siegte, und er traf im Jahre 1653 im Kreise seiner viel-gcangstigten Familie wieder ein. In den entscheidenden Au-genblicken auf dem Siechbette hatte er der wunderthatigenJungfralk zu Vrctto eine Kapelle im Vaterland angelobt.Er hielt schon des Jahres darauf Wort, um so mehr, daer inzwischen durch den Tod des Vaters und mit Einwil-ligung des Kaisers, trotz seiner noch nicht erreichten Voll-jährigkeit, zur Verwaltung der zugefallenen Landschafi-tcn gelangt war. (')
Die neuen Verhaltnisse bestimmten ihn zu ungesäumterVermählung; seine Wahl traf das Fräulein M. Mag-dalcnevonBcrnhauscn, Tochter Wilhelms von Bern-Hausen und der Dorothea von Blarer von Warteilsee. DieAgnaten von Fürstcnbcrg betrachteten anfänglich diese Ver-bindung als eine Mißheirath, und legten bedeutende Hin-dernisse in den Weg; mit Unrecht: denn wohlverstandeneNeichsgesetze, vielfache Beispiele und das Alter des denReichsfreihcrrcn ebenbürtigen, in der Schweiz blos ein-gebürgerten Patriziergcschlechtes der Blarer stritten widerdiese Annahme. (°)
Maximilian Franz setzte es durch, und er sorgte wie ein
(') Urkunden, Nro. 804 (Beschwör, der Hauspakten),
Nro. 803.
(') Eine Menge österreichischer und schwäbischer Edlen hatten,mehrerer Sicherheit und Bequemlichkeit willen, bei den Eid»genossen das Bürgerrecht nachgesucht, und zwar um so unbe-denklicher, als selbst Fürsten von Bedeutung ähnliches gethan.Damit hatten ste zwar für die betreffenden Slädte und Kan-tone keine Vorrechte (wenigstens damals noch), aber auch fürihre übrigen Verhältnisse zum Reich keine Nachtheile erhal-ten. Ihr Rang nach Außen blieb derselbe, und somit konnteobige Heirath nicht in die erwähnte Kategorie fallen.