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auch angenommen, daß Fürstcnberg als Gesandter Kölnsbetrachtet werden kann — ebenfalls ohne Haltbarkeit. DieOrtverändcrung ändert in der Hauptsache nichts, denndas Rechtsverbältniß ist an die Person, nicht an denOrt geknüpft. Der Kaiser ist Herr und übt seine Gewaltim ganzen Umfang des Reiches aus, und Köln ist ein Theildesselben. Die erste Nentralitäts-Erklärung jener Stadt,mittelst Konvention zwischen ihr und dem Ehurfürsten,unter Mitwirkung kaiserlicher Kommissaire, bezog sich aufdie Wirren zwischen Stadt und Churfürst, und gehörteder Periode vor dem feindlichen Auftreten der Kriegs-macht dieses Letzter» wider den Kaiser an, ein Attentat,welches die Fürstenbcrge vorzüglich in's Werk gesetzt,und wodurch mit Kanonen, nicht mit Briefen, Erklärun-gen an den rechtmäßigen Monarchen gegeben worden. DaSspätere Reskript des Kaisers, welches von Wien aus er-gangen, bezog sich bloß auf reine Kongreßsachen unddiejenigen Personen, welche unmittelbar damit in Ver-bindung standen; also bloß die fremden Botschafter,die Churfürsten und die übrigen Reichsstände.Daß Fürstenberg unter irgend eine dieser drei Kathegoriensich gestellt hätte, ist uns nicht bekannt. Wäre aber auchder Fall eingetreten und Fürstenberg mit Befugniß demKongresse beigescssen, so konnte doch der Unsinn nicht soweit getrieben werden, daß man die garantirte Sicherheitauf alle Unternehmungen der fraglichen Personen ohneUnterschied ausdehnte, denn dadurch würde dieser hoch-berübmten Versammlung selbst der größte Schimpf er-wachsen und die besprochene Sicherheit an und für sichgefährdet worden scyn. Auf diese Art würde der geheiligteFricdcnstempel sich in eine schändliche Zufluchtstätte allerBösewichte»- umwandeln und zugleich zu einein Werbplatzfür die Feinde Ihrer Atterhöchsten Majestät, von dem jene