Siebmaclier's W appenbuch, Bd. I. Abth. 6. Flaggen. J. SIEBMACHER'S grosses und allgemeines APPENBUC in einer neuer), vollständig geordneten und reich vermehrten Auflage mit hmldiflita und Itijtormrli - pttaloprlmn (Mittmmjjtn. ERSTEN BANDES SECHSTE ABTHEILUNG. Flaggen. Bearbeitet von A. Maximilian jGritzner, Kgl. Preuss. Premierlieutenant a. D., Ritter pp., mehrerer gelehrten Gesellschaften Mitglied. illustrirt von Fr. Rraemer, Miniaturmaler. NÜRNBERG. VEBLAG VON BAUER UND RASPE. — EMIL KÜSTER. — (A^(,-)1878. 0 1 iiQ / s J/ aa S 0 _o QOa U. H, (4, G) j -r «*• /1l/ f#° zi S, ö £_ t t ^ 'mc Grosses und allgemeines WAPPENBUCH verlegt Sauer & J}a8|je in Dürnberg. Besitzer : Emil Küster. lanpüs- und 5.17. dt-. büjuothtk dosseiiärf 66.33 Vorwort. j Dem ursprünglichen Plane des Neuen Siebmacher'schen "Wappenbuchs gemäss, soll die Abtheilung 6. des I. Bandes die gesammten (jetzigen und früheren) „Flaggen und Banner" enthalten. Das ist nun zwar sehr leicht gesagt, die Ausarbeitung aber stiess auf so enorme Schwierigkeiten, dass wir nur auf den wiederholten dringenden Wunsch des Ilerrn Verlegers uns entschlossen, dieselbe in Angriff zu nehmen. Sehen wir vorläufig von der Abtheilung: „Banner" ab, deren Vollendung einer späteren Zeit vorbehalten bleibe, so bleibt uns die Abtheilung: „Flaggen." Was sollen wir darunter aber anderes verstehen können (abgesehen von den persönlichen Flaggen der Monarchen und Mitglieder der (Fürstenhäuser, die ja auch auf Schiffen gebraucht werden) als die Schiffsflaggen? Nun berühren sich aber, abgesehen von den Flaggen, in denen Wappen erscheinen, die Gebiete der Heraldik und der Nautik so entsetzlich wenig, da wir die übrigen Flaggen der Schiffe doch eben nur als Signalzeichen ansehen können, dass wir sehr bedenklich waren, wie es möglich sei, die Ausarbeitung zu leiten. Endlich entschlossen wir uns, da wir von den entsetzlichen Abweichungen der zahllosen im Handel befindlichen fast durchgängig grundfalschen Flaggenkarten uns überzeugen mussten, ein wenn auch für das heraldische Publicum weniger interessantes, so doch immerhin vielleicht nicht ganz uninteressantes und speziell der Nautik zum Nutzen gereichendes Werk, das erste seiner Art auf Grund amtlicher Quellen, anzufertigen. Diese amtlichen Quellen, deren Benutzung uns Se. Excellenz der Königliche Staatsminister, Chef der Kaiserlichen Admiralität, General von Stosch, in liebenswürdigster Weise zu gestatten die grosse Güte hatte, wofür wir unseren pflichtschuldigsten Dank auch hier zu bekunden nicht verfehlen, waren: 1) Die nach den durch Kaiserlich Deutsche Consulatsbeamte an Ort und Stelle in allen Ländern der Erde angefertigten und der Kaiserlichen Admiralität übersandten Flaggenskizzen gezeichneten amtlichen Flaggenzeichnungen, circa 200 Blatt. 2) Das Flagg- und Salutreglement für die Kaiserlich Deutsche Marine. 3) Diverse der Bibliothek der Kaiserlichen Marine entnommene Special-Flaggenwerke, z. B. über England und Etussland, sowie ein immerhin dankenswertes, von einem Französischen Admiral vor circa 20 Jahren edirtes Tjniversalüaggenwerk, dem wir die amtlichen Bestimmungen über den Gebrauch der Flaggen in den verschiedenen Ländern der Erde entlehnten. Dass wir uns, da wir einmal auf das internationale Gebiet der Schiffs-Flaggen gekommen waren, nicht auf Deutschland oder Europa allein beschränken durften, liegt auf der Hand, ebenso IV VORWORT. dass wir, dem historischen Standpunkt Rechnung tragend, auch die Flaggen der in den letzten Jahrzehnten aus dem Buch der Staaten verschwundenen Mächte besprechen mussten. Die Flaggen alle zu beschreiben haben wir nicht für erforderlich erachtet, da die Zeichnungen auf den Tafeln an Deutlichkeit Nichts zu wünschen übrig lassen und die Bedeutung der einzelnen Felder in den auf den Flaggen befindlichen Wappen für den Interessenten aus der Abtheilung I. (Wappen der Deutschen Bundesstaaten) und II. (Wappen der ausserdeutsclien Staaten) dieses Werkes leicht zu ersehen ist. Da indess die farbige Herstellung der Flaggen nicht opportun erschien, so hielten wir es für angemessen, der ersten Tafel ein Blatt vorauszuschicken, auf welchem die Bedeutung der heraldischen Schraffirungen als Farben auch dem Laien in dieser Wissenschaft anschaulich gemacht und erleichtert wird. Weisse Flächen bedeuten hiernach weiss, respec- tive (in Wappen) Silber. Punktirte Flächen: gelb, respective (in Wappen) Gold, horizontal-schraffirte Flächen: Blau, vertikal-schraffirte: Roth, senkrecht und quer durcheinanderschraffirte Schwarz, in der linken Diagonale scbraifirte Flächen: Purpur, in der Rechten Diagolnae X scliraffirte Flächen: Grün, in beiden Diagonalen durcheinanderschraffirte Flächen: Stahlfarben, in der rechten Diagonale und senkrecht durcheinanderschraffirte Flächen: Braun, abgesetzte horizontale Strichelchen: Wasserblau, Zickzacklinien in der rechten Diagonale: dass der so scliraffirte Gegenstand in der ihm natürlichen Farbe darzustellen ist, ferner senkrechte und wagerechte Strichelchen durcheinander (fehlt auf der Tafel): eine Orangefarbene Fläche. Die vorkommenden nautischen termini technici, sowie etwaige im Text gebrauchte Abbreviaturen sollen auf einem dem Schlusshefte beizugebenden besonderen Blatte für das heraldische Publicum erläutert werden. Möge es uns gelungen sein, sowohl dem Heraldiker erträglich Interessantes, als dem Seemann etwas Brauchbares zu geben! Vivant sequentes! Berlin, Magdeburger Platz 1, im März 1876. Max Gritzner. Premierlieutenant a. D., Geh. Registrator im Ministerium des Innern. Deutschland. Tafel 1. 1) 2) 3) Standarte Sr. Maj. des Deutschen Kaisers, I. M. der Deutschen Kaiserin, Sr. Kais. Hoheit des DeutschenKronprinzen (je4M(eter) im Quadrat.) Diese Standarten werden am Top des grossen Mastes ge- hisst, wenn die Allerhöchsten betr. Personen sich an Bord eines Kriegsschiffes begehen; jedes andere Commando- u. Unterscheidungszeichen wird gestrichen. WennSe.Maj. sich einem Geschwader, einem einzelnen Kriegsschiff, oder Fahrzeug vor Anker nähern, oder dasselbe passiren, so bemannt es, sobald - es die Standarte erkennt, die Baaen und jedes Schiff feuert einen Salut von 33 Kanonenschüssen, womit das Flagg- oder Anciennetäts-Schiff beginnt und die übrigen heim zweiten Schuss einfallen. Die Leute auf den Baaen haben stets die Front nach der Seite, wo sich das Fahrzeug Sr. Maj. befindet; sie begrüssen dasselbe im Moment, wo Allerhöclistdieselben sie passiren, mit dreimaligem „Hurrah" und Hutschwenken. Die Seesoldatenwache priisentirt, die Tambours schlagen Marsch. Sobald Seine Maj. ein Schiff besteigen, wird Wimpel oder Com- mandozeichen gestrichen, die Standarte gehisst und von allen Schiffen mit dreimaligem „Hurrah" begrüsst. Die Wache präsentirt, die Tambours schlagen Marsch. Sobald Se. Maj. das Schiff verlassen, wird die Standarte wieder gestrichen und das betr. Schiff salutirt, sobald Se. Maj. eine Kabellänge entfernt sind, mit 33 Kanonenschüssen. Sobald Se. Maj. die Bhede verlassen oder sich von den Kriegsschiffen entfernen, werden die Baaen bemannt und von jedem Schiff wieder 33 Schüsse abgefeuert. Wenn die Standarte an Bord eines Schiffes weht, so wird dieselbe von jedem demselben begegnenden Schiff, resp. den Schiffen eines Geschwaders (unter Bemannung der Baaen nach der betr. Seite hin) bei Ankunft und Wegfahrt mit je 33 Kanonenschüssen begrüsst. Ebenso hat, wenn die Standarte am Lande gehisst ist, jedes in die Bhede einlaufende oder sie verlassende Kriegsschiff dieselbe mit 33 Schüssen zu salutiren. Wenn Se. Maj. unvermuthet die Standarte zu hissen befehlen, so feuern alle Schiffe mit Ausnahme dessen, auf dem Allerhöchstdieselben sich befinden, den Salut von 33 Schuss, ohne, falls es nicht bereits geschehen, die Baaen zu bemannen. Derselbe Salut findet statt, wenn die Standarte plötzlich gestrichen und nirgends anders wieder zur selben Zeit anderswo gehisst wird. Wollen Se. Maj. den Kanonensalut vermieden haben, so wird im Boote am Heck, im Schiffe am Yortopp oder einer anderen sichtbaren Stelle ein blauer Stander mit weisser Kugel(Y) gehisst. Wird derselbe während des Salutirens plötzlich auf dem die Standarte tragenden Schiffe gesetzt, so hat jedes Schiff sofort das Feuer einzustellen. Werden Standarte und Stander zugleich gestrichen, so fällt der Salut I. 6. ebenfalls fort, wird letzterer allein plötzlich gestrichen, so wird der volle Salut gegeben, In Gegenwart der Standarte wird keine andere salutirt; ein Boot, welches dieselbe trägt, wird stets von einem Offizier gesteuert. Die Standarte I. M. der Kaiserin, Se. K. H. des Kronprinzen und der übrigen Königlich Preussischen Prinzen und Prinzessinnen wird im Allgemeinen ebenso, jedoch nur mit 21 Kanonenschüssen salutirt, ebenso Se. K. H. der Fürst v. Hohenzollern und Se. Gemahlin, jedoch nur von dem Flagg- oder Anciennetätsschiff. Fremde Potentaten werden wie Se. Majestät salutirt, Prinzen, wie die des Kgl. Hauses, indem die betr. Nationalflagge am grossen Topp gehisst, die Commandoflagge aber nicht gestrichen wird. Ein Generalfeldmarschall oder ein Botschafter (in dem Lande wo er accreditirt ist) erhalten, bei offizieller Meldung von ihrem Erscheinen auf Bhede, einen Salut von 19 Schuss vom Flaggschiff, der Marineminister von 17, Vizeadmirale, Generallieutenants u. auss. Gesandte und bevollm. Minister von 15, Contreadmirale, Generalmajors und Ministerresidenten von 13, Commodores, Brigadecom- mandeure U .Geschäftsträger von 11, Generalconsuln von 9, Consuln von 7 und Vizeconsuln von 5 Schuss. Die genannten Diplomaten werden sowohl bei ihrer Ausschiffung, als bei ihrem ersten offiziellen Besuch am Bord eines Kriegsschiffs, in dem Lande, wo sie accreditirt sind, im Moment des Vonbordgehens salutirt. Generalconsuln erhalten im letzteren Falle jedoch nur in den zu ihrem Bereich gehörigen, Consuln undjVizeconsuln in den Häfen, wo sie domiziliren, ihren Salut. Auch darf im Auslande, namentlich beim Einlaufen in, oder Auslaufen von fremden Häfen, sobald ein Gesandter, Ministerresident oder Generalconsul sich offiziell an Bord befinden, die Nationalflagge im Grosstopp gesetzt werden, wobei das Commandozeiclien aber wehen bleibt. 4) Deutsches Beich, Kriegsflagge. Grössen Verhältnisse: Höhe 3,75 M., Länge = 6,25 M. Kreuz (incl. d. schmalen Bänder) = 1/7 d. Flaggenhöhe = 0,536 M. breit, davon Mittelbalken e/ 12 = 0,268 M. 1 , Weisse Streifen = 2i/, 2 = 0,089 M. > , Schwarze Bänder = i/ I2 = 0,045 M. & enll0lle Schwarzer Band des Medaillons = 1 /14 — 0,038 M. des Flaggenkreuzes. Union: Höhe = 1,607 M., Länge = 2,411 M. Jeder der Streifen der Union = '/7 d. Flaggenhöhe = 0,536 M. breit. Durchmesser des Unionkreuzes = 2/ 7 — 1,071 M. d. Flagge'nhöhe. Breite d. äuss. Bandes der Kreuz-Arme desselben = 1 /7 der Flaggenhöhe = 0,536 M. 1 2 FLAGGEN. Weisse Streifen darin = Vi4 = 0,038 M. des Flaggenkreuzes breit. Diese Flagge wurde auf der Norddeutschen Kriegsmarine zum ersten Male am 1. 10. 1867 gehisst, wo die bisherige Preussiscbe Flagge fiel. Sie wird von jedem Kriegsschiff sowie den Booten desselben entweder an der Gaffel oder einem Flaggstock am Heck geführt. Ausserdem dürfen diese Flagge führen: die zur Bundesmarine gehörigen Kriegshäfen, Etablissements und sonstigen Anstalten, ferner die Gesandtschaften und Consulate deutschen Reichs, welche aber auch die Handelsflagge führen können. 5) Flagge aller Last- u. Arbeits-Fahrzeuge der deutschen Marine ist die Kriegsflagge, mit 4 im Andreaskreuz mit den unteren Spitzen zusammengestellten rothen Ankern im unteren Eck am Flaggenstock. 6) Flagge aller übrigen zum Ressort des Handels gehörigen Fahrzeuge derKais, Marine ist die Kriegs flagge, mit gesenktem blauen Anker im unteren Eck am Flaggenstock. Diese sub 5 u. 6 sowie die auf Tafel 2, 1—3 angeführten) Regierungsfahrzeuge dürfen den Kriegswimpel (cfr. Tafel 3. Nr. 7) nur dann führen, wenn sie von einem activen Seeoffizier der kais. Marine befehligt werden. Tafel 3. 1) Flagge der L oo tsenfahr zeug eist die Kriegsflagge, mit 2 gekreuzten blauen Ankern im unteren Eck am Flaggenstock. 2) Flagge der Zollfahrzeuge, ebenso, nur im Untereck am Flaggenstoek einen gesenkten rothen Anker, zwischen den rothen Buchstaben K. Z. (Königlicher Zoll). 3) Flagge der Postfahrzeuge, ebenso, nur statt dessen ein gelbes Posthorn im Untereck. Diese letztere Flagge am Grosstop ist durch Allerhöchste Ordre vom 11. Nov. 1869 auch für die nicht zur Kriegsmarine gehörigen Fahrzeuge, so lange sie die Post an Bord haben, genehmigt. Dieselben führen dann an Heck oder Gaffel ausserdem die Handelsflagge. 4—8) Gösch (Bugsprit)flaggen. Sie werden von allen Schiffen, ausser der eigentlichen Effagge und dem Wimpel am Bugsprit geführt. Dieselben sind etwas kleiner, scliwarz-weiss-roth horizontal getheilt, die der Kriegsschiffe mit dem alle 3 Theile überdeckendem eisernen Kreuz, die übrigen je im weissen Streifen mit dem Abzeichen, welches sie in der betr. Flagge im Untereck führen. Tafel 3. 1) Flagge des Chefs der Admiralität: j = 4,0 M. Dieselbe wird am Grosstop des Lange ' ' ^ E^ahrzeuges gesetzt, an dessen Bord der Chef der K. Admiralität anwesend ist, ebenso als Bootsflagge. 2) 3) 4) Flagge der Admirale, Vize- und Con tre - Admirale, ebensogross. Durchmesser der Kugeln = d. äussersten Breite des I. Feldes des Kreuzes == 0,715 M. Dieselbe wird am Top des grossen Mastes für den Admiral, am Vortop für den Vize-, am Kreuztop für den Contre- admiral gesetzt. Auf zweimastigen Fahrzeugen setzt auch der Contreadmiral seine Flagge am Vortop, auf einmastigen Fahrzeugen führt der Vize-Admiral die Flagge mit einer schwarzen Kugel, auf ein- und zweimastigen Fahrzeugen der Contreadmiral sie mit 2j schwarzen Kugeln. Als Bootsflaggen dürfen diese Flaggen vom Vize- und Contreadmiral mit den Kugeln auch geführt werden. 5) Commodorestander (Breitwimpel). Höhe = 2,25 H., Länge = 6,5 M. Zweizipflig. Wird vom Commodore, während der Dauer seiner Function, am Top des grossen Mastes als Commando- zeichen geführt und vom Stellvertreter eines Flaggoffiziers oder Commodores am Vor top, dann hat der Stander ebenfalls wie oben, oben rechts eine schwarze Kugel. 6) Lazarethflagge. Höhe 2,75 M., Länge з,25 M. Durchmesser des Kreuzes = 8 / I0 d. Flagghöhe oder i3/ j 9 ihrer Länge = 2,2 M. Das Kreuz ist in d. Mitte der Flagge. Breite der Kreuzbalken = i/ 6 der Flagghöhe - 0.458 M. 7) Wimpel der Kriegsschiffe weiss (mit dem schwebenden eisernen Kreuz am Flaggenstock) zweizipflig. Wird am Top des grossen Mastes von jedem Kriegsschiff im Dienst geführt, sobald kein anderes Commando- oder Unterscheidungszeichen im Gebrauch ist, ebenso als Bootsflagge im Bug von dem Schiffskommandanten. 8) Der Anciennitätsstander ist wie der Commodorestander, nur kleiner; er wird von dem ältesten Com- mandeur mehrerer vereinigter Schiffe am Kreuztop geführt, desgl. vom Befehlshaber einer oder mehrerer Flottillendivisionen und wird letzteren Falls auch in Gegenwart der älteren Offiziere beibehalten; der Anciennitätsstander ist kein Rangabzeichen, darf also als Bootsflagge nur dann geführt werden, wenn mehrere Boote zu einer Expedition vereint sind. Tafel 4. 1) Handelsflagge des deutschen Reichs. Grösse wie Kriegsflagge. §. 54. und 55. der Bundesverfassung des Norddeutschen Bundes bestimmt: Die Flagge der Kriegs- u. Handelsmarine ist schwarz-weiss-roth. Diese Paragraphen wurden auch durch die deutsche Reichsverfassung adoptirt. §. 1 des Gesetzes des Nordd. Bundes vom 25. Oc- tober 1867, betr. das Consulatwesen, bestimmt, dass alle Kauffartheischiffe der Bundesstaaten als Nationalflagge ausschliesslich die Bundesflagge zu führen habe. Dieselbe wird am Heck oder am hinteren Mast u. zwar in der Regel an der Gaffel des letzteren oder, in Ermangelung einer solchen, am Top oder am Want geführt. Sie wird speziell gehisst sobald die Handelsschiffe ein Kriegsfahrzeug, eine Festung oder einen Küstenort passiren, welche ihre Nationalflagge gehisst haben. Des Kriegswimpels dürfen sich die Handelsschiffe nicht bedienen. 