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Graf E. D. von Manderscheit-Falkenstein, der Graf H.F. von Königsegg, der Graf G. F. von Hoheuzollcrn,der Graf M. PH. von Manderscheid der Prinz F. L. vonNeuburg, Bischof zu Breslau, der Fürst PH. H. vonCroy, Heinrich Mehring, Thomas Quantel, ChristophGeyer, I. P. von Quentel, I. F. Anethan, Bischof vonHicrapolis, A. Wormbs, I. G. Belker, A. Dahmcn.
Der Domdcchant eröffnete die Sitzung auf die üblicheArt, in Gegenwart der gcschworncn Notariell und Syn-dikcn, und das Ergcbuiß der Vorladungen wurde bekanntgemacht, eben so auch die gewöhnliche Nachfrage gehal-ten, ob keiner der Anwesenden eine Vollmacht für irgendeinen Abwesenden habe? Blvs der Markgraf von Badenfehlte; gegen seine Vollmacht, als in Form und Stylungewöhnlich, wurde zwar clo jurs Einsprache gemacht,jedoch sts 5-iclo dieselbe zugelassen. Der Kardinal erklärte,daß alle Kapitnlarcn somit anwesend und die Erklärungin ccmlumllciam überflüssig scy. Sofort hieß er, vermögeseines Amtes, alle etwa mit den Strafen des Bannes,des Interdikts, der Suspension, der Irregularität u. f. w.Belasteten sich freiwillig angeben.
Nach diesem übergab der Domherr I. G. Beqnercr demSckrctair des Kapitels eine Verwahrung, unterzeichnet vondem Herzog und Pfalzgrafcn Franz Ludwig, vom PrinzenCroy und vom Grafen Königsegg. Diese begehrten, daßdie Schrift öffentlich verlesen würde, und diejenigen Her-ren, welche ihnen beipflichteten, ihre Ansicht ohne Scheudurch Beifügung ihrer Unterschrift bezeugten. Die Pro-testation sprach von einigen »Erkommunicirten,« welcheim Kapitel sich befänden, von der Notwendigkeit gehei-mer Abstimmung, und dergleichen mehr. Trotz anfänglichenWiderspruchs, den der Aufsehen erregende Schritt vonSeiten der fürsteuberg'schcn Partei erlitt, las man den