Druckschrift 
3 (1832)
Entstehung
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Juristen, niemals des Gesandtcnrechts, und durch Ver-gehen wird Jemand nicht gewichtiger. Einen glänzendenLeweis für diese Behauptung lieferte Karl V. das erste-mal, als er die Botschafter der augsburgischen Rebellen,das zwcitemal, als er die nach Mailand geschickten Ge-sandten der wider ihn in Krieg Begriffenen, statt mitGnaden sie anzusehen, in einen bartcn Kerker werfen ließ.

Aber — sagt man — der Prinz hat vom Kaiser einenpersönlichen Freigeleitsbricf erhalten; dies wird kaiserlicherSeils als unwahr in Abrede gestellt. Aber selbst, wenner einen solchen erhalten, so kann die einem Meineidigenertheilte Gnade ihm keineswegs zum Frcipaß für neueVerbrechen dienen, und der Minister, welcher den Befehlüberschreitet, hört auf, eine psiLon-, public-, zu scyn.

Der General-Kondukt, welcher den Abgeordnetensämmtlicher Fürsten nach Köln ertheilt worden, kann aufkeinen Fall also auf Fürstcnberg, als des Churfürsten sei-nes Herrn geheimen Rath und vertrautesten Minister,ausgedehnt werden; denn er kann nicht zu Gunstender Rebellen ausgedeutet werden. Die fraglichenWorte dieses Gcneralkondukts waren mit aus-drücklichen Klauseln und absonderlicher Vorbe-haltung heilsam versehen, und Fürstcnberg hätte,trotz allen Auflehcns, bei k. M. solche nicht rückstelligmachen können. Ferner ist der Prinz außer .Stande, ir-gend eines unter falschem Vorwand hineingezogenen, demgenereilen vorzuziehenden Spezialkondukts zur Garantieseiner Person, als churkölnischer Minister, sich zu bedie-nen, denn kein Gesandter kann der ihm verwilligten Frei-heit zum Schaden und Nachtheil seines Prinzipals sichanmaßen. Nach der Meinung berühmter Staatsrcchtlehrergenießen zwar Gesandte vor allen übrigen die Wohlthatender Gastfreiheit; allein, sobald sie zum Nachthcil des