2) Lootsenflagge. Höhe: 2,75 M., Länge: 4,00 M. Jeder Streifen und der Bord — 1/5 der Flaggenhöhe = 0,55 M. Sie wird am Vortop oder einer anderen sichtbaren Stelle zum Zeichen 'gehisst, dass man einen Lootsen wünscht. 3) 4) 5) Standarte Sr. Maj. des Königs, I. Maj. der Königin, I. I. K. K. H. H. der Prinzen и. Prinzessinnen von Preussen (Königliche Haus- Standarte). Je 4 M. hoch und ebensolang. Se. Maj. führen die Standarte auf Allerhöchstsemem Palais und auf dem Schlosse zu Babelsberg; bei grösseren Festlichkeiten, z. B. im Königl. Schloss zu Berlin weht meist die Kaiserstandarte, auch selbstredend z. B. bei Anwesenheit Sr. Maj. auf der Flotte. Wenn I. Maj. die Königin das Palais in Berlin, Schloss Babelsberg, oder ein anderes Königliches Schloss, z. B. das in Coblenz, zeitweis allein bewohnen, so führen Allerhöchstdieselbe Ihre persönliche Königliche Standarte. Die Standarte des Kgl. Hauses führen alle Prinzen und Prinzessinnen des Kgl. Preuss. Hauses auf ihren resp. Palais in Berlin, jedoch meist nicht als tägliche Flagge, mehr auf den Lustschlössern Glienike, Dreilinden, Rheinstein etc., sobald Sie dort residiren. Tafel 5. 1) Preussische Kriegsflagge; dieselbe fiel auf der Flotte, ebenso wie Nr. 2 (Preussische Handelsflagge) und 4. (das Preussische Lootsensignal) mit Hissung der norddeutschen Flagge, am 1. October 1867. Erstere sieht man noch bei festlichen Gelegenheiten PLAGGEN. 3 in Berlin z. B. auf dem Hause des greisen Feldmarschalls Wrangel gehisst, sonst fast nirgends mehr. Nr. 2., wird (ungespalten) ebenso wie Nr. 3 noch vielfach als Preussische Landesflagge gehisst. 5) Plagge des Kgl. Bayrischen Hauses. 6) Plagge Sr. Maj. des König Ludwig II., gehisst bei Allerliöchstdesselben Anwesenheit auf einem der Residenzschlösser. 7) DieBayrische L andes flag ge ist ebenso, ohne den Namenszug oder auch wie die kgl. Hausflagge ohne das Wappen. — Grössenverhältnisse nicht bestimmt. Tafel 6. 1) Plagge des Württembergischen Königshauses. 2) Württembergische Landesflagge. 3) Königlich Sächsische Hausflagge. 4) Landesflagge des Königreichs Sachsen. 1! St™ 8 " 8 1 «w. Grössenverhältnisse nicht bestimmt. Tafel 7. 1) Flagge Sr. K. H. des Grossherzogs von Mecklenburg-Schwer in. Höhe: 3,75 M., Länge: 5,625 M.; das Quadrat worin das Wappen = Vis = 1,75 M. resp. s /i 5 = 2,00 M. d. Flaggenhöhe. Streifen = i/ 3 d. Plaggenhöhe = 1,25 M. Gehisst, sobald Sr. Kgl. Hoheit oder ein Mitglied der Grossh. Familie ein Schiff besteigt, sowie auf den Schlössern, die Sie bewohnen. 2i Landes- und Handelsflagge von Mecklenburg-Schwerin. Gehisst an der Spitze der Handelsfahrzeuge des Grossherzogthums ehedem, jetzt nur noch Landesflagge. 3) Grossherzogliche} ?, eb ^ ross h e ^ zo S" 4: Landes- Flagge tliums Mecklen- 4J ^ anttes ' bürg Strelitz. 5) Plagge des Grossherzogs von Oldenburg. Hat in der Mitte des Kreuzes ein weisses Quadrat mit dem Grossherzogl. kleineren Wappen. 6) Ehem. Handelsflagge, ebenso, ohne Wappen, jetzt noch Landesflagge. 7) Die Lootsenflagge kleiner und quadratisch, mit weissem Bord, jetzt beide durch die deutsche Plagge auf der Handelsmarine ersetzt. Alle drei sind sie blau und haben in der Mitte ein durchgehendes rothes Kreuz, dessen horizontaler Balken ungleiche Enden hat. Höhe 3,75 M., Länge =5,625 M., Breite des Kreuzes = i/ 6 der Plaggenlänge — 0,938 M. Länge der Rechtecke am Mastlick = 2/ 7 der Plaggenlänge= 1,607 M. Tafel 8. Landesflaggen der Grossherzogthümer, Hessen undSachsen, der 3 Herzogthümer Sachsen und des Herzogthums Anhalt. — Besondere Plaggen der Kegentenhäuser existiren nicht ausgenommen Sachsen-Weimar, wo die auf den Schlössern gehisste Plagge im mittleren Streifen das kleine Wappen hat. Grössenverhältnisse nicht bestimmt. Tafel 9. 1) Braunschweigische Landesflagge. 2) Plagge Sr. H. des Herzogs von Braunschweig. 3) 4: Landesflaggen der beiden Fiirsten- thümer Schwarzburg (besondere Fürstliche Plaggen existiren nicht.) 5) Plagge Sr. D. desFürsten zurLippeist weiss mit dem vollständigen fürstlichen Wappen (ohne Helme) in der Mitte. 6) Landesflagge des Fürstenthums Lippe, roth, gelb, quer getheilt, meist am Plaggenstock ein fürstlich-gekrönter runder, silberner Schild mit der Lippe'- schen Kose. Grössenverhältnisse nicht bestimmt. Tafel 10. 1) Landesflagge desFürstenthums Schaum- burg-Lippe. 2) Landesflagge des Pürstenthums Reuss (-Schleiz) j. L. 3i Plagge Sr. D. des Pürsten von Reuss (-Greiz) ä. L., roth mit gelber Union, darin ein schwarzes Andreaskreuz. 4) Landesflagge des Pürstenthums Reuss ä. L. 5) Plagge Sr. D. des Pürsten von Waldeck- Pyrmont: gelb mit achtspitzigem schwarzen Stern (Waldeck) im äusseren weissen Obereck ein rothes Ankerkreuz (Pyrmont;. 6) Landesflagge des Fürstenthums Waldeck-Pyrmont. Grössenverhältnisse unbestimmt. Tafel 11. Plaggen der freien und Hansestädte. 1) und 2) Staatsflagge und Handelsflagge von Hamburg. Erstere geführt von den Lootsenbooten, letztere von Hamburger Handelsschiffen ehedem. Höhe: 3,75, Länge: 6,57 M. Der Wimpel der Hamburgischen Staatsschiffe ist roth, mit den 3 Thürmen und Anker über- zwerch gelegt und das letzte Drittel zweizipflig. Ebenso war früher der Handelswimpel, nur ohne den Anker. 3, 4i Bremen. Staatsflagge, wurde gehisst von den Lootsen in den Häfen. Sie hatte 14 abwechselnd rothe Quer-Streifen und am Plaggenstock 2 Reihen Quadrate verwechselter Tincturen; an dem inneren Würfel-Streif, zwischen dem vierten nnd fünften oberen und dritten und vierten unteren Querstreif ist ein weisses Viereck mit dem vollständigen Bremenser Staatswappen angebracht. Ob noch im Gebrauch, ist nicht bekannt. Die eliemaligeHandelsflagge hatte nur8(manchmal aber auch 14, Querstreifen, mitden beiden Würfelreihen, aber ohne das Quadrat. Sie wurde an der Spitze aller Bremenser Handelsschiffe gehisst. Am Fockmast bedeutete sie, dass man einen Lootsen wünschte. Ausserdem hatten die Handelsschiffe alle noch eine weisse Plagge, am Plaggenstock mit den 2 Würfelreihen und oben und unten je mit mit rothem Streif. Dieselbe trug in der Mitte des Weissen die Nummer der Schiffliste und wurde am grossen Mast gehisst. Auch führten sie einen manchmal ganz ro- then Wimpel, manchmal wie die Handelsflagge gestreift (aber nur 4 Streifen). Höhe: 3,75 M., Länge: 6,25 M.; die Streifen = i/ 8 der Höhe = 0,4-69 M. (Jetzt durch die deutsche Flagge ersetzt.) 5, und 6) Lübeck. Staatsflagge, früher von den Lootsen im Hafen von Travemünde geführt, war von Weiss über roth durch Wellenschnitt quer getheilt; vom Flaggenstock ca. 1 M. entfernt, in der Mitte zwischen beiden Streifen, ein weisses Quadrat von I1/2 M. mit dem Lübecker Staatswappen, dem gold-bewehrten schwarzen Doppeladler mit weiss roth ge- theUtem Brustscliildchen; ca. 1/4 Meter vom [oberen und unteren Rande hat jeder Streifen eine Wellenlinie verwechselter Tinctur. Ob noch im Gebrauch ist nicht bekannt. Die Handelsflagge, (Höhe: 3,75, Länge: 6,25 M.l hatte dieselben Dimensionen, war aber einfach weiss roth quergetheilt und wurde von den Lübeckischen Handelsschiffen am Heck geführt, resp. am Fockmast, um einen Loot- 1 * 4 FLAGGEN. sen zu rufen. Auch wurde am grossen Mast ein rother Wimpel mit weiss roth getheilter Union am Flaggenstock geführt. Jetzt sind diese Flaggen wohl auch bereits durch die Deutsche Flagge ersetzt. Tafel 13. 1) Flagge der Stadt Königsberg i/Preussen. 2) Die Flagge der ehem. freien Reichsstadt Frankfurt warim Verhältniss wie 2 : 34, also M, hoch, 6 M. breit, von Roth und weiss quer in 4 gleiche Theile theilt. Am Flaggenstock eine weisse Union (1 M. im Quadrat) darin das Frankfurter Stadtwappen, der gekrönte silberne Adler mit goldenen Kleestängeln und Waffen im rothen Schilde. Sie wurde von allen Handelsfahrzeugen der Stadt geführt, indess wurde auch noch eine zweite Flagge gebraucht, nämlich: weiss mit 2 Balken, der untere blau, der obere, vom Flaggenstock aus, roth und schwarz gespalten, im Rothen der beschriebene Adler. 3) Flagge der Stadt Memel in Ostpreussen. 4) Flagge von Ostfriesland und Stadt Papenburg ist seit 1833 eingeführt, und zwar blau, oben und unten mit rother Bordur = !/ 6 der Höhe und in der Mitte die Nummer der Ordre, welche ihnen angeheftet ist. Diese Flagge wurde unabhängig von der Nationalflagge geführt und wohl auch jetzt noch. 5) Flagge der Landdrostei Stade, (seit 1833 eingeführt). Weiss, in der Mitte ihre betr. Nummer und im oberen Eck am Flaggenstock ein E, wenn sie von der Elbe oder ihren Nebenflüssen, ein W, wenn sie von der Weser oder ihren Nebenflüssen kommen fraglich, ob noch jetzt im Gebrauch. 6) Flagge der Stadt Norden in Ostfriesland. 7) Flagge von Tönning. Tafel 13. 1) Flagge der Stadt Danzig. 2) Flagge der Stadt Elbing. 3) Flagge der Stadt Stettin. 4) Flagge der Stadt Stralsund. 5) Flagge der Stadt Wismar inMecklonburg. 4 M. hoch, 6 M. lang, von weiss und roth gleichmässig quer in 6 Theile getheilt, gehisst am Heck aller zur Stadt gehörigen Handelsschiffe ehedem. Dieselben führten auch einen Wimpel, bald ganz roth, bald in der Art wie die Flagge getheilt. 6) Rostocker Handelsflagge. Diese Flagge wurde am Heck aller zur Stadt Rostock gehörigen Handelsschiffe gehisst. 7) Flagge von Emden. 8) Flagge von Lüneburg. Ob diese Specialflaggen noch jetzt im Gebrauch wissen wir nicht. Tafel 14. 15. Flaggen der Oesterreichisc]h-Un garischen M onarchi e. 1) Kaiserliche Flagge. Aus Seide, Länge und Höhe = 4,54 Meter. (Der Bord ist V2 Meter breit, die Basen der Dreiecke = i/ 8 Meter, die der 4 schwarzen Eckdreiecke doppelt). Sie wird gehisst am grossen Mast eines Kriegsschiffs, wenn Se. Maj. der Kaiser oder I. M. die Kaiserin sich an Bord eines Kriegsschiffs befinden. Wenn Allerhöchstdieselben auf einer Rhede oder in einem Hafen ankommen, hissen, sobald die Kaiserliche Flagge erblickt wird, sämmtliche anwesende Schiffe die grosse Fahne und geben eine Salve von 21 Kanonenschüssen. Die Mannschaften treten auf die Raaen und rufen 15 Hurrahs und bleiben dort, bis das kaiserliche Schiff geankert hat. Im Augenblick, wo I. I. M. M. das Schiff verlassen, streicht man die kaiserliche Flagge and der dann auf dem Kaiserlichen Boot gehissten kaiserlichen Flagge werden die Ehrenbezeugungen wie oben gegeben, sobald das Boot ausserhalb Schussweite ist. Im Moment, wo das Boot landet, wird eine abermalige Salve von 21 Schüssen (ohne Hurrah) gegeben. Bleiben I. I. M. M. im Kaiserlichen Boot, so wird die Kaiserflagge in der Mitte desselben am Mast gehisst, während in Bug und Heek die Nationalflagge weht. Man erweist ihr dann ebenso wie oben die Honneurs. In gewöhnlichen Booten hisst man die Flagge im Bug und sie wird nicht salutirt. Die kaiserliche Flagge am F 0 c k m a s t gehisst zeigt die Anwesenheit eines (oder mehrerer) Erzherzöge oder Erzherzoginnen an. Dieselbe wird dann als Schiffsflagge von einem der Schiffe mit 21 Schüssen begrüsst, die Mannschaften auf den Raaen geben 13 Hurrahs. Steigen I. I. K.K. H.H. an Bord eines Kriegsschiffs, so wird die kaiserliche Flagge am Fockmast gehisst, sobald das Boot anlegt und sobald sie gestrichen wird, mit 21 Kanonenschüssen und 13 Hurrahs begrüsst. Im Uebrigen ist es wie bei LI. M.M. zu halten. 2) Oesterreichisch - Ungarische Handelsflagge. Höhe: — 3,75, Länge: = 5,625. Mittellinie der Wappenschilde von den Lielcen = 8/24, der Flaggenhöhe = 1,4058 M. entfernt, Breite der Wappenschilde je 1/1B der Flaggenlänge = 0,037 M. Der Bord derselben = 1 der Broito == 0,043 M. Laut Decret v. 6,/3. 1869 dürfen Handelsschiffe keine speciellen Unterscheidungszeichen in ihren Flaggen führen, haben sich auch ähnlicher Wimpel wie die der kaiserlichen Kriegsschiffe zu enthalten. 3) Flagge des Grossadmirals (Feldmarschalls): quadratisch, Höhe und Länge — 2,70, Breite des Bordes: i/. 2 Meter, Breite der anderen Streifen: = 1 /3 der Höhe; Wappen in der Mitte. Zeigt, am grossen Mast gehisst, die Anwesenheit des Grossadmirals (Feldmarschalls) an Bord an; steigt derselbe auf ein Kriegsschiff, so wird seine Flagge am grossen Mast desselben gehisst und mit 19 Kanonenschüssen und 12 Hurrahs (Seitens der Mannschaften auf den Raaen) begrüsst. Das Boot des Grossadmirals trägt dieselbe Flagge am Bug und sie erhält die erwähnten Honneurs, sobald das Boot auf kleine Distance bei einem Kriegsschiff vorüberstreicht. 4) Commandoflagge. Verhältniss 1 : D/4, alle Streifen auch die der Union = 1/3 der Höhe. Wappen in der Mitte. Am grossen Mast gehisst, zeigt sie die Anwesenheit e ines Admirals (salutirt mit 17 Kanonenschüssen und 9 Hurrahs) am Fockmast die eines Viceadmirals (salutirt mit 15 Schüssen und 7 Hurrahs), am Besanmast die eines Contre-admiräls (salutirt mit 13 Schüssen und 5 Hurrahs) an. Wenn dieselben ein Kriegsschiff besteigen, werden der Flagge dieselben Honneurs gemacht, sobald sie das Schiff verlassen, gleichfalls. Als Bootsflagge wird dieselbe Flagge im Bug ( von allen Dreien) geführt und unterscheidet sich nur durch die Anzahl der zugleich ebendaselbst plazirten Sterne. 5) Oesterreichische Kriegsflagge. Gehisst am Heck aller Oesterreichischen Kriegsschiffe bis zum Sonnenuntergang und als Bugspritflagge an Sonn- und Festtagen auf Oesterreichischen, täglich auf fremden Rheden. Am grossen Mast wird sie gehisst, für Staatsminister, Feldmarschälle und Admirale, (salutirt mit 19 Kanonenschüssen und 11 Hurrahs) ferner für Gesandte, Mili- taircommandanten, Generale, Gouverneure und Patriarchen, (salutirt mit 17 Schüssen und 9 Hurrahs.) FLAGGEN. 5 Am Fockmast wird sie gehisst für den päpstlichen Nuntius, ausserordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Feldmarschalllieutenants, Gouvernements-Präsidenten und Erzbischöfe (salutirt mit 15 Schüssen und 7 Hurrahs). Am Besanmast wird sie gehisst für Generalmajors, Geschäftsträger, Generalkonsuls (I. Kl.) und Bischöfe (salutirt mit 13 Kanonenschüssen und 7 Hurrahs). Höhe = 3,75M.,Länge = 5,625 M.; Mittellinien des Wappenschildes = 2 / 3 der Flaggenhöhe = 2,50 M. vom Liek des Flaggenstocks entfernt. Breite des Wappenschilds = 1/5 der Flaggenlänge - 1,125 M., Breite des Schildbordes = 0,17 M. 5) Oesterreichische Landes (und frühere Handels-) Flagge, ebenso, ohne Wappen. Tafel 15. 1 und 2) Ehrenflagge aus Seide, kommt roth und w eiss vor. Roth, auf dem Avers der Kaiserliche Adler auf dem Bevers das Wort: „Fortitudini" wird sie dem Seemann (persönlich) am grossen Mast jedes Schiffs oder Boots, welches er betritt, gehisst, welcher sein Schiff tapfer gegen den Feind vertheidigt, oder einem anderen Schiffe entscheidende Hülfe gebracht hat. Dem betr. Fahrzeuge wird, wenn es grüsst, Schuss um Schuss wie beim gewöhnlichen Flaggensalut erwiedert. Weiss, mit dem kaiserlichen Doppeladler auf dem Avers, auf dem Kevers die Worte: „merito navali" wird sie dem Seemann gehisst, welcher eine neue Handelsstrasse entdeckt, sich in nautischen Wissenschaften ausgezeichnet, oder eine ausgezeichnete That vollbracht hat. Wer beide Ehrenfiaggen besitzt, kann sie zusammen am grossen Mast hissen. Verhältniss ist wie 2 : 3. 3i Die C omm an do - S tan dar te. Verhältniss 1 : 2i/ 2 . 4) Der National-Wimpel (Grössenverhältnisse wie bei dem der Postschiffe) ist roth weiss roth getheilt und wird am grossen Mast sämmtlicher Kriegsschiffe gehisst. Er darf auch von den Schiffen, welche für den Staat armirt sind, geführt werden, sobald sie durch einen kais. Marine- Offizier commandirt sind. 5) Po st flagge des Oesterr. priv. Lloyd. Grösse wie die Commandoflagge. Die Schiffe desselben führen einen Wimpel von Gelb und Schwarz getheilt, Verh. 0,16 : 16 (Höhe 20 Cm., Länge 2 Meter), sobald sie Post an Bord haben, aber niemals ohne die Postflagge am Bugsprit zu führen. 6) Lootsenflagge. Verhältniss = 2:3, Breite des Bord-Streifens = 1 /3 M. Die übrigen Streifen = 1 /3 der Höhe. Wappen in der Mitte. Wird gehisst am sichtbarsten Punkte aller Kriegsund Handelsschiffe um einen Lootsen zu rufen, bei Eintritt in Oesterr. Häfen oder Rheden. 7) Spezial-Landesflagge von Slavonien und Illyrien (weiss roth quer getheilt). Tafel 1«. 