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niesten habe. Waren derjenigen Protcstationes nicht wohlzn hören, welche die verletzte Freiheit der Zusammenkunftvon malcontenten Fürsten Isss-im N^jssi-Nsni vorgeben.Das Recht der Völker kann denjenigen nicht verlhcuigen,der die Freiheit wider denselben, von dem er sie erhalten,mißbraucht, indem keiner seine Verfolger zu befreien ge-sonnen ist. Also, obgleich er, Fürstenberg, mit dem Titeleines rechtmäßigen und wahrhaften Abgesandten sich rüh-men könnte, so wäre er gleichwohl alsbald nach seinen Übel-beginncn und Missethaten faktisch dessen entsetzt und be-raubt. Derjenige hört auf, ein Gesandter zu seyn,welcher anfing, ein Verräther zu werden. Die Strafeaber, welche man demjenigen Minister anthut, welcherwider den Fürsten, bei dem er verweilt, in Verschwörungsich einläßt, ist höchst nothwendig. Eine Rache, welchenothwcndig geworden, ist sodann auch geziemend undgerecht, zumal, wenn sie nicht sofort ihrer Selbstbefriedi-gung willen, als in der Absicht eingetreten, die eigeneWürde und Sicherheit zu schützen.
Für das Recht des Kaisers zur vielerörterten Maßregelführt der Verfasser der Denkschrift noch verschiedene Publi-zisten mit ihren Lehren an die Füisten, betreffend dasVerhältuiß zu den Gesandten, vorüber; z. B. Grisont,in dem Traktate clo itzeZaln, Hugo de Groot, in deinWerke des ^»ro pasis st tzslli u. s. w.; sogar der alteProbojius, mit seiner Geschichte der Gothen, und Q.Curtius, über Alerander den Großen, müssen über denGegenstand herhalten. Ter Apologist thut sodann einentiefen Senfzer, daß der Kaiser nicht früher bei ähnlichenAnlässen zu solchen Maßregeln gegriffen; er findet einenschreienden Widerspruch darin, daß das französische Ka-binet über die fürstenbcrg'sche Sache so großen Lärm ge-schlagen, während man von dieser Seite gegen den Her-