Druckschrift 
Bd. 1, Abth. 6 (1878) Flaggen
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen
 

8

PLAGGEN.

Gehisst am grossen Mast ist er das Unterscheidungs-zeichen aller Staatsfahrzeuge auf denen keine anderengehraucht werden dürfen.

Die im Staatsinteresse befrachteten Handelsschiffesobald sie von einem Officier der Marine commandirt sind,führen ihn am grossen Mast'; auf französischen und frem-den Rheden kann der älteste Capitain der vor Anker lie-genden französischen Handelsschiffe ihn am grossen Mastführen.

Die kleinen Fahrzeuge der Kriegsschiffe, soweit sienicht besondere UnterscheidungsfUiggen haben, führen ihnim Bug.

Das Grössenverhältniss pp. aller FranzösischenFlaggen ist durch kaiserliches Decret v. 1838, respec-tive 17. Mai und 5. April 1853 bestimmt.

Darnach giebt es 16 verschiedene Grössen von Flag-gen, 10 verschiedene Wimpelgrössen, 6 verschiedene Com-mandoflaggen-, 7 verschiedene Commandostandarten- und

4 verschiedene Triangel-Grössen, deren Dimensionen inHöhe und Breite je nach der Zeugbreite in Metern pp.ganz genau bestimmt sind.

Die Lootsenflagge, Höhe 3, resp. 2,55 M., Länge3,20 resp. 2,30 M., ebenso die Quarantaineflagge.

Die Nachtstandarte (gehisst hei Nacht) hat eineHöhe von 1,50, resp. 1 M. und eine Länge von 2,25 resp.1,50 M.

Im Allgemeinen sollen die Französischen Flaggensich in der Höhe zur Länge wie 1 : l'/ 2 , die Commando-flaggen wie 1 : 1 x / 6 , die Standarten u. Triangel wie 1: 2verhalten. Die Verhältnisse der Breite der Streifen sind heiden Flaggen: Blau: Weiss: Roth wie 0,30:0,33:0,37 derFlaggenlänge, hei den Wimpeln wie 0,20 : 0,20 : 0,60 derLänge, hei den Standarten und Triangeln wie 0,235: 0,265 : 0,500 der Länge.

Die Messflagge soll hei einer Zeughreite von

5 Metern, eine Höhe von 2,50, eine Länge von 7,50 haben.

Tafel 28.

1) Flagge des Gouverneurs der Colonien.

2111 Die Flaggen der einzelnen franzö-sischen See-Arrondissements. Verhältniss 1 : 2.Grösse je nach dem Schiff. Dürfen an der Mastspitze,unabhängig von der Nationalflagge (an der Gaffel)aller französischen Handels - Schiffe, sobald sie inSicht der Französ. Küste kommen oder einem Französ.Schiffe begegnen, gehisst werden, um das See-Arrondis-sement, dem sie angehören, anzuzeigen.

121 Flagge v. Calais u. Marseille.

13) Flagge v. Dünkirchen.

14) Flagge der Normandie.

15) Flagge der Provence.

Tafel 2936.

Flaggen des Russischen Reiches.

Tafel 29:

1) Kaiserliche Flagge. Höhe 3,75 M., Länge6,25 M. Zeigt die Anwesenheit Sr. kais. Majestät anBord eines Kriegsschiffes, eines Bootes, oder einer Fe-stung an.

Sie wird nur auf Allerhöchsten speziellen Befehl ge-hisst, am grossen Mast der Schiffe, im Bug des Bootesresp. am Flaggenstock des Forts, in welchem Se. Maj.anwesend ist.

Salutirt wird die Flagge von allen Schiffen, welchewenigstens 30 Kanonen haben, mit 31 Kanonenschüssenund von der Gesammtartillerie der Schiffe, welche mehrals 30 Kanonen haben.

2} Flagge des Gross fürsten-Thronfolgers(Czarewitsch) und seiner Gemahlin (_Czarewna),

wird nur auf deren Höchsten Spezialbefelil am grossenMast des von ihnen bestiegenen Schiffs resp. am Bug desbetr. Boots gehisst und mit 25 Kanonenschüssen salutirt.

