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welche er der Billigkeit nach länqst zu erteilen schuldigwar, (da verschiedene jüngere und weniger bekannte Fa-
haltens, vnd lanzwührig getrewen verdienens, mit wohlbedach-tem muetd. guettem Rath, rechtem wissen. vnd aus selbü ai-gener bewögnus obbenanles Blschvuenzu Atr'ßburq'llnd d robeede Geist- vnd Weldtliche Vrüedere Wilhelm Egon »und Ger-man Egon, diese besondere Kays, gnad gethan, vnd SiesambtGraffHerman Egons Ebelich gcbornen Sobn Mannlichen Stam-mens, welcher zu jederzeit, so lang diese Stammen stehen,aus deren absteigender luiien, nach den Jahren der eltiste.»nd Weldtlichen Staudts sein, oder von dem Voller zur Re-gierung tauglich zu sein erkent wirdt, i» ewige Zeit in denStandt, Cbr vnd Wurde Vnserer vnd deß Heyligru R^m.Reichs Fürsten, mit absonderlicher Zulegung des Prädicalsvnd Ebrntiluls den Hochgebornen Gelürsten Landtgraven zuFürstenberg:c. Vnsern lieben Obcimb vnd Fürsten, gnedigli-chen erhöbt, gewürdigt vnd geöezt, Sie auch der Schaar, Ge-sell- und Gemeinschafft anderer Vnserer vnd deß Heyl. Rem.Reichs Fürsten zugeluegt, zugesellet vnd vergleichet, darzuIhnen auch den Fürstlichen Titul vnd Nahmen zu sudren, vndzu gebrauchen gnediglich bewilligt vnd gegeben, auch sich gegeniedermenniglichen hoben vnd nidern Slandtepersobnen also zunennen vnd zu schreiben zugelassen, gegmuet vnd erlaubt:Ordnen, sezen, erhöben, würdigen, vnd erhohe» demnach ausRömischer Kayserlicher Machtvollkommenheit hiemil w.ssentlichvnd wohlbedächllich Crafft dieses Vrieffs ovbesagle deß VischoueuFranz Egon zu Slraßburg, And : dero Brueoere HainauEgon vnd Wilhelm Egon alle Grauen zu Furstcnberg, auchGrass Herman Egons ehelich gebornen leibs Erven einemMannlichen Slammens, welche, wie abgehört, absteigenderlinien iedesmahlen nach den Zabren der Einste, vnd Weltli-chen Staudts sein wirdt, in den Standt, Ebr vnd Wurde Vn-serer vnd deß Heyligen Röm. Reichs FürstenZustiegen, ver-gleichen, sezen vnd gesellen Sie also zu derselben Schaar,