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Abt. 1, Adelicher Antiquarius Bd. 2 (1867) Der altbayerische kleine Adel
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niederer Adel.

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den übrigen noch regierenden Familien ausgesprochen undwird inen, außer verschiedenen Eren - Vorrechten, z. B. desKirchcngebetes, Trauergeläutes, der Leibwache u, s. w., auchein befreiter Gerichtsstand vor den Appell- und Oberappell-gerichten, Freiheit von der Militärpflicht, und für die Haüpterder Familie und bezienngsweise der einzelnen Linien ein erb-licher Siz in der R e ich rats kam mer zugestanden.

Was nicht zu diesen IL Geschlechtern des hohen Adels ge-hört, zält zum niederen Adel, gleichviel ob die be-treffenden Familien außerdem mit dem Titel eines Fürsten,Grafen, Freiherrn, Ritters oder Edelmannes diplomgemäßausgerüstet, resp. in die bayerische A d c l s m a tri k e l einge-tragen seien.

Dabei will der Antiquarius nicht verschwiegen haben,daß ein erklecklicher Teil des niederen Adels sich bei gün-stiger Gelegenheit gern zumhohen" Adel rechne und rech-nen lasse; dieß ändert aber die Sachlage nicht und istüberhaupt nichts Neues, denn schon der wackere WiguleusHundt, der beste Genealog, den Bayern und ganz Deutsch-land seit 3ltt) Zaren gehabt haben, sagt in der Vorrede seinesStammbnches iDagegen soll der gemeine (niedere) Adelnicht sauf sein Geld nnd seine Heiraten) pochen, noch sichdem anderen (hohen) Adel gleich achten, denn kundbar ist,daß der geincine AdeI noch vor wenig Zaren dein hohenAdel gedient, dessen man jezt sich schier schämen will,und das ist der Welt Brauch durchaus, daß Niemandbei seinem Stand bleiben, noch sich selbst erkennenwill."

Wie unter dem hohen Adel, so ist auch unter dem nie-deren llradel und Briefadel one Auswal vertreten, d. h.es gibt in Bayern sowol Familien des hohen Adels, derenAnHerrn nobilitirt worden sind, als Familien des niederen