3) Grossfürstliche Flagge (1 : 1,17), zeigt dieAnwesenheit eines Russischen Grossfürsten oder einerGrossfürstin an Bord an; die der Flagge erwiesene Hon-neurs sind dieselben wie die der Flagge des Grossfürsten-Thronfolgers, jedoch nur 21 Kanonenschüsse.

4) Flagge des Grossadmirals (1 : 1,17), erhält,wenn, wie gegenwärtig (Grossfürst Constantin) ein Gross-fürst diesen Rang bekleidet, dieselben Honneurs wie diedes Grossfiirsten-Thronfolgers, wird aber nur mit 21 Ka-nonenschüssen salutirt.

Die Flagge des Gr ossadmirals, wenn der selbezugleich der Thronfolger ist, ist wie die desGrossfiirsten-Grossadmirals, nur statt des Me-daillons mit dem Doppeladler, ein Rechteck, worin der-selbe befindlich. Die Honneurs sind die des Grossfürsten-Thronfolgers.

6) Flagge der Kaiserin (1 : 1,17), blau mit gel-bem Rechteck, worin der Adler wie in der kais. Flagge;(das Blaue ist = 1 /4 der Flaggenhöhe breit). Die Hon-neurs sind die der Flagge des Kaisers.

7) Standarte des Kaisers (1 : 4).

Union = '/ 3 der Länge, das letzte Drittel geschlitzt unddie Spitzen verjüngt zugehend. Wird am grossen Mastgehisst, wenn Se. Maj. an Bord eines Russ. Kriegsschiffesist, aber nicht von den Schiffen auf der Rhede salutirtsein will.

Die Standarten Ihrer Maj. der Kaiserin, derGrossfürsten pp., sind je wie die betr. Spezialfiagge, ver-sehen mit weissem Schweif, wie bei der KaiserlichenStandarte und gelten für sie dieselben Bestimmungen.

Tafel 3«.

1) Kriegsflagge, sowie Flagge der II. See-division und des Hauptadmirals der letzteren.

Sie wird am Heck aller Russischen Kriegsschiffe ge-führt, wenn dieselben allein fahren, oder ihre Anzahl nicht2 Brigaden (6 Linienschiffe) erreicht. Sind es mehr wie6 Schiffe, so führen sie statt deren die Flagge der See-division, zu welcher sie gehören. Bei der zweiten See-division ist die Flagge allerdings dieselbe. Die Admiraleführen sie am grossen, die Vizeadmirale am Fock-, dieContreadmirale am Bespnmast. (Wird stets salutirt).

Höhe 3,75 M. Länge = 5,625 M. Breite des f= 1/7 der Flaggenhöhe = 0,536 M.

3) 4) Flagge der I. u. der III. Seedivision.Bestimmungen u. Grösse cfr. Kriegsflagge. Die Union istgenau = 1 / i der Flagge.

5) Flagge des St. Georgs-Ordens (2 : 3).

Diese Flagge wird den Schiffen bewilligt, welche

sich in Gefechten ausgezeichnet haben, sowie vondem Schiff geführt, welches die Schiffs wache an Bordhat. Sie wird vomAdmiral am grossen, vom Vizeadmiralam Fock-, vom Contreadmiral am Besanmast gehisst undwird salutirt.

6i Flagge der Marineschule. (Grösse wie dieFlagge des St. Georgsordens) wird am Heck der derMarineschule dienenden Schiffe geführt.

7) Flagge der Modellschiffe. Grösse ebenso,wird am Heck derselben geführt.

8) Flagge der zur hydrographischen Direc-tion gehörigen Schiffe, ebensogross, gleichfalls amHeck geführt.

Tafel 31.

Bootsflaggen.

1) Bootsflagge des Vizeadmirals der I. Divi-sion cfr. II. Division, wo die hier ebenfalls geltenden Be-stimmungen.

MMtiilMMiMMlMNiMillliiMlIiiNtiiiNMMM