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Abt. 1, Adelicher Antiquarius Bd. 2 (1867) Der altbayerische kleine Adel
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Großer und

Adels, welche zum Uradel gehören. Dieß ist eine in derEntwicklungsgeschichte des Adels und Deutschlands überhauptbegründete Notwendigkeit und ans ir folgt zugleich selbstver-ständlich die Richtigkeit des Sazes: hoher Adel wie Uradelsind für alle Zeiten in irer Zal begrenzt und abgeschlossen.

Der niedere Adel hat in Bayern keinerlei politischeVorrechte mer. Zu den Erenrechten dürften nur die Cadett-schaft seiner Söne beim Eintritt in die Armee, die Stifts-fäigkeit der Töchter und die Hof- und Kammerdienstfäigkeitder Väter zu zälen sein.

Alles übrige was d'rum und d'rau hängt, berut lediglichans einem Zugeständniß, welches die bürgerliche Gesellschaftgewont ist dem Edelmanns freiwillig einznraümcn, so langedieser nicht durch eigenes Verschulden solchen Vorzugessich verlurstig gemacht.

Wir kommen nun zur lezten Hauptgliederung unseresAdels, deren Unterscheidungsmerkmale, wie die Früchte amgrünen Lebensbaum von Jedermann gesehen und gewertetzu werden pflegen — es sind dieß die aüßern Glücksgüter,deren Besiz so wesentlichen Einfluß auf die Handlungen derMenschheit oder vielmer auf die Beweggründe dieser Hand-lungen üben.

In dieser Bezieung klassifizirt sich der bayerische Adelwieder in zwei Gegensäze, in den großen und kleinenAdel.

Zum großen Adel zält man alle diejenigen Familien,welchen vermöge ires Grundbesizes ein erblicher Siz in derKammer der Reich sräte zustet. Hiezu gehören per 8e die16 Familien des hohen Adels, dann zur Zeit uoch weitere26 des niederen Adels, über deren Stamm und Wappen derAntiguarius gleichfalls in seinem ersten Bande gründlichenBericht gibt.