kleiner Adel.
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Zur Erlangung der erblichen Reichsratswürde gehörtnach Titel Vi. §. 3 der bayerischen Verfassungs-Urkunde:-r) der Erbadelstand,
dl ein mit Lehen- oder Fideicommiß - Verband belegtesGrundvermögen, aus welchem ein Grundsteuer-Simplumvon 399 Gulden entrichtet wird, und bei welchem<-) eine agnatisch-linearische Erbfolge nach dem Rechte derErstgeburt eingefürt ist, da Siz und Stimme nur aufden nach der Erbfolge eintretenden jeweiligen volljärigenBesizer übergehen.
Wir haben zwar, außer diesen 36 Geschlechtern desgroßen Adels im Umfange des Königreiches noch merere wol-begüterte Familien, allein diese können ebensowenig zumgroßen Adel gerechnet werden, als die Stamm- und Wappen-genossen eines mit der erblichen Reichsratswürde begabtenGeschlechtes, wenn sie nicht zu dem Fideicommiß-Verbande indirekter Bezieung stehen.
Alles, was demnach an Erbadel im Lande Bayern lebtund nicht zum großen Adel gehört, zält man zum kleineuAdel.
Dieser kleine Adel hat natürlich die meisten Abstu-fungen, denn er ist auch au Zal der weitaus bedeutsamsteTeil, nemlich nahezu 96 Prozente der Gesammtsumme.
Es sind darunter nicht nur alle Adels-Titel vertretenvom Fürsten bis zum einfachen Edelmann — eine Unter-scheidung, die rechtlich one Bedeutung und nnr von einem ge-wissen gesellschaftlichen Werte ist — sondern auch alle Stel-lungen im Leben, die sich mit dem eavalierlichen Karakter ver-einen — oder auch nicht vereinen lassen.
Da ist der Großbauer, dessen Verwalter oder In-spektor über viele Güter und ausgedente Landesstreckencommandirt, wärend er selbst in der Residenz mit oder one