1) Specialflagge der Stadt Ragusa. 2) Specialflagge der Stadt Mantua. 3 und 4) Flaggen des ehem. Königreichs Hannover. Die Königliche Flagge war bis 1814 ähnlich der der Königin v. England, in der Mitte das Braunschwei- gisch-Lüneburgisehe Wappen, wurde aber! 1814 unterdrückt. Die Handelsflagge des ehemaligen Königreichs Hannover war roth, mit der Grossbrittannischen Union; in der Mitte derselben das silberne springende Ross im rothen Felde, sie wurde von den Handelsfahrzeugen geführt, welche zu gleicher Zeit einen ganz rothen Wimpel oder denselben mit einer Union am Flaggenstock wie die in der Flagge führten. Als Lootsenflagge (zur Errufung eines Lootsen) I. 6. wurde von Hannoverschen Schiffen eine Flagge wie die Union der Flagge gezeichnet, ziemlich quadratisch, am Fockmast geführt. 5) Ehemals Deutsche Kriegsflagge, geführtnach dem Reichsgesetz vom 12. Nov. 1848 (in Folge Beschlusses der deutschen Nationalversamml. v. 31. 7. ejd.; publ. in d. Preuss. Gesetzsamml. Nr. 53 unterm 26. November 1848). Hiernach sollte die Union quadratisch sein und 2 / 5 der Flaggenbreite (Länge) haben. Der Kriegs wimpel am Top des grossen Mastes sollte rotli sein und am Flag- genstoek eine kleine gelbe Vierung mit dem Adler haben. Die Handelsflagge sollte ebenso, ohne die Union sein. Specialflaggen durften nicht geführt werden. 6) Flagge der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Tafel 17—24. Flaggen des Brittisehen Reiches. 1) Königliche Flagge, wird gehisst am grossen Mast des Schiffs, was Ihre Maj. besteigt, begrüsst von 21 Kanonenschüssen, die Mannschaften stehen auf Raaen und Segelstangen, sie salutiren nicht eher bis das Boot I. M. anlegt oder Allerhöchstdieselbe den Bord betritt. Die Bootsflagge I. M. wird gleichfalls von 21 Kanonenschüssen begrüsst, wenn I. M. sich vom Boot an Bord Ihrer Yacht begiebt. Dieselbe Flagge (am grossen Mast) wird auch für alle Prinzen und Prinzessinnen der Allerh. Familie, ausgenommen den Prinzen von Wales und den Herzog von Edinburgh, welche ihre Specialflagge haben, wenn sie 21 Jahre sind, gehisst und mit denselben Ehren begrüsst. Grössenverhältniss wie 2 : 3. 2) Flagge des Prinzen v. Wales. 3) Flagge des Herzogs v. Edinburg. 4) Flagge des verstorbenen Prinzen Albert (Gemahls der Königin). 5) Admiralitätsflagge. Gehisst, wenn 3 oder mehrere Mitglieder der Admiralität sich an Bord eines Kriegsschiffs befinden. Salutirt mit 19 Kanonenschüssen. 6) Kriegsflagge (weisse Fahne). Höhe = 3,75 M., Länge = 7,50 M. Breite des Georgskreuzes = 1 /7 der Flaggenhöhe 0,536 M. Union; Breite des St. Georgskreuzes: rother Streifendes desselben Kreuzes in der Flagge = 0,322 M. Die weissen Streifen sind je 1 /3 des rothen Streifens des St. Georgskreuzes der Union = 0,107 M., alle blau en Dreie cke congruent; des St. Andreaskreuzes rothe Streifen = der Breite der weissjen im St. Georgskreuz ==- 0,107 M., die weissen Streifen, welche es bordiren, sind in der Breite verschieden, dergestalt, dass die breiteren alle nach den beiden der Flagge zugekehrten Seiten der Union liegen; die schmalen weissen Streifen = !/» der rothen (0,054 M.), die breiten weissen Streifen = 1 /2 der Breite des rothen Streifens des St. Georgskreuzes in der Union = 0,161 M. Im Allgemeinen ist das Grössenverhältniss aller englischen Flaggen (ausgenommen diverse Specialflaggen, von denen die Grösse besonders normirt ist) Höhe zu Länge wie 5:9 M. Tafel 18. Flaggen der Vice- u. Contre-Admirale u. Standarten der Commodores der dreiSeedivisionen. Die Vizeadmirale führen die Flagge des Vicead- mirals am Fockmast. — blau mit einer weissen Kugel oben rechts für die blaue, — weiss mit einer blauen Kugel oben rechts für die weisse, — roth mit einer weisen Kugel oben rechts für die rothe Division und dieselbe ebenso, mit geringeren Dimensionen, als Bootsflagge am Bug (am Heck die National-Flagge). 2 6 PLAGGEN. Ebenso, nur statt einer Kugel deren zwei übereinander, alles übrige gleich führen sie jenen die Contre- Admirale aber am grossen Mast. Die Commodore-Standarte aller 3 Divisionen entsprich t der jedesmaligen Flaggen-Parbe, ist aber zweizipflig. Verhältniss der Höhe zur Länge wie 1 : 2 = 4 : 8 M. Der Commodore I. Classe führt die rot he Standarte am grossen Mast, er bat den Rang des Contre-Admirals und einen Capitain an Bord seines Schiffs unter seinem Befehl; er wird mit 9 Kanonenschüssen salutirt. Der Commodore II. Klasse ist gewöhnlich Chef einer Division von 5 Schiffen; er kann nötigenfalls seine Standarte von einem auf das andere Schiff transportiren; er streicht seine Plagge in Gegenwart eines älteren Capi- tains, behält sie aber in Gegenwart eines Admirals; im Boot führt er die Standarte am Bug. Der Commodore II. Classe führt die blaue Standarte am grossen Mast. Dieselbe ist an das Schiff geknüpft und darf nicht anderweit gebraucht werden; ^im übrigen wie Commodore I Classe). Tafel 19. 1) Admiralsflagge der weissen Fahne (Seedivision) oder St. Georgs flagg e. Die Admiralitätsflaggen aller 8 Seedivisionen (ohne die Kugeln) werden ebenso wie die der Vieeadmirale, aber auch am grossen Mast gehisst, salutirt mit 17 oder, wenn er zugleich Commandant en chef, oder an seinem Stationsort ist, mit 19 Kanonenschüssen. Diese Plagge wird auch vom Viceadmiral dann am Fockmast geführt und mit 15 resp. 17 Kanonenschüssen salutirt, ebenso vom Contreadmiral dann am Besanmast, salutirt mit 13 resp. 15 Kanonenschüssen. Die obige weisse Plagge dient auch als Kiriegsflagge (der weissen Division) sie ist die zweite im Range und wird nur von solchen Kriegsschiffen am Heck geführt, die unter einemAdmiral dieser Division stehen; kein anderes Schiff darf sie führen, ausgenommen die Yachts der Division (auch „Yacht royal Sqadron" genannt). 2) Plagge des Viceadmirals ohne Escadre. 3) Admiralitätsstender. 4) Flagge der Königin; ist auch die Kriegs- fl agg e (der blauen Division); sie ist die Dritte im Range und wird nur von Admiralen dieser Division am Heck geführt und darf von Niemand Anderem gebraucht werden. 5) Artillerieflagge (British ordnance) gehisst auf den Etablissements, bestimmt für Fabrikation und Unterhaltung des Artilleriematerials. 6) Verproviantirungsflagge gehisst, wenn sich Schiffe verproviantiren wollen. Tafel 20. 1) Kriegs- und Handelsflagge (rothe Division) ist die erste im Range, sie wird geführt: a) am Heck von allen Kriegsschiffen, welche von einem Admiral der rotlien Division commandirt sind. b) von Schiffen, welche unter unmittelbarem Commando der Admiralität (z.B. hydrographisches Feld), stehen und keinem Admiral unterstellt sind, sie führen diese Flagge so lange, bis sie in Sicht einer Admiralsflagge kommen, wo sie sie dann mit letzterer vertauschen, c) von allen Englischen Handelsschiffen. Höhe 3,75 M. Länge 7,50 M. Die übrigen Abmessungen siehe die Kriegsflagge. Höhe der Union = 3/ 7 = 1,607 M. der Flaggenhöhe. Länge der Union = 13/ U = 3,481 M. der Flaggenhöhe. 2) Zoll flagge (Custom-house) am Heck aller Englischen Zollfahrzeuge. 3) Postflagge. 4) Flagge der Boote von der Insel Man. 5) Der Union-Jack (Land esflagge) ist die tägliche Bugspritflagge aller Englischen Schiff e, gehisst gewöhnlich in den Häfen und auf der Rhede, man braucht sie auch am grossen Mast, wenn der Lord Schiffs- Admiral sich auf einem Kriegsschiff befindet. Verhältniss 2 ; 4, Höhe 2 Meter, Länge 4 Meter. 6) Militairflagge wird gehisst, sobald Schiffe Militair transportiren. Tafel 21. * 1) Flagge der 5 Haupthäfen Grossbrittanniens (Verhältniss = 5:9). 2) FlaggederCommissionder Lcuchtthürme Schottlands (Scotish Ligthouse board). Geführt von der mit der Generalaufsicht der Leucht- thürme, Baken und Bojen der Küsten Schottlands beauftragten Commission. Verh. 5 : 9. 3) Flagge der Verp ro viantirungsetablis- sements; ist auf den Etablissements gehisst, welche die Bereitung und den Dienst der Lebensmittel besorgen. 4) Transportflagge) ist auf den Etablissements gehisst, welche die Transporte besorgen. 5) Exciseflagge (für zu versteuerndes Getränk) h at im von Kgl. Krone überhöhtem g Stern ein |. Medaillon mit jj: : EX. (Exeise.) 6) Flagge der Britischen Consuln. Tafel 22. 1) Flagge der Britischen Geschäftsträger. 2) Lootsenfla gge. Handelsschiffe hissen sie am Fockmast, um einen Lootsen zu rufen, wenn sie an Englische Küsten kommen. Verb, des Randes zur Höhe zur Länge = 10: 25:38. 3) Flagge des Vicekönigs (Lord-Lieutenants) von Irland Verh.: 5 : 9. 4) Specialflagge von Irland. 5) Specialflagge von Schottland. 6) Flagge des Königlichen Yachtklubbs. (Die Specialflaggen der vielen übrigen Yachtklubbs anzuführen, hielten wir für überflüssig.) Tafel 23. 1 — 4) Trinity-House-Flaggen (Trinity-house of deptford strong) werden gehisst auf dem Etablissement, welches für den Dienst der Leuclitthürme und Baken der Küsten Englands bestimmt ist. 5) Flagge der Insel Jersey; geführt am Heck aller zur Insel gehörigen Fahrzeuge (Verh. 5:9. 6) Specialflagge der Insel Helgoland, desgleichen, meist nur grün, roth, weiss horizontal getheilt, oft aber auch noch mit der Englischen Union im oberen Eck am Flaggenstock; auch kommen Flaggen mit einer Möve in der Mitte vor (Verh. 5 : 9). Tafel 24. 1) Flagge der Insel Malta. Wird von den zu derselben gehörigen Schiffen an der Spitze des Mastes geführt, unabhängig von der am Heck gewöhnlich gehissten Englischen Flagge. 2) Flagge der Stadt London (Verh. 5 : 9). 3) Flagge der Stadt Edinburgh „ „ 4) Flagge der Stadt Dublin „ „ 5) Lootsenflagge der Insel Jersey, dient zum Anrufen der Lootsen auf derselben. Verhältniss 5 : 9. 6) Der Wimpel (zweizipflig) der weissen Division ist weiss, der der rothen roth, der der blanen blau ; am Flaggenstock ist bei allen eine weisse Union mit rothem Kreuz, Verhältniss = 0,15:20, Höhe=20Cm., Länge = 7,53M. Den rothen führen die Kriegsschiffe am grossen Mast, wenn die rothe Flagge gehisst ist und wenn keine Distinctivflagge in Gebrauch befindlich. Die Packetboote dürfen ihn hissen, wenn sie telegraphische Correspondenz führen. FLAGGEN. 7 Alle durch einen Marineoffizier commandirten Transporte fuhren ihn; Handelsschiffe dürfen ihn nicht hissen. Den weissen führt die weisse, den blauen die blaue Division. Tafel 25—ÜS. Französische Flaggen. Tafel 25; 1) Flagge de3 Kaiserthums (geführt bis 1870 vom Kaiser und der Kaiserin). Sie wurde geführt an Bord des vom Kaiser oder der Kaiserin bestiegenen Schiffs (am grossen Mast). Im Augenblick, wo sie gehisst, wurde sie 7 Mal mit: „Vive l'Em- pereur" von allen Kriegsschiffen im Umkreis begriisst, die Mannschaften auf den Segelstangen und dem Bord stehend. Jede Distinctivflagge wurde unmittelbar darauf gestrichen. Das den Kaiser tragende Boot führte die Flagge am Bug. die Nationalflagge am Heck. Alle Kriegsschiffe in der Bunde hatten zu flaggen und gaben 3 Salven der gesammten Artillerie. 2) Flagge der Prinzen und Prinzessinnen. Ebenso, ohne das Wappen, wurde ebenso behandelt, jedoch nur mit 5 Bufen und. einer Salve begrüsst. Yerhältniss der Höhe zur Länge bei beiden wie 1 : 1,17. 3) Nationalflagge, Höhe; 3,75 M., Länge: 5,625 M. Breite der Streifen: blau: = 1,688 M., weiss: = 1,856 M„ roth _ 2,081 M. Sie ist das Unterscheidungszeichen aller Französ. Kriegsund Handelsschiffe und wird an der Gaffel täglich von Sonnenauf- bis Untergang gehisst, die Kriegsschiffe auf der Bhede hissen sie ferner am Bugsprit. Ausserdem wird sie am Heck der vom Marineminister, Commandant en chef, Seepräfecten, Schiffscapitain, Fre- gattencapitain (halbgerefft), Schiffslieutenant (gerefft) (früher auch beim Kaiser) und am Heck aller französischen Boote auf fremden Bheden gehisst. Allein im Bug führt sie das vom Marineminister bestiegene Boot. 4) C ommandoflag ge. Yerhältniss = 1 : 1,17. Der Marine- oder ein anderer Minister führt sie am grossen Mast, salutirt mit 18 Kanonenschüssen; jedes andere Unterscheidungszeichen wird gestrichen. Der Admiral führt sie am grossen Mast; als Bootsflagge führt er eine quadratische Nationalflagge. Wenn der Admiral zu einem Commando geschickt ist, wird sie mit 17, ausserhalb der französischen Häfen mit 19 Kanonenschüssen salutirt, andernfalls mit 15 resp. (ausserhalb Frankreichs) mit 17. Der Yiceadmiral, beauftragt mit einem Commando , führt die Flagge am grossen Mast, salutirt mit 15 (ausserhalb Frankreichs mit 17) Kanonenschüssen — für gewöhnlich jedoch am Fockmast. Ist er zugleich Commandant en chef, wird sie mit 10 (ausserhalb Frankreichs mit 15)., ist er untergeordnet, mit 9 (resp. 13) Kanonenschüssen salutirt. Der Contre-Admiral führt sie am Besan- mast (oder bei Zweimastern am grossen Mast) ist er Commandant en chef wird sie salutirt mit 9 (resp. 13) ist er untergeordnet, mit 7 (resp. 11) Kanonenschüssen. Wenn mehrere Generale desselben Grades vereint sind, so giebt jeder seiner Flagge die Nummer (oben in der Ecke am Flaggenstock), welche den von ihm eingenommenen Bang auf der Liste des Jahrgangs unter den Offizieren seines Grades anzeigt. 5) Command o-Standarte, zweizipflig 1:2 = Der von der Spaltung der Spitzen und in deren Endpunkt geschlagene Kreis geht durch alle 4 Ecken; der Trennungsstrich zwischen weiss und roth schneidet das Centrum dieses Kreises. 6) Triangel derSchiffs command an ten. Vh. 1:2. Der Fregattenkapitain hisst ihn, wenn er oberster Commandant auf einer Bhede oder bei einer Zusammenkunft ist, am grossen Mast, der Schiffslieutenant unter denselben Umständen am Fockmast. 7) Der Messe-Wimpel, wird gehisst am Bord eines Kriegsschiffs an Stelle der Nationalflagge sobald die Iii. Messe celebrirt wird; er ist weiss mit rothem Kreuz. Die Abrundung der Flagge wird mit einem Badius von einem M. geschlagen. Verhältniss = 2,50 : 7,50, der horizontale Kreuzarm von Mastlick und die senkrechten Arme von Ober- und Unterrand ?/o M. entfernt, Kreuzarme 4 /o M. breit, der senkrechte 1 M. lang, der horitontale 1 3 / 5 M. 8) Stationstriangel. Weiss mit blauem Schweif, dreieckig; Verh. = 1:2, der weisse Streif = ! /:i der Länge; er wird am Fockmast, der auf französischen Bheden stationirten Schiffe geführt. Tafel 2«. 1) Ehem. Königlich Französische Flagge 1818-1830. 2) Ehem. Königl. Französische Flagge (bis 1798). 3) Commando- (Unterscheidungs-) Flagge, s.vorige Tafel Anm. bei der Commandoflagge. 4—7) Bootsflaggen. Die Bootsflagge des Viceadmirals, geführt im Bug des Boots, ist eine beinahe quadratische Nationalflagge (1 : 1,17) mit 3 (1-2) fünfstrahligen Sternen im blauen Streifen oben; die des Contreadmirals ist ebenso, statt der 3, nur 2 dgl. Sterne nebeneinander; im Heck des Boots keine Flagge; ebenso sind die Bootsflaggen der Seepräfekten und Generalmajors, beide im Bug des Boots (beim Ersteren noch mit der Nationalflagge im Heck des Boots; bei beiden Spccial- flaggen sind in der Mitte des weissen Streifens 2 gekreuzte blaue Anker; im blauen Streif bei Ersteren 3, bei letzteren 2 fünfstrahlige Sterne nebeneinander. Tafel 27. 1) Flagge der Admiralität, wird gehisst, sobald ein Mitglied derselben am Bord ist. 2) DieFlaggedesCommandanten vom Dienst (sobald er nicht Schiffs-Officier ist) ist verkleinert die Nationalflagge, und ebenso wie diese, nur oben im blauen Streifen mit 2 gekreuzten weissen Ankern ; sie wird am Heck des Boots: entrollt, halb oder ganz gerollt, je nach dem Grade, den er bekleidet, gehisst. 3) Ebenso, nur statt der weissen Anker im blauen, 2 blaue gekreuzte Anker im weissen Streifen führt der oberste Officier eines Hafens, wenn er im Dienst ist; dieselbe am Heck seines Boots, entrollt oder halb gerollt, je nach seinem Grade. 4) Bendezvous- und Abfahrt s-Flagge („blauer Peter") 1 : 1,17, blau mit weissem Kreuz, welches breit = der Flaggenhöhe ist; sie wird am Fockmast oder grossen Mast gehisst, um Alles an Bord eines zur Abfahrt bereiten Schiffs zu sammeln, und bedeutet, dass letzteres sich segelfertig macht; ausserdem wird, dies auch öfters noch durch einen Kanonenschuss angezeigt. 5) Lo otsenfl agge. 1 : 1,17, weiss mit blauem Bord, von der Breite = 1 /5 der Flaggenhöhe, wird am Fockmast aller französ. Kriegs- und Handelsschiffe gehisst, wenn sie einen Lootsen hahen wollen. 