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Milien schon früher sie erhalten), zu welcher jedoch viel-leicht mehr die Hoffnung ihn bestimmte, die talentvollen
Gesell- vnd Gemeinschafft; Ertheilen vnd geben Ihnen auchobberührten Ebrntitul Vnsern Oheimb Gesurften Landtgrauenzu Fürstenberg vnd deß Reichs-Fürsten, vnd erlauben Ihnensich also gegen Vnß vnd sonst iedcrmenniglichen, in was wür-den, Staudt, oder Weesen die seyen, also zu nennen vnd zuschreiben, vnd mainen, setzen vnd wollen hieauff, daß mehr-benante deß Bischouen zu Straßburg, And: vnd dcro Prüe«dere Graue» zu Fürstenberg ic, sowohl jederzeit in absteigenderlinien, Eltister Sohn dieses Nahmens, StammenS vnd Ge-schlechts für vnd für in ewigkcit, Vnsere vnd des Heyl. Rom.Reichs-Fürsten sein, sich also vor vnd neben Ihren alten wohlvnd rühmblich hergebrachten Ebrntitul nennen vnd schreiben,auch von Vns, Vnsern Nachkommen am Heyl. Reich, Römi-schen Kaysern, Königen, vnd sonst allermennizlich darfür ge-achtet, erkeiit, geehrt, genent vnd geschriben werden, darzuauch all, vnd jegliche gnad, Freyheit, Ehr, Würde, Vorthcil,Präminenz, Fürstenstandt, Recht, Gerechtigkeit in versamb-lunz vnd Ritterspihlen, mit Bencficien auff hohen vnd mdernStifftcrn, Geist- vnd Weldtlichen Leben vnd Ämbtern zu em-pfahen vnd zu tragen, vnd sonst alle andere fachen haben, de-ren theilhafftig vnd emvfänglichen sein, sich auch dessen allen,sonderlich aber deß Fürstcnstandts, tituls vnd Nabmens al-lenthalben mit allen Ehren, Sessionen, Stimmen im Rcichs-Fürsten-Rath, vnd andern Reichs, vnd Craisversamblungenauch Processionen an allen enden vnd orthen, nach Ihren Eh-ren, Notrurfften, willen vnd wohigetallen srewen, gebrauchenvnd gemessen solle» vnd mögen, Jnmassen sich andere Vnserevnd deß Kehligen Röm. Reichs recht gebvrne Fürsten von Rechtvnnd gewohnheits wegen srewen, gebrauchen vnd gemessenvon allermennizlich vhngehindert.
Darauff gebietten Wir allen vnd jeden Churfürstcn, Für-sten, Geist- vnd Weldtlichen, Praclaten, Grauen, Freyen-