Kaiserlicher Seils war man, nm eine» Schein des Rech-tes doch noch zu ehren, folgendermaßen verfahren: Manhatte eine'Kommission ernannt, welche vorläufig den Zu-stand der Vermischung von Lehen und Allod untersuchen,und eine so vollständige und genaue Sonderung der Ge-genstände beider erwirken sollte. Diese Kommisston gingjedoch von also parteiischen Voraussetzungen und über-spannten Rcchtsthcoricn aus, daß nichts bei der Sacheerzielt und im Jahre 1589 das matte und zweideutige Er-gcbuiß bekannt gemacht ward : die über jede Einrede er-hobene Lehens- oder Eigenthums-Gegenständc müßten zwarden betreffenden Vasallen zugcschicden, alles übrige jedoch,auch nur von weitem Zweifelhafte oder WiderspruchesFähige fcruerm Sequester unterworfen bleiben, auf solange, als nicht die Parteien die nöthigen Belege hiefürzu ihren Gunsten beim rheinischen Kammcrgericht einge-geben und dessen Entscheidung erhalten haben würden.Die Parteien gaben nach Kräften ein; aber das rheinischeKammergericht, nur in einem solchen, lockenden Falle un-genügsam, gab niemals eine Entscheidung.
Der einzige Sohn Konrads von Pappenheim, Maxi-milian, blieb Erbe seiner Ansprüche und seiner Schicksale.Zwar gab der Kaiser der dringenden Verwendung mehre-rer Churfürsten endlich nach, und belehnte ihn mit Stüh-lingen und Hohenhöwen; allein dadurch ward nur derGrund zu neuen Wirren gelegt (1605).
Rudolf II hatte vier Jahre zuvor dem Fürsten Karlvon Lichtenstein die Anwartschaft auf das — seiner Mei-nung nach — eröffnete Reichslchen ertheilt, jener aberseine Rechte an Friedrich von Fürstenberg abgetreten.Kaum war Kaiser Mathias, welcher den Pappenheim be-günstigt, todt, erschien das ErzHaus seinerseits mit An-sprüchen guf die Landgrafschaft, und vereitelte, indem es