6) Flagge der Insel Corsika. 7) Flagge der Westindischen Colonieen, geführt von den zu denselben gehörigen Handelsschiffen. 8) Flagge der Ostindischen Colonieen, geführt von den zu diesen, sowie zur Algierischen Küste gehörigen Colonien. 9) Der Nationalwimpel, 0,15 : 20. Höhe circa 51 Cm., Länge circa 68 Meter. 8 PLAGGEN. Gehisst am grossen Mast ist er das Unterscheidungszeichen aller Staatsfahrzeuge auf denen keine anderen gehraucht werden dürfen. Die im Staatsinteresse befrachteten Handelsschiffe sobald sie von einem Officier der Marine commandirt sind, führen ihn am grossen Mast'; auf französischen und fremden Rheden kann der älteste Capitain der vor Anker liegenden französischen Handelsschiffe ihn am grossen Mast führen. Die kleinen Fahrzeuge der Kriegsschiffe, soweit sie nicht besondere UnterscheidungsfUiggen haben, führen ihn im Bug. Das Grössenverhältniss pp. aller Französischen Flaggen ist durch kaiserliches Decret v. 1838, respec- tive 17. Mai und 5. April 1853 bestimmt. Darnach giebt es 16 verschiedene Grössen von Flaggen, 10 verschiedene Wimpelgrössen, 6 verschiedene Com- mandoflaggen-, 7 verschiedene Commandostandarten- und 4 verschiedene Triangel-Grössen, deren Dimensionen in Höhe und Breite je nach der Zeugbreite in Metern pp. ganz genau bestimmt sind. Die Lootsenflagge, Höhe 3, resp. 2,55 M., Länge 3,20 resp. 2,30 M., ebenso die Quarantaineflagge. Die Nachtstandarte (gehisst hei Nacht) hat eine Höhe von 1,50, resp. 1 M. und eine Länge von 2,25 resp. 1,50 M. Im Allgemeinen sollen die Französischen Flaggen sich in der Höhe zur Länge wie 1 : l'/ 2 , die Commando- flaggen wie 1 : 1 x / 6 , die Standarten u. Triangel wie 1: 2 verhalten. — Die Verhältnisse der Breite der Streifen sind hei den Flaggen: Blau: Weiss: Roth wie 0,30:0,33:0,37 der Flaggenlänge, hei den Wimpeln wie 0,20 : 0,20 : 0,60 der Länge, hei den Standarten und Triangeln wie 0,235 : 0,265 : 0,500 der Länge. Die Messflagge soll hei einer Zeughreite von 5 Metern, eine Höhe von 2,50, eine Länge von 7,50 haben. Tafel 28. 1) Flagge des Gouverneurs der Colonien. 2—111 Die Flaggen der einzelnen französischen See-Arrondissements. Verhältniss 1 : 2. Grösse je nach dem Schiff. Dürfen an der Mastspitze, unabhängig von der Nationalflagge (an der Gaffel) aller französischen Handels - Schiffe, sobald sie in Sicht der Französ. Küste kommen oder einem Französ. Schiffe begegnen, gehisst werden, um das See-Arrondis- sement, dem sie angehören, anzuzeigen. 121 Flagge v. Calais u. Marseille. 13) Flagge v. Dünkirchen. 14) Flagge der Normandie. 15) Flagge der Provence. Tafel 29—36. Flaggen des Russischen Reiches. Tafel 29: 1) Kaiserliche Flagge. Höhe 3,75 M., Länge 6,25 M. Zeigt die Anwesenheit Sr. kais. Majestät an Bord eines Kriegsschiffes, eines Bootes, oder einer Festung an. Sie wird nur auf Allerhöchsten speziellen Befehl gehisst, am grossen Mast der Schiffe, im Bug des Bootes resp. am Flaggenstock des Forts, in welchem Se. Maj. anwesend ist. Salutirt wird die Flagge von allen Schiffen, welche wenigstens 30 Kanonen haben, mit 31 Kanonenschüssen und von der Gesammtartillerie der Schiffe, welche mehr als 30 Kanonen haben. 2} Flagge des Gross fürsten-Thronfolgers (Czarewitsch) und seiner Gemahlin (_Czarewna), wird nur auf deren Höchsten Spezialbefelil am grossen Mast des von ihnen bestiegenen Schiffs resp. am Bug des betr. Boots gehisst und mit 25 Kanonenschüssen salutirt. 3) Grossfürstliche Flagge (1 : 1,17), zeigt die Anwesenheit eines Russischen Grossfürsten oder einer Grossfürstin an Bord an; die der Flagge erwiesene Honneurs sind dieselben wie die der Flagge des Grossfürsten- Thronfolgers, jedoch nur 21 Kanonenschüsse. 4) Flagge des Grossadmirals (1 : 1,17), erhält, wenn, wie gegenwärtig (Grossfürst Constantin) ein Grossfürst diesen Rang bekleidet, dieselben Honneurs wie die des Grossfiirsten-Thronfolgers, wird aber nur mit 21 Kanonenschüssen salutirt. Die Flagge des Gr ossadmirals, wenn der selbe zugleich der Thronfolger ist, ist wie die des Grossfiirsten-Grossadmirals, nur statt des Medaillons mit dem Doppeladler, ein Rechteck, worin derselbe befindlich. Die Honneurs sind die des Grossfürsten- Thronfolgers. 6) Flagge der Kaiserin (1 : 1,17), blau mit gelbem Rechteck, worin der Adler wie in der kais. Flagge; (das Blaue ist = 1 /4 der Flaggenhöhe breit). Die Honneurs sind die der Flagge des Kaisers. 7) Standarte des Kaisers (1 : 4). Union = '/ 3 der Länge, das letzte Drittel geschlitzt und die Spitzen verjüngt zugehend. Wird am grossen Mast gehisst, wenn Se. Maj. an Bord eines Russ. Kriegsschiffes ist, aber nicht von den Schiffen auf der Rhede salutirt sein will. Die Standarten Ihrer Maj. der Kaiserin, der Grossfürsten pp., sind je wie die betr. Spezialfiagge, versehen mit weissem Schweif, wie bei der Kaiserlichen Standarte und gelten für sie dieselben Bestimmungen. Tafel 3«. 1) Kriegsflagge, sowie Flagge der II. Seedivision und des Hauptadmirals der letzteren. Sie wird am Heck aller Russischen Kriegsschiffe geführt, wenn dieselben allein fahren, oder ihre Anzahl nicht 2 Brigaden (6 Linienschiffe) erreicht. Sind es mehr wie 6 Schiffe, so führen sie statt deren die Flagge der Seedivision, zu welcher sie gehören. Bei der zweiten Seedivision ist die Flagge allerdings dieselbe. Die Admirale führen sie am grossen, die Vizeadmirale am Fock-, die Contreadmirale am Bespnmast. (Wird stets salutirt). Höhe 3,75 M. Länge = 5,625 M. Breite des f = 1/7 der Flaggenhöhe = 0,536 M. 3) 4) Flagge der I. u. der III. Seedivision. Bestimmungen u. Grösse cfr. Kriegsflagge. Die Union ist genau = 1 / i der Flagge. 5) Flagge des St. Georgs-Ordens (2 : 3). Diese Flagge wird den Schiffen bewilligt, welche sich in Gefechten ausgezeichnet haben, sowie von dem Schiff geführt, welches die Schiffs wache an Bord hat. Sie wird vomAdmiral am grossen, vom Vizeadmiral am Fock-, vom Contreadmiral am Besanmast gehisst und wird salutirt. 6i Flagge der Marineschule. (Grösse wie die Flagge des St. Georgsordens) wird am Heck der der Marineschule dienenden Schiffe geführt. 7) Flagge der Modellschiffe. Grösse ebenso, wird am Heck derselben geführt. 8) Flagge der zur hydrographischen Direc- tion gehörigen Schiffe, ebensogross, gleichfalls am Heck geführt. Tafel 31. Bootsflaggen. 1) Bootsflagge des Vizeadmirals der I. Division cfr. II. Division, wo die hier ebenfalls geltenden Bestimmungen. MMtiilMMiMMlMNiMillliiMlIiiNtiiiNMMM FLAGGEN. 9 2) Bootsflagge des Contreadmirals derl.Di- vision, cfr. gleichfalls II. Division. 3) Bootsflagge der Vizeadmirale der II. Division (Grösse wie die der Generalkonsuln etc.) wird im Bug des von demselben bestiegenen Boots geführt. 41 Bootsflagge des Contreadmirals der II. Division, Bestimmungen wie bei der des Vizeadmirals derselben. 5) ßootsflagge des Vizeadmirals der III. Division. 6) Bootsflagge des Contreadmirals der III. Division, cfr. gleichfalls im Uebrigen die Bestimmungen bei der II. Division. 7) Flagge der GeneralCommandanten der Marine (Grösse ebenso) wird nur als Bootsflagge von denselben geführt (nicht salutirt). 8) Flagge der Marine-Commandanten (eben so gross) wird von denselben nur als Bootsflagge geführt und nicht salutirt. Tafel 33. 1) Flagge der Militairgöuv ern eure , welche zugleich Commandanten eines Seehafens sind (Grösse wie die des Marineministers). Wird als Bootsflagge von demselben geführt, sowie an Bord der leichten zu dem von ihm befehligten Hafen gehörigen Fahrzeuge ; (sie wird nicht salutirt). 2) Flagge der Kaiserlichen Dampf- und Segel-Yachts, ebensogross, am Heck geführt. 3) Flagge der Residenten und Geschäftsträger, darf von denselben nur als Bootsflagge innerhalb der Grenzen des Staats, bei dem sie beglaubigt sind, geführt werden. Grösse wie die Flagge der Consule. Salutirt mit 11 Kanonenschüssen. 4) Flagge der Russischen Gen eralconsuln, ebensogross, wird nur von diesen als Bootsflagge u. nur innerhalb der Grenzen des Staats, in welchem derselbe beglaubigt ist, geführt; sie wird mit 11 Kanonenschüssen salutirt. 5) Flagge der Russischen Consuln (Bestimmung wie bei den Generalconsuln), wird mit 7 Kanonenschüssen salutirt. 6) Flagge der Gesandten u. bevollmächtigten Minister. Grösse wie die des Generalstabschefs der Marine. Dieselben dürfen sie am grossen Mast (für den Gesandten) oder am Fockmast (für den Minister) führen, wenn sie an Bord eines Russischen Kriegsschiffes sind, jedoch nur innerhalb der Grenzen des Staats, bei dem sie beglaubigt sind. Wenn sie das Schiff verlassen, wird die Flagge am Boot gehisst und dann mit 15, re- spective 13 Kanonenschüssen salutirt. 7) Flagge des Chefs des Generalstabs der Marine (Grösse wie die Kaiserl. Flagge), wird bei dessen Anwesenheit an Bord am grossen Mast und im Bug des Bootes (verkleinert) gehisst und mit 15 Kanonenschüssen salutirt. 8) Flagge des Generals vom Dienst des Generalstabs der Marine, ebensogross, ebenfalls nur als Bootsflagge am Bug geführt (wird salutirt). Tafel 33. 1) Flagge des Artilleriechefs der Marine (halb so gross wie die des Marineministers), wird von demselben nur als Bootsflagge am Bug geführt (wird salutirt). 2) Flagge des Artilleriechefs in einem Militairhafen, gleichfalls nur als Bootsflagge von demselben geführt (nicht salutirt). I. 6. 3) Flagge des Generalintendanten der Marine (Grösse wie die des Artilleriechefs), wird von demselben nur als Bootsflagge (im Bug) geführt und salutirt. 4) Flagge des Obersten Intendanten der Flotte des schwarzen Meeres (ebensogross), wird von demselben nur als Bootsflagge (im Bug) geführt und salutirt. 5) Flagge der Hafenkapitaine (Grösse wie die der Marinecommandanten), wird nur von dem Boot geführt, welches den Hafenkapitain trägt (nicht salutirt). 6) Quarantaineflagge, ganz gelb, sonst wie die Wachtschiffflagge; Verh. = 1 : 2 = 8:6M., wird am Fockmast der in Quarantaine befindlichen Schiffe gehisst. 7) Hafenflagge (Grösse der Transportflagge), wird am Heck aller speziell für den Hafendienst im Russischen Reich bestimmten Schiffe geführt. 8) Bugspritflagge (Nationalflagge); Verh. =2:3 = 4:6 M.; am grossen Mast gehisst bedeutet sie die Anwesenheit des Gross-Admirals, sobald derselbe nicht ein Prinz von Geblüt ist und wird mit 15 Kanonenschüssen salutirt. Die Kriegsschiffe führen dieselbe in kleineren Verhältnissen als tägliche Bugspritflagge ausser der Flagge am Heck. Tafel 34. 1—6 Transport- n. Post-Schiffsflaggen. 1) Flagge der Transportschiffe der I., II. und III. Di vision; Verh. = 2:3 = 4:6M., am Heck derselben geführt, nur in der betreff. Farbe der Seedivision verändert. 2) r Flagge der Postschiffe ebensogross, wird am Heck derselben geführt und zwar die rothe im Caspi- schen, die weisse im Baltischen, die blaue im Schwarzen Meere. 3) Commandostandarte, Grösse wie die Kaiserliche Standarte; wird an der Raa des grossen Mastes gehisst für Ober-Offiziere, sobald sie ein detachirtes Geschwader* kommandiren, salutirt mit 7 Kanonenschüssen. Tafel 35. 1) Flagge des Marineministers 1 : 1,17. Zeigt dessen Anwesenheit an Bord an und wird nur am grossen Mast gehisst und mit 15 Kanonenschüssen salutirt. 2) Flagge des Hauptkommandanten eines Russischen Hafens. 8) Admiralitätsflagge; wird gehisst wenn ein Mitglied der Admiralität an Bord ist. 4) Spezialflagge des Königreichs Polen. 5) Zollflagge von Finnland. 6) Handelsflagge, wird von allen Russischen Handelsschiffen geführt. Höhe = 3,75 M., Länge = 5,625 M., Streifenbreite je = 1,25 M. 7) Flagge der Quarantaine-Schiffe; wird an Bug und Heck aller Schiffe und Fahrzeuge der Kaiserlichen Quarantaine-Verwaltung geführt. Die zu derselben gehörigen Schiffe führen als Unterscheidungszeichen noch ausserdem einen blauen Triangel am grossen Mast. Tafel 36. 1) Lootsenflagge (Grösse wie die Bugspritflagge), wird am Fockmast gehisst, um einen Lootsen zu rufen. 2) Flagge der Russisch - Amerikanischen Compagnie, von allen Schiffen derselben geführt. So- 3 10 FLAGGEN. "bald dieselben den "Wimpel ausserdem führen, wird die Flagge wie die Kriegsflagge salutirt.. 3) SpezialflaggedesHerzogth. Kurland; statt der en wird auch öfters ein schwarzer Adler auf weissem Grunde oder eine einfach roth-weiss getheilte Flagge geführt. 4) Spezialflagge der Stadt Eeval. 5) Spezialflagge der Stadt Eiga, führt auch manchmal eine weisse Flagge mit dem Stadtwappen (rothe Burg). 6)Flagge der Wachtschiffe dreieckig, ganz blau, die Spitze stumpf, Verh. = 1:2 = 4 : 8 M.; wird von den Waclitschiffen am Hafeneingang am Fockmast gehisst; am Besanmast gehisst zeigt sie das Schiff des Dienstes eines Geschwaders vor Anker, au. Die verschiedenen Wimpel der Marine, welche nur von Kaiserlichen Kriegsschiffen am grossen Mast geführt werden dürfen und auch nur dann, wenn, nicht irgend eine andere Commando- pp. Flagge daran gehisst ist, sind alle mit einer weissen Union mit blauem Andreaskreuz versehen und am unteren Ende geschlitzt. Yerhältniss — 0,15 : 20, Höhe ca. 15 Cm., Länge ca. 45 M. Je entsprechend der Farbe der betreffenden Divisionsflagge ist der Kriegswimpel der I. Division blau, der der zweiten weiss, der dritten roth. Der Nationalwimpel gleichfalls mit der Union, ist weiss-blau-roth quer abgetheilt und wird von jedem Kriegsschiff, welches allein fährt und zu keinem Geschwader gehört, geführt. Denselben Wimpel (das Kreuz der Union In der Mitte mit dem St. Georgsschilde) belegt, führen diejenigen Schiffe, welche die St. Georgsflagge führen dürfen. Tafel 37. Italien. 1) Königliche Flagge "Verh. = 3:4. Bordbreite = 1 / 6 der Flaggenhöhe. Wird am grossen Mast gehisst, wenn S. M. der König oder I. M. die Königin an Bord eines Kriegsschiffes steigen. Im Moment des an- und von-Bord-Steigens Allerhöchst derselben werden sie mit 21 Kanonenschüssen und 3 Eufen „Es lebe der König" von allen, auf den Eaaen stehenden Mannschaften und von sämmtlichen, auf der Ehede befindlichen Schiffen, die ihre grossen Flaggen gehisst haben, begrüsst (der Tambour der Wache schlägt Marsch). Die Kgl. Flagge wird auch auf dem Kgl. Boot geführt, man erweist die Honneurs indess erst, wenn II. MM. auf die Ehede kommen, respective in Sicht der Schiffe. Ebenso wird salutirt, wenn II. MM. die Ehede in Sicht der Schiffe passiren, ohne letztere besteigen zu wollen, nachdem man jedesmal erst Anfrage gehalten, ob das Salutiren gewünscht wird. 2) P rinzliclie Cornette. Verh. = 3 : 5.:Bordbreite = i/o der Höhe. Der von dem Spaltungspunkt der Spitzen aus um dieselben geschlagene Kreis tangirt auch die Ecken am Flaggenstock. Die Cornette wird am grossen Mast der Kriegsschiffe gehisst, wenn ein Prinz oder eine Prinzessin des Kgl. Hauses sich an Bord befindet und sie wird wie die Kgl. Flagge salutirt, jedoch nur mit 19 Kanonenschüssen. 3) Kriegsflagge. Täglich am Heck aller Kriegsschiffe geführt. Höhe: 3,75 M., Länge: 5,625 M. Höhe des Wappenschildes = der Breite eines Farbenstreifens der Flagge = 1,875 M., Breite desselben= 9 / 10 eines solchen = 1,687 M., Breite des blauen Bordes = i/io eines solchen = 0,188 M., Breite der Kreuzarme in demselben = i/ 10 eines Farbenstreifens der Flagge =- 0,188 M. 4) Flagge des Marineministers. 5) 6) 7) Bootsflaggen des Admirals, Vize- u. Contreadmirals. 8) Command oflagge Verh. = 3:4. Sie wird für den Admiral am grossen Mast gehisst und mit 15 (gewöhnlich 17) für den Vizeadmiral am Fockmast ( salutirt mit 13, gewöhnlich 15) für den Contreadmiral am Besanmast gehisst und mit 13 Kanonenschüssen salutirt. Tafel 38. 1) Handelsflagge, Grösse pp. wie Kriegsflagge. W ird am Heck aller Italienischen Handelsschiffe geführt. Verhältniss 2 : 3, Grösse der des Schiffs entsprechend. 2) Flagge der Italienischen Küstenfahrzeuge. 3) Lo otsenflagge; Verh. =3:4. Wird am Fockmast gehisst, um einen Lootsen zu rufen. 4) Bugspritflagge, wie die Kriegsflagge, aber Verh. = 2:3. Wird von den Kriegsschiffen, jedoch nur an Sonn- und Festtagen am Bugsprit gehisst. 5) Commando-Cornette; Verh.