Besitz von der Landgrafschaft und der Herrschaft. Alleinder Fiskus machte heftige Einwendungen und stellte beharr-lich die Federungen Österreichs entgegen. Der Kaiser, In-teressent und Richter in einer und derselben Sache, fällteden Bescheid : »Die streitigen Lehen sollen apprehendirt,die Alsodien separirt, von Fürstenberg administrirt unddarüber Rechnung präsentirt werden.« Vergebens erhobder Graf die bündigsten Vorstellungen gegen das parteii-sche und ungerechte Urtheil: er hatte wider sich drei Geg-ner zugleich; das ErzHaus, welches seine Ansprüche ausehemals bestandenen Schenknngs- und Pfaudschaftsverhält-nissen herleitete, die pappcnheim'schen Agnaten, gestütztauf das kaiserliche Anwartschaftsdekret vom 23. Oktober1572, und, hinsichtlich der Allodien, auf das Vorhanden-sepn einer fideikommissarischen Verordnung, kraft welcherdie pappenheim'schen Töchter nur nach gänzlichem Aus-sterben des Mannsstammes in der Familie zur Erbschaftgelangen konnten, und endlich die eigenen Sippen vonHeiligenberg (durch die lichtenstciner Verzichtleistnng miteingetreten) aus verschiedenen anderen mehr oder minderhaltbaren Rechtsgründen.
Friedrich Rudolf, um nicht in andern Dingen Einflußund Gunst einzubüßen, versuchte nun den Weg des Ver-gleiches, und brachte zuerst die Heiligenberger durch eineAbfindungssumme von 75,000 Gulden zur Ruhe, wobeijedoch die Bedingung gemacht ward, daß auf den Fallgänzlichen Mißlingens in der vorbehaltenen Fortsetzungdes Rechtsstreites mit Österreich jene Summe zurückgestelltwerden sollte (1655). Vier Jahre später kam unter seinemSohn Maximilian Franz ein Endvergleich zwischen Für-stcnberg und Österreich zu Stande. Es zahlte erstercs eineSumme von 36,000 Gulden, und nahm ein Jahr später(1660) für jetzt und künftige Zeiten die Landgrafschaft