Hober und
der 210 Familie» mögen 135 ins XVII., 45 ins XVI. und10 bis ins XV. Jarhundert zurückgehen.
Es folgt daraus, daß ein Adelsgcschlecht, welches auf8 und lli Ane» probiren kann, vorausgesezt natürlich, daßdie Väter stets adelich geheiratet haben, schon zu den besserenund älteren Familien zäle, wenn auch im Grunde dazu keinhöeres Alter als 4 bis 5 Generationeu abwärts vom Nobi-litirten oder etwa 100 bis 120 Jare erforderlich sind.
Es sei ferner hier die Bemerkung gestattet, daß nachallen Warnemungen des Antiquarius der Erbadel inBayern in stetiger Abname begriffen sei. Jedes Deze-uium zollt eine Anzal von Familien den Tribut des Mensch-lichen, indem diese den Lezten ires Namens und Stammesdes Erde übergeben, wärend der Zngang neugeadelter Fami-lien nicht gleichen Schritt hält, um die eingerissenen Lückenwieder auszufüllen. Unsere Zeit ist nicht für den Adel über-haupt, am wenigsten aber für dessen Vermerung.
Betrachten wir unfern heutigen Adel weiter in Bezieuugseiner rechtlichen Stellung, so zerfällt er ebenfalls in zweiGegensäzc: in den hohen und niederen Adel. Zum hohenAdel gehören alle diejenigen Familien, welche vor Auflösungdes alten deutschen Kaiserreiches die Svuverä »etat be-saßen.
Im Umfange des heutigen Königreiches liegen die ehe-mals rcichsständischen Besizungen von 7 fürstlichen nnd 9gräflichen „erlauchten" Haüsern, deren Stamm und Wappenin dem ersten Bande des „adetichen Antiquarius" ausfürlichbeschrieben werden.
Die staatsrechtlichen 'Verhältnisse dieser Familien deshohen Adels sind für Bayern durch eine eigene (die IV.)Beilage znr Vcrfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 geordnetund festgestellt. Darin ist ire volle Ebenbürtigkeit mit