= 1:2. Das Eoth = Va der Länge; grün und weiss = V4 der Länge. Wird von einem Schiffscapitain am grossen Mast geführt, sobald er Divisionscommandant ist und mit 11 Kanonenschüssen salutirt. Sie darf in keinem Falle für eine andere Unterscheidungsflagge gehisst werden. Der Nationalwimpel; Verh. = 0,20 : 20, Höhe = ca. 20 Cm., Länge ca. 20 M., ist in den Nationalfarhen, so abgetheilt, dass grün und weiss = je 1/3. rotli = 2/3 der Länge bilden. Er wird nur als Unterscheidungszeichen am grossen Mast der Kriegsschiffe geführt, darf aber auch von den Capitainen der Handelsmarine, welche die grosse Fahrt machen, am Fockmast geführt werden. 6) Flagge der Insel Sardinien; sie ist die Spezialflagge aller zur Insel gehörigen Fahrzeuge und wurde früher von den Sardinischen Kriegsschiffen am Fockmast geführt. 7) Flagge der Stadt Eom. 8) Flagge der Stadt Genua. 9) Flagge der Stadt Livorno. Tafel 39. 1) Flagge der Stadt Ancona. 2) Flagge des Ordens von Sanct Moritz und Lazarus. Wurde früher von den Sardinischen Schiffen am Besanmast geführt. 3) Flagge der Grafsch. Nizza. 4) Flagge des Herzogthums Savoyen. 5) u. 6) ehemals Sardinische Kriegs- und Lootsen-Flagge. 7) u. 8) Flagge des Fürstenthums Monaco weiss mit dem Wappen desselben; mit Schildhaltern: Kriegsflagge, ohne Schildhalter: Handelsflagge. Der Wimpel, weiss mit dem Wappen am Flaggenstock. Tafel 40. Flaggen des ehem. Kirchenstaats resp. Sr. H. des Pabstes. 1) u. 2) Päpstliche Flagge; Verh. = l : 1,17. Wurde am grossen Mast und am Boot gehisst, welches Se. Heiligkeit bestieg und mit 21 Kanonenschüssen salutirt. Der gegenwärtige Papst führt indess eine weisse Flagge (Verh. = 3:4) mit seinem vollständigen Wappen. Diese Flagge wurde auf allen Forts des ehemaligen Kirchenstaats und am Fockmast aller Kriegsschiffe bei grossen Festen gehisst. 3) Kriegs flagge; dieselbedurften nur die ehem. Päpstlichen Kriegsschiffe führen und zwar am Heck, täglich von Sonnen-Auf- bis Untergang; Verh. = 3:4. Dieselbe Flagge, von Gelb und Weiss gespalten, mit rother Bordur von l / B ihrer Breite wurde als „Ehrenflagge erster Klasse" jedem Capitain der grossen Tour (ausserhalb des Mittelländischen Meeres) und weiss mit dem r 01 h e n Eande al3 PLAGGEN. 11 „Ehrenflagge zweiter Klasse" jedem Capitain, der eine gewisse Anzahl von Eeisen gemacht, gegeben. 4) Lootsenflagge. Grösse der Pinanzflagge, Bord = s/ 17 M., musste auf allen Fahrzeugen des ehem. Kirchenstaats vorhanden sein. Man hisste sie am grossen Mast, um einen Lootsen oder sonstige Hülfe herbeizurufen, oder um sich zu erkennen zu geben, wenn man die Ufergrenzen des Kirchenstaats übersegelte. 5| Plagge der Fischereifahrzeuge; Verh. = 3 : 4. Grösse wie die der Pinanzflagge; sie wurde von den Fischereifahrzeugen des ehem. Kirchenstaats geführt; Handelsschiffe durften sie nur an Pesttagen und auf ausdrücklichen Befehl hissen. 6) Finanzflagge; Verh. 3 : 4. Wurde an allen der päpst lichen Finanzverwaltung unterstellten (Zoll- pp.) Schiffen am Heck gehisst. Die Buchstaben B. G. A. bedeuten: Beverente chambre Apostolique. Diese Plagge wurde auch bei einer Sedisvacanz vom interimistischen Vertreter des Pabstes geführt. 7) Commandocornette. Wurde am grossenMast a l s Ze ichen des Commando's gehisst. Verb. = 1:2. Der von der Spaltung der Spitzen ausgeschlagene Kreis berührt alle 4 Ecken. 8)Bugspritflagge. Wurde am Bugsprit aller Schiffe des ehem. Kirchenstaats aber nur an Festtagen gehisst, diente aber auch als Commandoflagge. Verb. —1 : 1,17. Kriegswimpel (ganz weiss, spitz mit dem päpstlichen Wappen überzwerch.) Wurde gehisst am grossen Mast aller Kriegsschiffe und in dem Falle an Handelsschiffen, wenn der Schiffscommandant einen Ehrenrang der Marine mit der Erlaubniss die Uniform seines Grades zu tragen, besass. Höhe: 20 Cm., Länge: 29,20 M. (Verh. = 0,15 : 20.) Finanzwimpel, gelb weiss so getheilt, dass das gelbe 1/5 der Länge war; im weissen, dicht am gelben überzwerch die päpstl. Standarte mit Schlüsseln, wie in der Finanzflagge. Länge und Höhe wie beim Kriegswimpel. Tafel 41. Flaggen des ehem. Königreichs Neapel ( beider Sizilien) und Herzogth. Modena. 1) Königliche Flagge. Wurde am grossenMast des Kriegsschiffes gehisst, welches Se. Maj. der König, I. M. die Königin, oder der Thronfolger bestieg und mit 21 Kanonenschüssen salutirt. Dieselbe wurde verkleinert auch vom Kgl. Boot geführt. Verh. = = 1 : 1,17. 2) Nationalflagge; Verh. = 2:3. Weiss mit dem Kgl. Wappen, dessen senkrechte Mittellinie zwischen dem I. u. II. Drittel der Länge liegt. Wurde am Heck aller Kgl. Kriegsschiffe täglich vom Sonnen-Auf- bis Untergang gehisst und am Bugsprit gleichfalls, mit kleineren Dimensionen. Die Handelsschiffe führten sie an der Gaffel. 3) Commandoflagge (Verhältniss wie die Königliche und ebenso wie diese, aber weiss). Wurde 1) am grossen Mast gehisst, wenn keine Kgl. Flagge an Bord war, 2) für die Prinzen und Prinzessinnen (salutirt mit 21), 3) für den Admiral (salutirt mit 15), 4) für den Vizeadmiral am Fockmast (salutirt mit 13), 5) für den Contre- Admiral am Besanmast (salutirt mit 11 Kanonenschüssen.) 4) Die Lootsenflagge, im selben Verhältniss (etwas kleiner), war blau mit breitem weissen senkrechten Streifen und wurde, zur Errufung eines Lootsen, am Fockmast gehisst. 5) Commandostandarte; Verh. = 1:2. Weiss, mit 2 Spitzen; das Wappen in der Mitte zwischen Flaggenstock und Ausschnitt; sie wurde am grossen Mast für einen Brigadiere (Schiffscapitain) oder für jeden oberen Offizier, sobald er Commandant einer Schiffsdivision war, gehisst; ihm wurden an Bord indess nur die seiner Charge zukommenden Honneurs erwiesen. 6j Die Bootsflagge; Verh. = 1:1,17 (fast quadratisch). Weiss, das Wappen mehr nach dem Flaggenstock zn; wurde am Bug des Boots eines Admirals, Vize- oder Contre-Admirals geführt, ersterer hatte 8, der zweite 2, letzterer eine goldene Lilie in der oberen Ecke am Flaggenstock. Der Nation al wimp el; Verh. = 0,15 : 20. Wurde von allen Kriegsschiffen am grossen Mast geführt, und ausser ihm gewöhnlich an einem der anderen Masten eine Commandoflagge. Sie diente auch als solche, aber etwas breiter, sobald ein Oberer Offizier zufälliger Weise ein Kriegsschiff com- mandirte. Handelsschiffe durften sie nicht führen. Sie war weiss; dicht am Flaggenstock das Wappen. Standarte; Verh. =1:2. Zweizipflig, ganz roth. Wurde von dem Offzier der Kgl. Marine am grossen Mast s. Schiffs geführt, welcher eine Handelsflottille com- mandirte. 7) Staats- 1 Flagge des ehem. Herzogthums 8) Landes- j Modena. Tafel 43. Flaggen der ehem. Grossherzog- und Herzog- thümer Toscana, Parma, Lucca und des Fürstenthums Ma s sa-Carrara. Grossherzogthum Toscana. 1) Die Kriegsflagge war roth, weiss, roth horizontal getheilt, mit dem Grossherzogl. Wappen, (hinter welchem 2 blau, weiss, blau und 2 roth, weiss, rothe Fahnen und unten 2 gr. Lorbeerzweige gekreuzt; der runde Schild (auf das Grosskreuz des St. Stephans-Ordens gelegt) auf der Theilungslinie des ersten zum zweiten Drittheil der Länge; Verh. =2:3. Sie wurde täglich am Heck aller Kriegsschiffe, sowie auf den Festungen und festen Plätzen gehisst. 2) Die Flagge der Generale war ebenso, aber quadratisch, 3M. lang und hoch. 3) Die Commandocornette, ebenso aber zweizipflig, nach den Spitzen zu verjüngt, das Wappen in der Mitte zwischen Flaggenstock und Ausschnitt; Verh. = 2:3, innere Spitzenlänge == IM. Sie wurde von dem Schiffscapitain am grossen Mast geführt, der als ältester mehrerer auf einer Bhede versammelten Schiffe das Commando hatte und, an derBaa des grossen Mastes von dem Fregatten- capitain, welcher ein oder mehrere vereinigte Schiffe befehligte. 4) Die Handelsflagge war im Verh. wie 2 : 3, mit dem Wappen (ohne die Fahnen) sonst ebenso wie die Kriegsflagge. Sie wurde an der Gaffel der Handelsschiffe (manchmal auch ohne das Wappen) gehisst. 5) Die Flagge der Insel Elba war (und ist wohl noch) ebenso, nur mit weisser Union, darin ein mit 4 goldenen Bienen hintereinander belegter rother Schrägbalken. 6) Die Lootsenflagge; Verh. = 2:3. War ganz blau mit weissem Bechteck (von 15 M. Höhe u. 18 M. Breite) und wurde am Fockmast geführt, um einen Lootsen zu rufen. Der Nationalwimpel, roth, weiss, roth horizontal getheilt, mit dem Wappen (ohne Fahnen) überzwerch am Flaggenstock, durfte nur von Kriegsschiffen und am grossen Mast geführt werden. Die Fahrzeuge mit lateinischen Segeln, welche den Hafendienst und Küstendienst hatten, führten ihn an der äusseren Seite der grossen Baa; Verh. = 0,30 ; 10 = 30 Cm. hoch u, 10 M. lang. 7) Handelsflagge des ehem. Herzogthums Lucca. Wurde früher von den kleinen Schiffen dieses Herzogthums geführt, wenn sie in das mittelländische Meer stachen. 8) Flagge des ehem. Herzogthums Parma, desgleichen, ganz weiss. 9) Flagge des Fürstenthums Massa-Car- rara, desgleichen, war weiss mit dem kleinen fürstlichen Wappen. 3 * 12 FLAGGEN. Tafel 43—46. Spanien. Tafel 43. 1) Königliche Flagge. 3 M. im Quadrat. Sie wird an der Spitze des grossen Mastes oder am Bug des Boots, welche Se. Maj. trägt, gehisst. 2) Kriegsflagge, Höhe: 3,75 M., Länge: 5,625 M.; rotlie Streifen = '/i der Flaggenhöhe = 0,9375 M., gelber Streifen -= '/2 der Flaggenhöhe = 1,875 M. Die Slittellinie d. Wappens vom Saum an und der Mittelpunkt Ton der unteren Flaggenkante = 1,65 M. je entfernt. Radius d. Wappenschilde = 0,57 M. Wird täglich an der Gaffel aller Kriegsschiffe und an Sonn- und Festtagen am Bugsprit zugleich mit der Heckflagge gehisst. 3) Flagge des Marine- l Ministers 4) Flagge des Cabinets-1 wenn sie an Bord sind. 5) Flagge der Postfahrzeuge. 6) Flagge der Zollfahrzeuge. 7) Standarte, genannt Hahnenschwanz, geführt am grossen Mast von den Schiffscommandanten und den Brigadiers der Armee. Verh. = 1:3. 8) Commandostandarte(cornetta) Verh. = 11:18, die rothen Streifen =; V4, die gelben = i/ 2 der Höhe. Der von dem Spaltungspunkt der Spitzen aus beschriebene Kreis trifft alle 4 Ecken, das Wappen in d. Mitte zwischen Flaggenstock und Spaltungspunkt. Sie wird am grossen Mast der Kriegsschiffe für einen General- lieut. (Vizeadmiral), welcher Escadreeommandant und Commandant eines Marinedepartements zu gleicher Zeit ist, gehisst. Tafel 44. 1) Finanzflagge. Am Heck aller zur Finanzverwaltung gehörigen Schiffe geführt. 2) Admiralitätsflagge (gehisst bei Anwesenheit der Admiralität an Bord.) 3) Handelsflagge; Verh. = 11 : 18. Am Heck aller Handelsschiffe geführt. Höhe: 3,75 M., Länge: 5,625 M., die äusseren gelben und die rothen Streifen — je !/ 6 / 6 der Länge; er wird nur von Kriegsschiffen am grossen Mast geführt, darf indess auch von Handelsschiffen geführt werden, wenn sie die Linie passiren. 6) Postflagge, am Heck aller für Post und Depeschen bestimmten Schiffe. 7) Flagge und Triangel der Zollfahrzeuge (Verb. = 7 : IH/2 resp. 1 : 3) am Heck resp. grossen Mast aller Zollfahrzeuge gehisst, der Triangel trägt im horizontalen Kreuzbalken auch die Inschrift: KGL. TOLDKRYDSER. 8) Inspectionsflagge, darf nur von Fahrzeugen, an deren Bord sich ein Offizier, betraut mit der Inspi- zirung der Leuchtthürme und Baken, befindet, geführt werden. Tafel 49. 1) Flagge der Ostind. Compagnie; Yerh. = 7 : II1/2; wird von allen Schiffen derselben an der Gaffel gehisst; statt der Lettern: DOP auch öfters PON. Man hat die Absicht diese Flagge zu ändern in eine Kriegsflagge mit einem weissen Stern im Obereck. 2) Flagge des Hafenkapitains; Yerh. = I. 6. 7 : 111/2; darf nur vom Capitain des Hafens auf der Rhede von Kopenhagen als Bootsflagge geführt werden. 3) Flagge der Grönland. Compagnie. Die Fahrzeuge derselben führen sie an der Gaffel und am grossen Mast eine ähnliche Standarte, wie die Commando- standarte mit den Buchstaben K. G. H. im horizontalen Kreuzbalken. 4) Handelsflagge Nr. 2 (Verh. = 7:ll l /-2); geführt von denjenigen Handelsschiffen an der Gaffel, welche die Linie passiren oder nach Ostindien fahren woilen. Die Handelsschiffe, welche in's Mittelländische Meer segeln, dürfen sie am Heck führen. 5) Handelsflagge Nr. I (Verh. = 2:3). Geführt von allen Handelsschiffen, welche keine andere Flagge führen. Höhe = 3,75 M., Länge = 5,625 M., Breite des weissen Streifens = 1 / 7 der Höhe = 0,536 M., die Quadrate am Mastliek = 3 / 7 der Höhe = 1,607 M. 6) Lootsenflagge; Verh. = 2:3. Wird am sichtbarsten Punkt des Schiffs gehisst, um einen Lootsen zu rufen. Auch die Lootsenboote hissen dieselbe. 7) Commandostandarte; Verh. = 1:3*). Gehisst für den Commandeur einer See-Division (Geschwaderchef) am grossen Mast, salutirt mit 9 Kanonenschüssen. Er darf diese Flagge auch auf seinem Boot im Bug, mit der Nationalflagge im Heck führen. 8) Die Dänische Quarantaineflagge ist quadratisch und ganz grün. Tafel 50 — 52. Schweden und Norwegen. Tafel 50. 1) Kgl. Flagge von Schweden. Verh. = 3,50 : 7,86. Bestimmungen ganz wie bei der Norwegischen (s. unten). 2) Kgl. Flagge von Norwegen. Verh. = 2 : 5. Roth, dreigespalten, mit dem weissbordirten Norwegischen blauen Kreuz; im Obereck die Kreuztheilun- gen der schwed. Flagge; in der Mitte des Kreuzes das vollständige Kgl. Schwedisch-Norwegische Wappen. Dieselbe wird nebst dem Kgl. Wimpel (zweizipflig, rotli mit weissbordirtem blauen Balken, am Flaggenstock zunächst ein weisses Quadrat mit dem Wappen überzwerch, dann (3 fach so breit) eine Union mit den Kreuztheilun- gen (Verh. = 1 : 120) am grossen Mast : gehisst, sobald der König, die Königin, Königin-Wittwe, Kronprinz und Kronprinzess oder ein anderer Kgl. Prinz oder Prinzessin (letztere ohne den Wimpel) sich an Bord eines Kriegsschiffs oder eines Bootes befinden. Sobald eine der vorbenannten Königl. Personen auf der Rhede erscheint, sind die Kriegsschiffe vor Anker beflaggt, ein Theil der Mannschaften auf den Raaen und jedes Schiff salutirt: die Kgl. Majestäten mit 32, die Kronprinzl. Herrschaften mit 28, die übrigen Prinzen und Prinzessinnen mit 24 Kanonenschüssen. Im Augenblick, wo Se. Maj. oder einer der anderen Herrschaften ein Schiff passirt, werden sie durch 4 Hurrahs und: „Es lebo der König" von den Mannschaften begrüsst, die Wache- präsentirt, die Tambours schlagen Marsch. Beim Verlassen des Schiffs dieselben Honneurs. 3) Schwedische Kriegsflagge, gehisst täglich *) In all den zweigespaltenen dänischen Flaggen beträgt der weisse Kreuzbalken = i/ 7 der Höhe, die beiden Vierecke am Flaggenstock = a/ 7 6er Höhe, die äusseren Vierecke haben eine Länge von s/ 4 ihrer Höhe, die Spitzen l'/s mal die Länge der äusseren Quadrate. 4 14 FLAGGEN. am Heck aller Kriegsschiffe von 8 Uhr Morgens bis Sonnenuntergang, Verh. = 5,25 : 11,80. 4) Norwegische Kriegsflagge; Verh. = 3 : 5. Von allen Kriegsschiffen täglich von Sonnen-Auf- bis Untergang am Heck geführt, ebenso von allen Festungen und festen Plätzen. Höhe = 3,75 M., Länge = 7,50 M. Von den Kreuztheilen sind die weissen = >4, die blauen = i/ 2 der Kreuzbalken. Die Rechtecke nächst dem Mast- lick hoch: — «/ ä = 1,50 M., Länge — y 2 — 1,875 M. der Flaggenhöhe. Breite des Kreuzes — 1 /5 = 0,75 der Flaggenhöhe. Union-Kreuz: der senkrechte Balken = 1 /10 = 0,375 M., der blaue Streifen darin = 1 /20 = 0,1875 M. der Flaggenhöhe. Die Breite der gelben Streifen ergeben die Diagonalen. 5) Schwed. Admiralsflagge (Commandoflagge) ist wie die Nationalflagge, aber kleiner; sie wirdgehisst: für den General-A dmiral am grossenMast (.salutirt mit 16) für den Admiral (ibidem; salutirt mit 12; für den Vizeadmiral, am Fockmast (salutirt mit 10) für den Contrea dmiral, am Besanmast (salutirt mit 8 Kanonenschüssen). 6) Norwegische Admiralsflagge (etwas kleiner wie die Kriegsflagge, sonst ebenso) führen die Admirale am grossen Mast (salutirt mit 12) die Vizeadmirale am Fockmast (salutirt mit 10) die Contreadmirale am Besanmast (salutirt mit 8 Kanonenschüssen). 7) Schwedische Commandoflagge Nr. 2, wie die Nr. 1, nur mit 2 gekreuzten Commandostäben im Untereck am Flaggenstock; geführt von dem ältesten mehrerer auf einer Rhede anwesenden Admirale, der das Commando führt. 