederen, inder Regel also der Mutter. Da aber derlei Mütter in dergroßen Merzal ganz geringer Extraktion zu sein pflegen, sowird inen vor der Vermälung ein Freihcrrn- oder Grafen-diplom erteilt mit Schöpfung eines adelichen Namens undWappens, dessen die Ehefrau und irc Kinder sich zu bedienenhaben. Aus derartigen ungleichen Ehen entsprossene Adels-geschlechter gibt es im gegenwärtigen Deutschland eine nichtunbedeutende Anzal, wärend die Familien der obbezeichnetcnersten Gattung verhältnißmäßig sich verlieren, offenbar unterdem Einflüsse einer allgemein vorgeschrittenen sittlicherenRichtung unserer Zeit.
Ueber den Begriff der Ebenbürtigkeit spricht sichder ne uere Rechtslerer Bluutschi in seinem Staatslexikvn (III.187—202) dahin aus, daß eine Mißheirat nach dem Pri-vatrechte und beim Niedern Adel heutzutage nicht mer existireund auch ganz one rechtlichen Wert sei. Nur nach Fürsten-recht und bezieungsweise nach einzelnen Hausgesezen der Fa-milien des hohen Adels könne es eine unebenbürtige, alsoeine Mißheirat geben, welche aber, sobald die Agnaten zu-stimmen, sofort für eine ebenbürtige erklärt werden müsse.Anders freilich sei es bei den z. Z. noch regierendenHäusern, bei welchen Ebenbürtigkeit und rosp. Mißheiratnach wie vor cristiren könne.