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an Herzog Leopold von Österreich; unter ausdrücklichemVorbehalt der Wiederlösung. Zu Anfang des 15. Jahr-hunderts (1406) überließ ste Erzherzog Friedrich denLupfen um 13,610 Gulden pfandweise; Kaiser Sigismundcrtheilte dem Grafen Hans feierlich die Belehnnng damit,so wie mit der Landgrafschaft Stühlingcn gemeinschaftlich(1415, 1418). Zu Ende des 16. Jahrhunderts, nach demAbsterben des letzten Grafen von Lupfen, fielen die Ge-sammtbesitzungcn (Stühlingen und Höwen) , in Folgefrüherer, unter sehr beschwerlichem Titel erthcilter An-wartschaft, an das Haus Pappcnheim (1572).
Diese Besitzungen fielen aber erst 10 Jahre nachher (1582)nach dem Absterben des Grafen Heinrichs von Lupfen —des Letzten dieses Stammes — an das erwähnte Hans,welches ein Jahr darauf (den 30. September 1583) vonKaiser Rudolf II. damit belehnt wurde. Allein eine Reihevon Leiden nur eröffnete sich mit dieser Vergünstigung,da die Immission ihr nicht nachgefolgt war. Die tupfen'-schen Allodial-Erben, vorgestellt in der Person des Vor-münders Graf I. Ehr. von Mörsbcrg und Befort, welcheauf den Grund der Trennung des Allods vom Lehen(1590) klagend wider Pappcnheim aufgetreten waren,und in der That von Seite des Reichshofrathes einen,durch Würtembcrg dienstfrenndlich vollzogenen Sequestererhalten hatten, hinderten ste nicht nur im Besitz, sondernselbst im Antritt des Besitzes. Der Erbmarschall, dessenBeschwerden und Gründe nirgends Gehör fanden, beschloß,Gewalt mit Gewalt abzutreiben, und widersetzte sich förm-lich der würtcmbcrg'schcn Dazwischenkuuft. Allein er warddurch den Stärkern übermannt, verhaftet und nach Tü-bingen geschickt. Dort büßte er seine Unvorstcht dreizehnJahre lang, bis der wohlthätige Tod von seinen Drangsa-len und von der Caducitätsklage zugleich ihn befreite (1603).