8 Norwegische Commandoflage; Verh. = 3 : 5. Wird von demjenigen zweier Admirale auf derselben Rhede geführt, welcher das Commando hat; sie ist wie die Admiralsflagge, hat aber im Untereck am Flaggenstock noch 2 gekreuzte gelbe Commandostäbe. Tafel 51. 1) Schwedische Zollflagge, ebenso wie die schwedische Postflagge (s. unten), statt des Posthorns ein gelbes T (Told-Zoll) darüber Königskrone, wird am Heck aller zur Zollverwaltung gehörigen, den Küstendienst versehenden Schiffe geführt. 2) Norwegische Zollflagge; Verh. = 5:9. Desgleichen wie die Norwegische Postflagge, statt des T öfters auch das Wort: TOLD (Zoll). 3) Schwedische Commandostandarte (Gail- lardet genannt); Verh. = 1:2. Wird am grossenMast für einen Commandanten einer Flottille von mehreren Fregatten und Corvetten (mindestens 3 der letzteren) ge- hisst, wenn er noch nicht Admiralsrang hat. 4) Norwegische Commandostandarte; Verh. = 1:2 , zweizipflig. Wird am grossen Mast für den Offizier geliisst, welcher, ohne Geschwaderchef zu sein, eine Schiffsdivision von mehreren Fregatten und Corvetten, oder wenigstens 3 Corvetten, commandirt, dann mit 4 Kanonenschüssen salutirt. 5)Schwedische Postflagge; Verh. = 1 : 2y l0 . Wie die Kriegsflagge, aber kleiner; in der Mitte des Kreuzes ein weisses Quadrat, darin Königskrone und Posthorn, wird am Heck der einen Courier oder Correspondenz an Bord habenden Schiffe gehisst. 6) Norwegische Postflagge; Verh. = 5:9. Ist wie die Kriegsflagge Norwegens und hat in der Kreuzmitte dasselbe Quadrat wie die Schwedische (öfters auch statt des Horns das Wort: POST). 7) Schwedische Standarte des G esch wader- chefs; Verl:. = 1:2. Gehisst für den Geschwaderchef ohne Admiralsrang, salutirt mit 6 Kanonenschüssen. 8) Norwegische Standarte des Geschwaderchefs (Triangel); Verh. = 1:2. Wird am grossen Mast vom Geschwaderchef geführt, welcher noch nicht den Rang eines Contreadmirals hat und mit 6 Kanonenschüssen salutirt. Der Schwedische Kgl. Wimpel (Verh. = 0,20 : 21) hat am Flaggenstock ein weisses Viereck mit dem Wappen, dann eine dreimal so breite Union mit den Kreuztheilungen und ist sonst blau gelb quer getheilt und zweispitzig auf ein Drittel seiner Länge, wird stets nur mit der Kgl. Flagge zusammengeführt. Der Schwedische Kriegswimpel (Verh. = 0,20:21) ebenso, ohne das Wappen; wird nur von Kriegs-, Post- und Transportschiffen, welche von einem Kgl. Marineoffizier commandirt sind, geführt, ebenso vom Commandanten eines Geschwaders von Kanonenbooten, um ihn von den anderen Offizieren desselben zu unterscheiden. Tafel 52. 1) Schwedische Handelsflagge (ohne Spaltung 1. Gehisst am Heck aller schwedischen Handelsschiffe. Am Fockmast derselben gehisst, bedeutet sie, dass ein Lootse gewünscht wird. Höhe: 3,75 M-, Länge: 6,00 M., Breite des Kreuzes = '/ 8 der Flaggenlänge = 0,75 M. Die Rechtecke am Mastliek = 2 / 5 der Flaggenhöhe = 1,50 M. hoch; lang = 9/ 1(i der Länge = 3,375 M. Der weisse Balken des Unionkreuzes = i/iß = 0,375 M. der Flaggenlänge. Der blaue Streifen = >/ 8 2 = 0,1875 M. derselben Länge. Der gelbe Streifen durch die Diagonalen gebildet. 2) Norwegische Handelsflagge (ohne Spaltung); Verh. = 8 : 11. Wird am Heck aller Norwegischen Handelsschiffe gehisst, sowie am Fockmast, sobald ein Lootse gebraucht wird. 3) Schwedische Lootsenflagge (ganz weiss). Wird von den Lootsenbooten an der Schwedischen Küste geführt und beim V erlassen der Häfen und Rheden, wo sie gerufen in See gehen, sogleich gehisst; gestrichen sobald sie an dem betr. Schilfe angelegt haben. 4) Die Norwegische Lootsenflagge (mit denselben Bestimmungen) ist wie die Bugspritflagge, mit blauer Bordur. 5) Bugspritflagge (Union) (für Schweden und Norwegen gemeinsam); Verh. = 4:5. Zeigt nur die Kreuztheilungen, wird von den Kriegsschiffen an Sonn- und Festtagen geführt, zugleich mit der Heckflagge. Am Fockmast eines Kriegsschiffes bedeutet sie, dass man einen Lootsen wünscht. In grösserem Maassstabe ist sie die Flagge der Schwed.-Norweg. Gesandten und Consuln in fremden Landen. 6) Schwedische Commandotriangel (Verh. = 1:2) ganz blau. Wird von den Offizieren der unteren Grade (aber niemals Subalternoffizieren) am grossen Mast des ihnen untergebenen Schiffs geführt. 7) Norwegischer Commandotriangel (Verh. = 1:2) ganz rotli). Wird von einem Offizier unteren Grades am grossen Mast des Schiffs der Militairmarine oder desjenigen im Dienst des Staats befrachteten Schiffs, geführt, welches er commandirt. Norwegische Commandowimpel, wird von demjenigen Offizier geführt, welcher ein Bataillon von (12) Kanonenbooten commandirt, zur Unterscheidung von den anderen Offizieren desselben. 8) Flagge des Schwedischen Yachtklubbs, ebenso, nur im weissen Quadrat ein Königlich gekrönter gothisclier goldener Buchstabe O(scar). 9) Schwedische Mess-Flagge blau mit gelbem Kreuz, in dessen Mitte ein Dreieck mit einem „Auge Gottes")- Wird am Heck der Schiffe, welche Gottesdienst halten, gehisst, sowohl während desselben, als beim Verlassen des Hafens. FLAGGEN. 15 Tafel 53—57. Königreich der Niederlande. Die Grösse aller Flaggen pp. ist genau bestimmt und zwar giebt es 7 verschiedene Grössen von Flaggen (von denen diegrösste eineHöhe von 7,72, eine Länge von 11, die kleinste (Bootsflagge) eine Höhe von 1,29 M. und eine Länge von 1,50 M. hat). Ferner giebt es 4 verschiedene Sorten Standarten (die grösste 3,09 M. hoch und 9 M. lang, die kleinste (Bootsstandarte) 0,02 M. hoch, 2,3 M. lang ist und 4 verschiedene Grössen von Wimpeln, von denen der grösste 0,10 M. hoch und 24 M. lang, der kleinste (auf den Booten) 0,05 M. hoch, 3,50 M. lang ist. Standarten und Wimpel werden indess stets bis zu einem Drittel ihrer Länge gerefft. 1) Königliche Flagge, gehisst an der Spitze des grossen Mastes, an der Gaffel und am Bugsprit, wenn Se. Maj. an Bord eines Kriegsschiffes steigen, wird salutirt mit 33 Kanonenschüssen von allen Kriegsschiffen, welche anwesend sind, während die Mannschaften auf den Baaen pp. stehen. Ebenso wird sie für I. M. die Königin der Niederlande oder Prinzen und Prinzessinnen aus dem Kgl. Hause gehisst und mit 21 Kanonenschüssen von allen Fahrzeugen wie oben salutirt. Desgleichen wenn die Flagge als Bootsflagge gehisst wird. 2) Wollen die hohen Herrschaften nicht salutirt werden, so wird an der Spitze des betr. Fahrzeuges ein orangefarbener Wimpel gehisst. 3) Kgl. Standarte, wird an der Spitze des grossen Mastes aber an der Baa und unterhalb der Kgl. Flagge gehisst, wenn Se. Maj. au Bord ist. 4)Nati o nalflagge, Höhe: 3,75 M., Länge: 5,67 M., geführt am Heck aller Kriegs- und Handelsschiffe der Niederlande und von den Kriegsschiffen auch als tägliche Bugspritfiagge. Sie wird ausserdem gehisst: 1) an der Spitze des grossen Mastes, darunter die Commandoflagge (s. unten) für den Gouverneur von Gross- (Holländisch-) Indien und mit 19 Kanonenschüssen salutirt. 2) ibidem, mit dem Nationalwimpel (s. unten; darunter für die holländischen Mnister, die Gesandten und die fremden Minister und ebenso salutirt. 3) An der Spitze des Besanmastes, mit dem Nationalwimpel am grossen Mast für die Mitglieder eines Kriegsgerichts, ferner für bevollm. Minister (salutirt mit 15) Ministerresidenten (salutirt mit 13) Geschäftsträger (salutirt mit 11) Generalcon- suln (salutirt mit 11) und Consuln (salutirt mit 9) Kanonenschüssen. Eine blaue Standarte an der Spitze zeigt an, dass nicht salutirt werden soll. 5) Die Flagge des Admirallieutenants führt dieser, sowie ein General der Armee am grossen Mast, salutirt mit 17 Kanonenschüssen (der Nationalwimpel wird am grossen Mast gestrichen). 6i Die Flagge des Vizeadmirals führen diese, und die Generallieutenants der Armee am Fockmast, salutirt mit 15 Kanonenschüssen (der Nationalwimpel am grossen Mast wird gestrichen). 7) Die Flagge des Contreadmirals führen diese, sowie die Generalmajors der Armee und der Gouverneur von Surinam am Besanmast, salutirt mit 13 Kanonenschüssen (Nationalwimpel am grossen Mast wird gestrichen). 8) Lootsenflagge, gehisst an der Spitze des Fockmastes, um einen holländischen Lootsen zu errufen. 9) Die Commandostandarte wird stets an der Baa befestigt, sie wird gehisst: 1) Am grossen Mast unterhalb der Nationalflagge für den Gouvorneur von Grossindien (wie bereits oben erwähnt), 2) für den Capitain eines Schiffs, Geschwader- oder Divisionschef, den Gouverneur von Curacao und Sanct Georg von Elmine am grossen Mast (ohne den Wimpel) salutirt mit 11 Kanonenschüssen, 3) für den Fregattencapitain, Chef eines kleinen Geschwaders oder einer Division an der Baa des grossen Mastes, 4) gehisst am Besanmast, mit dem Nationalwimpel zeigt sie die Abhaltung des Gottesdienstes an Bord an. Der Königliche Wimpel in den Farben der Flagge, zweizipflig, am Flaggenstock ein weisser Fleck mit dem Kgl. Wappen überzwerch, wird stets nur an der Baa befestigt und am grossen Mast unter der Kgl. Flagge gehisst, wenn die Allerhöchsten und Höchsten Personen an Bord sind. Der National w impel, ebenfalls in den Farben der Flagge, schmäler wie der Königliche, zweizipflig, wird von allen Kriegsschiffen am grossen Mast, ebenso von den Postpacketbooten, den Civilgoeletten (kleine indische Küstenfahrzeuge) geführt, sobald sie mit Staatsfracht belastet sind, Ausserdem wird er noch unterhalb der Nationalflagge für die Gesandten z. B. am grossen Mast gehisst, wie bereits oben erwähnt ist. Tafel 5 t. 1—9) Flaggen der Niederländischen Handelsgesellschaften. Die in denFlaggen befindlichen Zahlen zeigen die Nummer an, welche das Schiff führt, und wechseln nach der demselben von den betr. Handelsgesellschaft jedesmal ertheilten. Die Flaggengrösse richtet sich nach der des betr. Schiffes. Die Flagge der Handelsgesellschaft von Groningen ist ganz weiss mit der betr. Schiffsnummer in der Mitte, sowie den Lettern: GB. Die Flagge der Handelsgesellschaft von Veendam (Prov. Groningen) ist ganz weiss, mit der Nr. 3 und dem Buchstaben E in der Mitte. Tafel 55. Flaggen der Niederländischen Yachtklubbs und Lootsenboote (Yachtklubbflaggen). 1) Flagge des Königlichen Yachtklubbs zu Botterdam; Verh. 2 : 3, führt einen Triangel wie Nr. 3 zu gleicher Zeit. 2) Flagge der Königlichen Segel- und Buder - Uebungsgesellschaft zu Amsterdam, führt zu gleicher Zeit einen Triangel wie Nr. 4. Flaggen der Niederländ. Lootsenboote. 5) Alle Niederländ. Lootsenboote führen an der Mastspitze die Flagge Nr. 5 (blau). Die Nummer ist die betr. der Schiffsliste. 6) Der Wimpel Nr. 6 wird ausserdem von den Lootsen des IV. Distrikts (Umgegend von Texel) an der Gaffel geführt. 7) Der Wimpel Nr. 7 wird ausser der Flagge Nr. 5 an der Gaffel der Lootsenboote des 1. Distrikts (Umgegend des Friesischen Canals) geführt 8) Der Wimpel Nr. 8 w.rd ausser Flagge Nr. 5 von den Lootsenbooten des III. und IY. Distrikts (Umgegend des Goederrede, Brouwershaven und der Maas) an der Gaffel geführt. 9) Die des II. Distrikts (Insel Tersclielling und Ulie führen die Flagge Nr. 9 ausserdem Nr. 4. 10) Die des VI. Distrikts (Scheidemündung) die Flagge Nr. 10, ausserdem Nr. 5. 4* 16 FLAGGEN. Tafel 56. Flaggen niederländischer See-Provinzen und Inseln. Tafel 57. Flaggen niederländischer Städte. Tafel 58 n. 59. Königreich Belgien. 1) Kgl. Flagge. Verh. = 3:4, Streifenver- hältniss wie 10 : 11 : 12. Wird am grossen Mast, überhöht von einer an die Raa befestigten flatternden Kgl. Standarte, gehisst, sobald Se. Maj. sich an Bord eines Kriegsschiffes oder einer Yacht begieht und wird zu gleicher Zeit am Bugspriet und Heck dieselbe Flagge gehisst. Sie wird mit 33 Kanonenschüssen von allen Fahrzeugen auf der Rhede begrüsst, während die Mannschaften auf den Raaen und Rüstseilen stehen. Das Boot, welches Se. Maj. besteigt, trägt die Kgl. Flagge im Bug, überhöht von der Kgl. Standarte und im Heck die Nationalflagge. Für I. Maj. die Königin, den Prinzen von Oranien und die übrigen Prinzen der Kgl. Familie an Bord wird die Kgl. Flagge gleichfalls am grossen Mast gehisst, jedoch überhöht von einem Orange-Wimpel und wird sa- lutirt durch 21 Kanonenschüsse und von den Mannschaften wie oben angegeben. Das Boot, welches die hohen Herrschaften trägt, hat im Bug die Kgl. Flagge, überhöht von dem Kgl. Wimpel und am Heck die Nationalflagge. Der Kgl. Salut wird vom Commandoscliiff und allen übrigen beim Einlaufen in die Rhede, beim Verlassen der Rhede, im Moment, wo Se. Maj. das Schiff besteigt und wo er es verlässt, gegeben. DieKgl. Standarte ist wie die Flagge, aber weniger hoch und zweispitzig, man hisst sie zusammen mit der Kgl. Flagge, wie oben angegeben, oder allein an der Spitze des Schiffs, welches Se. Maj. besteigt, sobald er nicht salutirt sein will. D e r K g 1. W i m p e 1 ist wie der National wimpel und hat im gelben Platz das Wappen, man hisst ihn wie oben bei der Flagge angegeben, oder allein an der Spitze des Fahrzeugs, welches I. Maj., oder die Prinzen betreten, falls sie nicht durch Kanonenschüsse salutirt sein wollen und erweist dann bloss die übrigen Honneurs. 2) Die National- (Kriegs- und Handels-) Flagge (Höhe: 3,75 M., Länge: 5,625 M., Breite der Streifen: tt — 1,679 M., g. = 1,847 M., r. = 2,099 M.) Wird täglich an der Gaffel und am Bugsprit aller Belgischen Kriegsschiffe gehisst, ebenso ist es die einzige Flagge, welche Handelsfahrzeuge an der Gaffel hissen dürfen. Am Fockmast der Handelsschiffe gehisst wird dadurch an den Belgischen Küsten ein Lootse gerufen. Auch wird sie am grossen Mast oft für Se. Maj. gehisst und dann mit 21 Kanonenschüssen salutirt. Am grossen Mast gehisst und überhöht vom Nationalwimpel bedeutet sie die Anwesenheit des Marineministers an Bord und wird dann mit 19 Kanonenschüssen salutirt; ebenso dient sie für alle übrigen Minister und Departementschefs, wenn sie zu einer Commission zusammengekommen sind, sowie für fremde Gesandte und Minister, dann kein Salut 3) Commandoflagge, zweizipflig, Verh. = 1:2, die übrigen Maasse im Verhältniss wie die Nationalflagge. Die Offiziere, welche eine Division von mehr als 2 Schiffen commandiren, hissen sie am grossen Mast (ohne Wimpel). Falls die Division nur aus 2 Schiffen besteht, wird sie an der Raa befestigt. 4) Lootsenflagge (Verh. wie 2 : 3); die Streifen im Verhältniss (aber diminuirt) wie bei der Nationalflagge, deren Grösse sie auch hat, Breite des Bordes ca. i/ 2 Meter. Wird lediglich von den Belgischen Kriegsschiffen (nicht Handelsschiffen) gebraucht und am Fockmast gehisst, um in Belgischen und fremden Rheden und Häfen einen Lootsen herbeizurufen; statt deren wird auch oft die Nationalflagge am Fockmast gebraucht. Wimpel der Handelsmarine (selten gebraucht) ist dreieckig (ungespalten) und in den Farben und dem Verhältniss der Nationalflagge abgetheilt. Der Nationalwimpel (Verh. = 0,10 : 6; ist ebenfalls so abgetheilt, zweizipflig. Wird am grossen Mast aller Belgischen Kriegsschiffe geführt. Handelsschiffe, commandirt durch einen von einer Commission des Gouvernements ernannten Offiziere und bemannt mit Staats-Marinesoldaten, dürfen ihn gleichfalls führen. Lootsenflagge von Ostende (blaumit weisser 7) wird von den Schiffer-Lootsen der Insel Ostende gebraucht, welche ausserdem im Segel das Wort: „Ostend" führen. Die Flagge der Lootsen von Antwerpen,, welche ihre Station in Vliessingen haben, ist rotli mit weisser 7. Dieselben kreuzen vor der Scheidemündung und begeben sich nach der Reihe ihrer Rolle in den Canal La Manche, wo sie von der Insel Wight bis nach Dover hin echelonartig postirt sind. Flagge von Ostende. Wird von den zur Insel Ostende gehörigen Fahrzeugen am Mast gehisst, unabhängig von der Nationalflagge, welche allein nur an der Gaffel des Schiffs geführt werden darf. Flagge des Admiral-Lieutenant. Verh. = 1 : 1,17 ^Streifen 15 : 17 : 20 . Wird an der Spitze des Mastes der Yachten für den Admirallieutenant, welchem ein Auftrag ertheilt ist, zwischen Bug und Heckflacke gehisst, und wenn derselbe die Rhede betritt sowie wenn er sie verlässt, von demjenigen Schiffe, zu welchem er in Geschäften kommt, mit 17 Kanonenschüssen salutirt. Ebenso ist es mit der Flagge der in Geschäften auf einem Schiff anwesenden Vizeadmirale und Generallieutenants (mit 15 Kanonenschüssen) der Contreadmirale und Generalmajors (mit 13 Kanonenschüssen) und der Divisionscommandanten (mit 11 Kanonenschüssen salutirt). Der letztere heisst auch: Commandeur van den breeden wimpel. Ferner wird die Flagge eines Schiffskapitains oder Obersten, welche ohne Kugeln und an Bug und Heck gehisst werden, während der Hauptmast den Wimpel trägt, mit 9 Kanonenschüssen salutirt. Ein General oder Stabsoffizier, welcher nicht zu einem Auftrage berufen und in einer Kgl. Yacht eingeschifft wird, darf am Mast auch nicht seine Spezialflagge führen, dagegen an Bug und Heck, sowie den Wimpel und hisst er an der Gaffel des Schiffs ausserdem einen blauen Wimpel, sobald er in Sicht von Kriegsschiffen kommt, um die Honneurs zu verhindern. Ein Offizier unteren Grades, welchem erlaubt ist, sich einer Königlichen Yacht zu bedienen, kann die Heckflagge und den Wimpel führen aber ohne die Bugspritflagge; es ist dies das Zeichen für die Schiffe, dass sie nicht zu salutiren brauchen. Flagge des Yachtklubbs von Ostende. Verh. = 2:3. Höhe d. Union = V2 der Flaggenhöhe, Länge = 1 /4 der Flaggenlänge. Verhältniss der Streifen 8 : 9 : 10. Flagge des Yachtklubbs von Antwerpen. Dieselben Dimensionen. Flaggen der Stadt Antwerpen. Dieselben Grössenverhältnisse. Streifen bei I wie 1 : 1, bei H sind die rothen Streifen = je '/6 der Breite = 2/3 der Flaggenhöhe. Sie werden beide als Spezialflaggen der Stadt Antwerpen, je beliebig nach Wunsch gebraucht und zwar an einem der Schiffsmaste, unabhängig von der National- FLAGGEN. 17 flagge, welche an der Gaffel des Schiffs allein geführt werden kann. Tafel 60. 61. Osmanisches Eeich (Türkei). 1) Kais. Flagge Nr. 1 (mit dem kais. Namenszug des jedesmaligen Sultans). Verh. = 3:5. Aus Seide, wird gehisst, sobald der Sultan sich an Bord eines Kriegsschiffs befindet am grossen Mast und salutirt vom Flaggenschiff und allen Kriegsschiffen auf der Rhede mit 21 Kanonenschüssen. Das Boot, welches der Sultan besteigt und welches 9 Ruderpaare hat, führt die Flagge am Heck, und wird sie hier ebenso salutirt. Wenn die kaiserlichen Prinzen einen Ort ausserhalb des Kanals von Constantinopel besuchen, so werden sie mit 19 Kanonenschüssen salutirt. 2) Kais. Flagge Nr. 2; Verb. = 2:3. Aus Seide, wird an der Gaffel gehisst, wenn der Sultan an Bord eines Kriegsschiffs ist und ebenso an allen den Orten, welche derselbe offiziell besucht. 3) Kais. Flagge Nr. 3. Aus Seide, wird am Bugsprit gehisst, wenn der Sultan ein Kriegsschiff besteigt. 4) Kais. Standarte, (Verh. 1 : 2 oder 1 : 4). Aus Seide, wird am grossen Mast gehisst, wenn der Sultan sich zur Nachtzeit an Bord eines Kriegsschiffes befindet. Masten und Stückpforten sind dann illuminirt). Ebenso wird sie am Bug des kais. Bootes geführt. 5) Flagge des Capudan-Pascha. Aus Seide, Verh. 2:5, wird gehisst am grossen Mast, darüber die auf i/ 3 ihrer Länge gerefften Wimpel, wenn Se. Exc. der Capudan-Pascha sich an Bord eines Kriegsschiffes befindet, salutirt mit 19 Kanonenschüssen. 6) Standarte des Capudan-Pascha. Wird am grossen Mast derjenigen Schiffe während der Nacht gehisst, welche von demselben gewöhnlich bestiegen werden, gleichviel oh er an Bord ist, oder nicht, Verh. 1 : 2, zweizipflig. Tafel 61. 1) Kriegs flagge, wird von allen Kriegsschiffen täglich von Sonnenauf- bis Untergang an der Gaffel gehisst. Mit kleineren Maassen ist es auch die tägliche Bugspritflagge. Auch wird sie vom Vizeadmiral (padrona), dem Contreadmiral (reala imperiale) und dem Hafencapitain als Bug- und Heckflagge im Boot gebraucht. Die com- mandirenden Offiziere führen sie im Heck ihres Boots und den Nationalwimpel im Bug. Die Offiziere ohne Com- mando führen nur den letzteren im Heck ihres Bootes. Höhe: 3,75 M., Länge: 5,8 M., Entf. des Mondes v. Liek = '/7 der Flaggenlänge = 0,828 M., Radius des dem Stern umschriebenen Kreises = 0,56 M., des inneren Kreises = 0,186 M. Die Sternspitzen vom Kreis um den Mond so weit entfernt, wie diese v. d. Flaggenkanten. Die Commandofl agge wie die Kriegsflagge, aber kleiner) Verh. 3 : 5 führt der Divisionscommandant (ferick) am grossen Mast (salutirt mit 17), der Vizeadmiral (padrona) am Fockmast (salutirt mit 15), der Contreadmiral (reala imperial) am Besanmast (salutirt mit 13 Kanonenschüssen). 2) Türkische Handelsflagge, Höhe: 3,75 M., Länge: 5,934 M., Durchm. d. Scheibe = 2/ 5 , der Länge = 2,373 M. Durchm. d. Mondes = 2/ 9l der Länge = 1,319 M., Durchm.; das Centrum des inneren Kreises desselben liegt = 0,255 M. rechts vom Centrum der grossen I. 6. Scheibe, Oeffnung des Mondes = i/<> des Durchm. = 0,593 M. der rothen Scheibe. 3) Türkische Handelsflagge und Flagge der privileg. ottomanischen Gesellschaft. Höhe = 3,75 M., Länge: = 5,625 M. Das r. Feld überall 2/ 7 der Flaggenhöhe = 1,071 M. vom Liek entfernt, also hoch : 8 / 7 = 1,607 M., lang : 13/, 4 = 3,481 M. d. Flaggenhöhe. Radius d. äuss. Mondkreises = 1/9 d. Flaggenlänge des inneren = 1 /3 des Durchm. v. äuss. Kreise — 0,417 M. Grösste Breite des Halbmondes also auch d. Mittellinie der Flagge — >/ 8 — 0,47 M. d. Flaggenhöhe. Der türkische Nationalwimpel ist ganz roth und zweizipflig, wird nur von den Kriegsschiffen am grossen Mast gehisst, wenn keine andere Flagge im Gebrauch ist. 4) frühere türkische Handelsflagge (noch 1858). 5) Flagge der Insel Candia. 6) Flagge der Stadt Smyrna. 7) Flagge von Jerusalem, ist eigentlich die des Ordens vom hl. Johannes daselbst, welcher einigen Capi- tainen, die die Levante befahren, die Erlaubniss, sie zu führen giebt; sie richtet sich nach der Sehiffsgrösse. 8) Griechisch-Türkische Flagge. Tafel 02. Königreich Griechenland. 1) Königliche Flagge Verh. 2 : 3 Kreuzbreite = 1 /5 der Höhe. Wird am grossen Mast eines Kriegsschiffs gehisst, wenn Se. Maj. an Bord ist und mit 21 Kanonenschüssen salutirt, ebenso am Mast des Boots, welches Se. Maj. trägt und salutirt ebenso im Moment der Ein- und Ausschiffung. Wenn I. Maj. die Königin sich auf die Rhede begiebt oder die Prinzen und Prinzessinen sich einschiffen, gilt derselbe Salut, für letztere jedoch nur wenn der König nicht anwesend ist. 2) Kriegs flagge Verh 2 : 3, gehisst täglich von früh 8 Uhr bis zum Sonnenuntergang am Heck aller Kriegsschiffe, sowie etwas kleiner auch im Heck der Boote. Höhe: 3,75 M., Länge 7,337 M. Streifen = 1 /9 d. Höhe = 0,4167 M. Die Union = 5 / 9 = 2,083 hoch und 20/27 — 2,776 M. lang. Breite des Kreuzes = 1 /9 = 0,4167 der Flaggenhöhe. Auch als Bugspritflagge auf den Griechischen Kriegsschiffen an Festtagen gehisst, ebenso vom ältesten Kapi- tain und Commandanten der Rhede als Commandozeichen zugleich mit der Nationalflagge am Heck. Ferner dient diese Flagge mit sehr verringerten Dimensionen auch als Bootsflagge eines Generals, im Vordersteven, 3) Handelsflagge (dieselben Dimensionen wie die Kriegsflagge, ohne die Krone), tägliche Heckflagge der Handelsschiffe, Grösse der des Schiffs entsprechend. 4) Lootsensignal. Einige griechische Capitains sollen in der Levante eine Flagge führen Namens „Ray a", weiss, mit einem rothen Kreuz in der Mitte (vielleicht die Flagge von Jerusalem?) 5) Commandostandarte, zweizipflig Verh. 1 : 3 wird von den Schiffskapitains (Commodores) am grossen Mast gehisst, wenn sie eine Division commandiren und mit 11 Kanonenschüssen salutirt. Commandoflagge, Verh.2 : 3 ist ebenfalls so wie die Kriegsflagge, aber kleiner und wird am Fockmast für den Vizeadmiral (15 Kanonenschüsse) und am Besanmast für den Contreadmiral (13 Kanonenschüsse) gehisst. Ihre Dimensionen verhindern, sie mit der Kgl. Flagge zu verwechseln. 5 18 FLAGGEN. Nationalwimpel, blau mit weissem Kreuz am Mastliek, nur am grossen Mast aller Staatsschiffe, Packet- boote, sowie von den Dampfschiffen der Schifffahrts- gesellschaften geführt. 6) Flagge des Fürsten von Montenegrn. 7) Flagge der vormaligen Republik der 7 Jonischen Inseln. (Dieselbe errichtet laut Vertrag vom 5. Nov. 1815 als Republik der verein. Inseln: Corfu, Zephalonia, Zante, Sancta Maura, Jtkaka, Cerigo und Paxo unter Britischem Schutz, Verfassung v. 2. Mai 1817. Laut Londoner Protokoll der 5 Grossmächte vom 14. Nov. 1863 rectiflzirt 2. Jan. 1864 an Griechenland abgetreten. Blau mit rothem Bord von ca. i/ 15 ihrer Höhe, mit einer blauen Union (mit den Grossbrittanischen Kreuzen) hoch = ca. der gesammten Flaggenhöhe, lang = ca. 1 /3 der Flaggenlänge. Unten der goldene St. Marcuslöwe mit Heiligenschein, Flügeln und Buch, durch das 7 Pfeile gebohrt sind. 8) Flagge des Fürstenthums Samos. Tafel 63. 1) 2) Rumänien. Unter diesem Namen werden pro- klamirt die vorm. Donaufürstenthümer Moldau-Wallachei am 23. Dez. 1861. — Verfassung von 1866. (Fürstl. Flagge u. Handelsflagge). Höhe: 3,75 M., Länge: 5,25 M., jeder Steifen 1,75 M. breit. 3) 4) 5) 6) frühere Spezialflaggen der Für- stentli. Moldau u. Wallacliei. Die Moldau und Wallach ei constit. Reg. auf Grund d. Pariser Vertr. v. 30. März 1856 u. der Uebereinkunft v. 19, Aug. 1858. Die Doppelwahl der Fürsten Couza z. Hospodar beider Fürstenth, am 6. Sept. 1859 zu Paris anerkannt. 7) Flagge des Fürstenthums Serbien. Constitution v. J. 1869. Beschluss der Skuptschina vom 8. (20.) Juni 1869. Best. v. d. Regentschaft 29. Juni 1869. Talel 64. Flaggen Türkischer Vasallenstaaten. Egypten. 1) Flagge des Khedive, am grossen Mast ge- hisst wenn derselbe ein Schiff besteigt, salutirt mit 21 Kanonenschüssen. 2) Kriegs- u. Handelsflagge, statt deren wird auch die Türkische geführt. 3 Marocco, Kriegs- und Handelsflagge, ganz roth, früher sehr variirend. 4) Tunis. Kriegsflagge nur von den Kriegsschiffen geführt. Dieselbe Flagge, aber kleiner, ist die Commando- fiagge, sie wird am Fockmast gehisst, wenn der reala (Contreadmiralj von Tunis ein Schiff besteigt und salutirt mit 15 Kanonenschüssen; ein Vizeadmiral würde sie am grossen Mast führen und mit 17 Schüssen salutirt werden. Höhe: 3,75 M., Länge = 6,25 M., Halbm. d. kleinen Achse der Ellipse = 0,937, der der grossen Axe = 1,563 M , Radius des Kreises = 0,41 M. 5) Handelsflagge von Tunis, Statt deren auch öfters eine ganz rothe Flagge geführt. Wimpel: derselbe wie die Türkei. 6; Tripolis, Kriegs-und Handelsflagge, früher sehr variirend. Flagge der Sahara. 7) Die Kriegsflagge ist weiss mit dem (apokryphen) Wappen. 8) Die Handelsflagge hat ausserdem noch die Englische „Union' 1 im Obereck am Flaggenstock. Tafel 65. 1) Flagg e von Algier. 2) Flagge von Zanzibar. 3) Flagge der Republik Liberia. Diese Republik ist gegründet 1822 durch freigelassene Neger aus Amerika und Neger aus Afrika (Unabhängigkeitserklärung vom 26. Juli 1847). Höhe = 3,75 Länge = 6,25 M., Streifen = V11 d. Flaggenhöhe, b. Feld = 1/3 der Flaggenlänge = 2,083 M. Halbmesser des Sterns — 0,682 M. 4) Flagge des Oranje-Freistaates. Unab- häugigkeitserklärung 23. Febr: 1854, Verfassung vom 10. April 1854, sanctionirt 9. Febr. 1866. Transvaal'sche Republik. Unabhängigkeits-Erklärung vom 17. Jan. 1852. Prokl. d. Verf. am 13. Febr. 1858. Deren Flagge soll die Holländische mit irgend einem Abzeichen sein. Näheres konnten wir nicht ermitteln. 5) Flaggen der früheren Königreiche (jetzt Provinzen) Sale und Tetuan. Tafel 66. 1) Flagge des Schahs von Persien. 2) Persien (Kriegs- und Handelsflagge). Höhe: 3 ,75 M., Länge: 5,625 M., grüne Einfassung = >/n der Flaggenhöhe = 0,341 M. Sonnenradien = 1/6 (0,938 M.), resp. 5 /29 (0,97 M.) der äusseren Flaggenlänge, sowie 2 / 2 9 (0,364 M.) der inneren Flaggenlänge = 5,284 M.; die Standlinie des Löwen liegt 1 /7 (0,804 M.) der Flaggenlänge vom unteren Rande entfernt, 3) Flagge von Arabien 4) Flagge von Turkestan ( freie Tartarei). 5) Flagge von Afghanistan. 6) Flagge des Kaiserreichs Birma. Tafel 67. 1) Kriegs- und Handelsflagge von Siam. Höhe: 3,75, Länge: 5,114 M. 2)—5) Diverse Flaggen der zwei Könige von Siam. 6) Flagge der Sunda-Inseln. Tafel 68. 1) Flagge von Batavia. 2) Flagge der Insel Malabar. 3) China, kaiserliche Standarte. 4) China, Kriegsflagge, Höhe und Länge = 3,75 M. (zum ersten Male als einheitliche Flagge 'gehisst am 2, Nov. 1872. 5) China, Handelsflagge. Höhe: 3,75 M., Länge = 5,25 M., Mittelpunkt des Kreises = s / 6 der Liekhöhe =: 2,344 M. auf der Mittellinie v. Liek entfernt. Radius = 3/ 8 der Flaggenhöhe = 1,406 M. Diese Flagge wird am Topp in Verbindung mit der Kriegsflagge, welche am Heck ist, aufgehisst. 6) Flagge von Cochinchina. Tafel 6». Flaggen des Kaiserreichs Japan. 1) Kaiserliche Flagge. 2) Flagge des Taikun. 3) Admiralsflagge. 4) Nationalflagge, Höhe: 3,75 M., Länge: 5,625 M., der Durchmesser des Kreises = 2,25 M. 5) Flagge des Geschwaderchefs. 6) Garde-Flagge. FLAGGEN. 19 Tafel 70. 1) Flagge der Admiralität j 2) Transport-Flagge V von Japan. 3) Lootsenflagge | 4) Flagge des Gouverneurs von Englisch- Indien. 5) Flagge der Ostindischen Compagnie. Tafel 71. 1) Flagge dos eliem. Königreichs (jetzt Stadt in der Engl. Provinz Guzzerat) Surate. 2) Flagge des ehem. KönigreiclisNepal oder Bantam 3) frühere Gesammtflagge von Ostindien, jetzt der Provinz Malabar. 4) Flagge von Bengalen. 5) Flagge der ehem. Mahrattenstaaten (jetz. Provinz) in Hindostan. 6) desgleichen. Tafel 73. Vereinigte Staaten von Nordamerika. Kriegs- und Handels- (National)flagge; in der Union sollen immer so viel Storno sein, wie zur Zeit Staaten sind, gegenwärtig also 37. Die Flagge wird von Schiffen der Vereinigten Staaten, als Kriegs- und Handelsflagge am Heck geführt, ferner auf den Forts etc. und von den Bepräsentanten des Staats im Auslande. Höhe: 3,75 M., Länge: 6,75 M., Streifen = 1 /13 der Höhe = 0,2884 M., blaues Feld (Union) = 1 /3 d. Länge: 2,25 M. Kreisdurchm. d. Sterne = 0,175 M 2) Lootsenflagge („ Jack") Verh. = 3,3 : 4,8. wird als Bugspritflagge zur selben Zeit wie die Nationalflagge am Heck gebraucht; um Lootsen zu rufen wird sie am Fockmast gehisst. 3) u. 4) Commandostandarte, zweizipflig, oben abgeschrägt, entweder blau oder roth mit weissen, oder weiss mit blauen Sternen in der Anzahl der Flagge. Verh. = 3,1 : 5,7. 5) Mess-Wimpel, wird während dos Gottesdienstes auf den Schiffen gehisst. Verh. = 1,29 : 7,3. 6) Tisch flagge ( Speisewimpel), gehisst während der Mahlzeiten auf den Schiffen; Dimension wie die Messflagge. Nationalwimpel, Verh. = 0,17 : 30 (ist gespalten, am Stock blau mit Sternen nebeneinander, hinten rothsilbern quer getheilt) wird nur von den Kriegsschiffen der verein. Staaten am grossen Mast geführt, sobald keine Commandoflagge gehisst ist. Höhe: 18 Cm., Länge: ca. 27 Meter. 7) Schiffsflagge des Admirals, Vize- und Contreadmirals, sowie Bootsflagge des er- steren. 8 u. 9) Bootsflagge des Vice- und Contre-Ad- mirals. 10) Breiter Wimpel. Tafel 73. Republik Mexico. (Föderativrepublik.) Iturbide Kaiser, entsagt der Krone 26. 3. 1823, Republik. Const. vom 4. Oct. 1823, Anerk. von Spanien 28. 12. 1836, zahlreiche Aufstände, letzte Republ. Verf. v. 5. 2. 1857. Kaiserthum 10. 6. 1863 proclamirt. Annahme der Kaiserkrone seitens des Erzherzogs Max von Oesterreich 10. 4. 1864. Maximilian ermordet 19. Juni 1867, seitdem wieder Republik. 1) Kriegsflagge, Höhe, 3,75 M., Länge 6,25 M., zu 1 /3 getheilt ä 2,0824 M. gehisst am Heck aller Kriegsschiffe der Republik vom Sonnen - Auf - bis Untergang, desgl. wird sie als Bugspritflagge gehisst, sowie zur Anrufung eines Lootsen am Fockmast; (dieselben führen am grossen Mast einen spitzen, in den 3 Farben abgetlieilten Wimpel (0,20 : 16). 2) Handelsflagge, gehisst am Heck aller Handelsschiffe und am Fockmast zur Anrufung eines Lootsen, sie dürfen, so lange sie Correspondenz des obersten Gouvernements führen, den Kriegswimpel hissen. (Commando-) Flagge (6 : 7) führt der Generalcommandant einer Flotte am Bord des von ihm bestiegenen Kriegsschiffs, der Generallieutenant am Fockmast, der Escadre-Commandant am Besanmast. Höhe, 3,75 M., Länge, 6,25 M., Streifen = i/s = 2,0834 M. 3) Die Commando- (Unterscheidungs-) Standarte wird geführt: 1) Vom Divisionscommandanten am grossen Mast resp. am Fockmast. Ist er Commandant en chef wird sie mit 5 i.resp, 9), ist er untergeordnet mit 3 (resp. 7) Kanonenschüssen salutirt. Bei Zusammenkunft Mehrerer führt der älteste Divisionschef sie am grossen, die übrigen am Fockmast. Befindet ein Divisionschef sich in Gegenwart eines Schiffscommandanten , welcher nicht älterer Divisionschef als er ist, so führt er sie am grossen Mast. Der Schiffscapitain als zeitiger Commandant auf einer Rhede oder bei einer Zusammenkunft mehrerer hisst sie am grossen Mast. Das Boot, welches ein Divisionschef oder Schiffska- pitain besteigt, führt sie am Bug. 4) (Commando-) Cornette (1 : 2). Diese Cor- nette wird vom Escadrecommandanten am grossen Mast geführt, wenn derselbe zugleich Generalcapitain einer der See-Departements ist. 5) Commando-Standarte (Triangel) (1:2) wird am grossen Mast vom Brigadier (Commandant eines Schiffs) geführt, sobald er nicht untergeordnet ist. Alle andern Offiziere, untergeordneteren Ranges wie derselbe, führen, sobald sie nicht Subalterne sind, dieselbe an der Raa des grossen Mastes. Triangel (1 : 2, dreieckig) wird vom Fregatten- capitain am grossen Mast und vom Schiffslieutenant am Fockmast gehisst, sobald einer von ihnen oberster Commandant auf einer Rhede oder bei Zusammenkunft mehrerer ist. 6 — 11) Departementsflaggen werden unabhängig von der Nationalflagge und im Grössenverhältniss zu dem des Schiffs von den Mexikanischen Schiffen zur Andeutung des Departements, zu dem sie gehören, geführt. Die des Departements Vera Cruz: ist weiss mit rothem Kreuz, die von Campeclie: roth gelb quer getheilt, die von Tarn pico: weiss roth schräg rechts (abwärts vom Flaggenstock) die der Insel Carmen: weiss blau gespalten (senkrecht getheilt), die von Tabasco: weiss blau (schräg geviert, die von Tuspan: roth mit weissem Andreaskreuz. 1810 Revol. gegen Spanien, Unabh. erlangt durch den Vertrag von Aquala, 23. Aug. 1821, Don Augustin 20 PLAGGEN. Tafel 74. Hayti und San Domingo. Erstere Republik der -westliche, letzterer der östliche Theil der Insel Domingo. Beide erklären ihre Lostrennung von Prankreich und Errichtung der Bepublik 26. 11. 1820, anerkannt 17. 4. 1825. — Am 27. 2. 1844 trennt sich Domingo als selbstst. Freistaat (anerk. 1848 von Prankreich, 1850 von England) von Haiti los. Dieses wird inzwischen Kaiserreich unter dem Neger Paustin bis 15. Jan. 1859, wo derselbe seine Krone niederlegt. Hierauf erklärt Haiti am 18. 3. 1861 seinen Anschluss an Spanien, welches aber in Folge einer Revolution und des im August 1863 entstandenen Krieges, laut Kgl. De- crets vom 5. Mai 1865 das Land der Republik zurückgibt (Neue Verfassung vom 14. Juni 1867). 1) Kriegsflagge von San Domingo Kriegsflagge: gehisst am Heck aller Kriegsschiffe und auf den Forts der Republik. Höne, 3,75 M., Länge, 5,00 M., Breite der Kreuz- balkcn = 1 /s, der Höhe = 0,75 M. 2. Commandoflagge, wie die Kriegsflagge, aber zweizipflig, zeigt, am grossen Mast gehisst, die Anwesenheit eines Admirals an Bord an. Verhältniss: 1 : 1,75. DerNationalwimpel, Verhältniss: 0,15:28M., hat am Plaggenstock zunächst eine wie die Handelsflagge tingirte Union und ist von da ab '/ 3 roth, die weiteren 2 /s blau tingirt und vom letzten Drittel an zweizipflig. 3) Handelsflagge, gehisst am Heck aller Handelsschiffe der Republik. Dimensionen wie die Kriegsflagge. 4 u. 5) Republik Hayti. Kriegsflagge, Höhe, 3,75 M., Länge, 6,25 M., Mittellinie des Schildes liegt 2,5 M. vom Mastliek entfernt, Länge des Schildes = 1,93 M., Höhe = 1,875 M. Die Rundbogen sind Segmente von Kreisen, deren Mittelpunkte auf den Diagonalen des Vierecks von den gegenüberstehenden Ecken = 1,87 M. entfernt liegen. Kriegsflagge, wird geführt am Heck aller Kriegsschiffe der Republik an Sonn- und Festtagen. Die Handelsflagge, geführt als tägliche Heck- Flagge der Kriegs- und Handelsschiffe der Republik, ist wie die Kriegsflagge, aber ohne Wappen. Der National wimpel (_einzipflig) wie die Handelsflagge abgetheilt, wird am grossen Mast aller Schiffe der Republik geführt. Verhältniss: 0,15 : 20. Tafel 75. Plaggen der 5 Republiken von Centraiamerika. Dieselben trennten sich, nachdem sie sich am 21. 9. 1821 von Mexiko unabhängig erklärt, am 1. Juli 1823 von dieser Republik ab. Unionsvertrag zwischen Guatemala, Honduras, Nicaragua und Salvador v. 7. 10. 1842. Trennung der Staaten Honduras, Nicaragua und San Salvador von Guatemala 21. 3. 1847. I. Costa-Rica selbstst. Republik durch das Staatsgrundgesetz vom 31. 4. 1848. Weiteres Staatsgrundgesetz vom 27. Dez. 1859, Constit. vom 22. 12. 1871. 1) Die Kriegsflagge (bestimmt durch Decret vom 29. September 1848) wie sie auch jetzt noch mit unwesentlichen Aenderungen in Gebrauch ist, ist durch 4 Querlinien in 5 Streifen quer getheilt, von denen der mittlere das Wappen der Republik in einem weissen Medaillon trägt und roth ist, die daran stossenden Streifen sind weiss, die äusseren blau. Höhe, 3,75 M., Länge 6,25 M. Streifen: der Rothe = >/ 3 der Flaggenhöhe, die übrigen je '/g. derselben. Der Kreis in der Mitte tangirt die Begrenzungslinien des rothen Streifens. Das Wappen ist ein blauer Schild, darin ein Meer, aus dem 3 Vulkane hervorragen, in das Meer versinkt hinten rechts) eine goldene Sonne, vor und hinter den Vulkanen segelt ein Dreimaster. Im Schildeshaupt stehen Regenbogenweis 5 fünfstrahlige silberne Sterne. Den Schild umgeben 2 unten gekreuzte grüne Palmzweige oben ein silbernes Band mit goldener Inschrift: Republica Costa Rica, sowie Armaturen und Fahnen in den Landesfarben, das Ganze auf grünem Rasen, oben darüber schwebt noch ein kranzförmig gelegtes unten zusammengebundenes blaues Band mit der silbernen Inschrift: America central. Diese Kriegsflagge wird am Heck aller Kriegsschiffe, von den Milizkorps, den Ministern und Consuls in fremden Landen und den Hafencapitainen geführt. Um einen Lootsen zu rufen, hisst man sie am Fockmast. 2i Ebenso, nur ohne das Wappen ist die von den ; Handelschiffen am Heck geführte Handels- (National-) ' Flagge. II. Guatemala. Unabh. Republik seit 21. 3. 1847 ^ is. oben). Durch die Revolution wurde 1871 die seit 25 j Jahren bestandene klerikale Regierung gestürzt, eine neue f Verfassung noch nicht eingeführt. 3) Kriegs flagge ( seit 1871). Kriegs- und Handelsflagge, Hohe, 3,75 M., Länge, 6,25 M. Höhe des Wappenschildes — der halben Flaggenhöhe = 1,875 M. 4 Die Handelsflagge hat kein Wappenschild. III. San Salvador. Entstehung s oben. . 5) Kriegsflagge, Höhe, 3,75 M., Länge, 7,50 H., } jeder der 9 Streifen t/ 9 der Höhe = 0,417 M. Länge der „Union" iObereck ) = 2 / 7 der Flaggen- j länge, — 2,143 M. Grösster Kreisdurchmesser des Kreises - 1 ! 3 der Flaggenhöhe =: 1,25 M., kleinster Durchmesser — 6/s des Er- steren = 0,937 M. Auf der Kehrseite der Union in Roth 12 fünfstrahlige Sterne 4. 4. 4 gestellt. 6) Handelsflagge, Höhe, 3,75 M., Länge, 7,50 M., , Streifen =. 1 / 9 der Flaggenhöhe = 0,417 M. Länge der Union = 2 7 der Flaggenlänge = 2,143 M. Durchmesser der Sterne = >/u der Flaggenhöhe = r 0,313 M. J IV. Nicaragua. Constitution vom 19. August 1858. 7) Kriegs- und Handelsflagge, Höhe, 3,75 M., Länge, 5,625 M. V. Honduras. Verfassung vom November 1865. 8) Kriegs- und Handelsflagge, Höhe, 3,75 M., S Länge, 5,625 M. a Tafel 76. „ o Argentinische Republik (früher Vereinigte Provin- g zen des Rio de la Plata) bis 1853, dann eigene Con- j £ föderation. Föderalconstitution seit dem Mai 1853, reformirt bei 1, der Wiedervereinigung mit Buenos-Ayres 6. 6. 1860, riss sich von den 14 Provinzen 1853 los, constituirt 1854, sc 1855 von den meisten Staaten anerkannt. S' PLAGGEN. 21 1) Kriegsflagge (Staatsflagge), am Heck aller Kriegsschiffe, auf den Ports und von der Armee geführt. — Schiffe mit offiziellem Charakter dürfen sie gleichfalls führen. Höhe, 3,75 M., Länge, 5,625 M., die Sonne in der Mittellinie zwischen dem ersten und zweiten Drittel der Länge. Durchmesser der äusseren Strahlen 1,0288 M., der inneren 0,835 M., des Centrums 0,315 M. 2) Handelsflagge, ehensogross (ohne Sonne) führen alle Handelsschiffe des Staats am Heck. 3) Commandoflagge (quadratisch), ca. % der Länge der Kriegsflagge, wird gehisst, wenn der Gouverneur an Bord eines Kriegsschiffs kommt und mit 21 Kanonenschüssen salutirt, am grossen Mast. Jedes andere Commando-Signal auf der Rhede wird gestrichen und durch den Wimpel ersetzt. Der Brigadegeneral, (der dem Grade des General- capitains gleichkommt), hisst die Plagge am Fockmast einer Brigg oder am Besanmast eines Dreimasters; sie wird mit 17 Kanonenschüssen salutirt. 4) Die Commandostandarte braucht der Con- treadmiral (Coronelmajor) bei einem Commando. Sie wird gehisst am grossen Mast (salutirt mit 15 Kanonenschüssen) , der Schiffscapitain (coronel) führt sie ibidem, salutirt mit 13 Kanonenschüssen. 5) Den Commandotriangel hisst bei einem Commando der FVegattenkapitain (teniente coronel — Oberstlieutenant) am grossen Mast salutirt mit 11 Kanonenschüssen , der Corvettencapitain — (sarjento Major-Sergeantmajor) , salutirt mit 9 und der Schiffslieutenant (capitan- ahajo) mit 7 Kanonenschüssen. 6) Lootsen flagge, gehraucht von der Gesellschaft der „Wöchner" seit ihrer Gründung, ferner am Fockmast um einen Lootsen des Ufers zu rufen. 7) Nationalwimpel (dreieckig, spitz), sonst wie die Nationalflagge, wird auch: „die rothe Sonne" genannt , von allen Kriegsschiffen und von Handelsschiffen mit offiziellem Charakter am grossen Mast gehisst, wenn keine Commandoflagge in Gehrauch ist. Tafel 77. Republik Bolivia. Unabhängigkeitserklärung 6. August 1825. Republik Namen: Bolivia 11. August 1825. Congress 25.Mai 1826. 1) Kriegsflagge (Decret vom 26. 9. 1852), Höhe, 3,75 Sl., Länge, 7,50 M., Streifenhöhe = i/ 3 — 1,25 M. der Plaggenilöhe. 2) Handelsflagge ebenso, ohne Wappen. Kaiserreich Brasilien. 3) Kais. Plagge, 4 : 7. Gehisst am grossen Mast der Kriegsschiffe sobald Se. Maj. an Bord ist, salutirt mit 21 Kanonenschüssen, auch am Boot Sr. Maj. gehisst. (Grün mit d. ganz goldenen Wappen; i. d. 4 Ecken dreibl. Zweig). 4) Kriegsflagge, Höhe = 3,75 H., Länge = 6,154 M., Seiten der Parallogramme = 4"/ 10 , hissen alle Kriegsschiffe an der Gaffel täglich, sowie die Häfen, Städte und die das Reich im Auslande Vertretenden ebenso ist sie Handelsflagge. Der Schild hoch i/s der Plaggenhöhe = 1,25 M. Länge der Oberkante = 2/5 der Plaggenhöhe — 1,50 M. Breite des Kreises = Vn der Höhe des Wappenschildes = 0,114 M., Kreisdurchmesser der 5str ahligen Sterne darin = 0,065 M. I. 6. 5) Nationalflagge, grün mit 20 fünfstrahligen, silbernen Sternen in Form eines Kreuzes gestellt. 6) Commandoflagge, ebenso aber blau (Verh.: 4 : 7), hisst der Admiral am grossen Mast, der Vizeadmiral am Fockmast, der Contreadmiral (chef d'Escadre) am Besanmast. 7) Commandotriangel 2 : 5. Dies ist die Unterscheidungsflagge des Divisionschefs, gehisst am grossen Mast. 8) Messetriangel (Grösse = der Commandotriangel), wird während der Celehrirung der hl. Messe an Bord gehisst. Tafel 78. Kriegswimpel ist das Unterscheidungszeichen der Kais. Marine, wird am grossen Mast gehisst sobald keine Unterscheidungsflagge gebraucht wird. 1) Lootsenflagge (Nr. 1) (quadratisch) ungefähr 1/2 der Commandoflagge, wird gehisst, um Brasilianische Lootsen zu rufen, und sich in Verbindung mit den Com- mandanten der Seestation zu setzen. 2) Lootsenflagge (Nr. 2.), gehisst am Fockmast, ruft einen der zur Brasilianischen Küste gehörigen Hafen- Lootsen. 3) Plagge der Brasil. Lootsen; ist gehisst, sobald derselbe an Bord angekommen. 4—18) Spezial-Provinzflaggen (Galhardeten) 80 Cm. hoch, 5 Meter lang. Werden unabhängig von der Nationalflagge durch die Brasilianischen Handelsfahrzeuge geführt, um die Provinz, zu welcher sie gehören, anzuzeigen. Tafel 79. I. Republik Chile, früher Chili. Unabhängigkeitserklärung 18. 9. 1810. Constitution von 1810. 1) Staatsflagge 2 : 3, Union = i/ 2 der Höhe, 1 /3 der Länge. — Das Viereck, worin das Wappen, ist breit wie die Union, die Höhe = 2/3 derselben. Wird vom Präsidenten der Republik gebraucht. 2) National-, Kriegs- und Handelsflagge, hissen alle Kriegs- und Handelsschiffe täglich am Heck, ferner die Ports, festen Plätze etc. Höhe, = 3,75 M., Länge, 6,25 M., Union: Quadratdurchmesser des Sterns = 2 / 7 , der Plaggenlänge = 1,486 M. 3) Cornette, 2 : 3; der von der Spaltung der Spitzen ausgeschlagene Kreis berührt alle 4 Ecken der Plagge. 4) Commando- und Bugspritflagge 6 : 7; wird am Bugsprit täglich zugleich mit der Heckflagge gehisst oder bei Commando's am grossen Mast. 5) Kriegswimpel, weiss roth quer getheilt, mit blauer Union, darin der weisse Stern, am Plaggenstock; wird von allen Kriegsschiffen am grossen Mast gehisst. II. Columbia, Name seit 20. 9. 1861 durch den Unionsvertrag zu Bogota acceptirt. (Vormals Neugranada). Föderativrepublik, gegründet 17. 12. 1819 aus dem spanischen Vizekönigreich Neu-Granada mit der Provinz Quito und der General-Capitanerie Neu-Granada. Venezuela, welches einen Theil der letzteren gebildet hatte, trennte sich im November 1829. Quito (oder Ecuador) im Mai 1830, und das übriggebliebene Neugranada, Verfassung vom 21. 11. 1831 mit Aenderungen von 1843, 51 u. 53. Gänzliche Umgestaltung durch das neue Staatsgrundgesetz vom 15. 6. 1858, wo an Stelle der bisherigen 36 Provinzen 8 neuvereinte Föderativ - Einzelstaaten geschaffen wurden. Constitution vom 8. Mai 1863. 6 22 PLAGGEN. Staaten — Antioquia, Bolivia, Boyaca, Cauca, Cun- dinamarca, Magdalena, Panama, Santander, Tolima. 6) Kricgsflagge (Decret vom 21. 9. 1861) wird am Heck aller Kriegsschiffe der Republik auf den Festungen, den öffentlichen Gebäuden und von den Ministerresidenten und Agenten der Republik im Auslande geführt. Höhe, 8,75 M., Länge, 5,625 M.; gelber Streifen — i/ 2 der Höhe = 1,875 M., blau und roth = je 1 / i der Höhe 0,9375 M. der Liekhöhe. Grösster Durchmesser des Wappenschildes = 0,75 M., kleinster 0,6 H., Rother Rand = 0,1875 M. breit, Kreisdurchmesser der sieben- strahligen Sterne = 0,07 M.; grünes Band mit Inschrift: Libertad y orden. 7) Handelsflagge, wird am Heck aller Handelsfahrzeuge der Republik geführt. Dieselben Dimensionen aber: der rotlie Rand des Medaillons breit: 0,09375 M., Kreisdurchmesser der sieben- strahligen Sterne = 0,10 M. 8) Commandostandarte, zweizipflig sonst wie die Kriegsflagge (aber ohne Wappen) wird am Fockmast des Kriegsschiffes, in welchem sich der Präsident der Republik befindet, gehisst. 9) Die Kriegsschiffe führen am grossen Mast auch den in den Farben der Kriegsflagge (ohne Wappen) abgetheilten Nationalwimpel. Tafel 80. III. Republik Ecuador. Unabhängigkeitserklärung von Caracas u. Neugranada 17. 12. 1819, besteht seit dem Zerfall der Republik, (vereint mit Quito 1821 u. Panama 1823) Columbia'in 3 besonderen Staaten 1830 (Neugranada Columbia, Venezuela und Ecuador). 1) Handelsflagge: Höhe = 3,75 M., Länge = 5,62?5 M., die 3 Streifen = je Vs = 1,25 M. Der Durchmesser der Sterne (6str.) = 2 / 7 der Breite der Flaggenstreifen = 0,357. Haben von den äusseren Streifen und je unter sich einen Abstand von V7 fles Streifens = 0,1785 M. 2) Nationalwimpel, wie die Flagge abgetheilt, gehisst am grossen Mast der Kriegsschiffe. IV. Republik Paraguay, Unabhängigkeitserklärung 1811. Anerkannt durch die Argentinische Conföderation 15. 7. 1851, England 3. 1. 1853, bestätigt durch den Vertrag von Assumption 4. 3. 1853. Republikbegrenzung vom 1. Mai 1865, bestätigt im Friedensvertrag mit der Argentinischen Republik und Brasilien vom 20. 6. 1870. 3) Kriegs- (National-) flagge, gehisst an der Spitze aller Kriegsschiffe und auf den Forts der Republik. Höhe 3,75 M., Länge 6,25 M., Flagge zu 1 /3 getlieilt, Weiss in der Mitte. Die grosse Axe der Ellipse 1 / 3 der Flaggenhöhe (1,25 M.). Die kleine Axe 4a / 5 o der Flaggenhöhe (1,075) Meter. Die Schrift im Ringe = 1/14 der grossen Axe (0,0893 M.). Der Kreisdurchmesser des Sternes = 1/4 der kleinen Axe (0,2687 Meter). Die Inschrift Paz y Justicia = 1/6 der kleinen Axe des Schildes (0,0672 M.). Die elliptische gelbe Bordur = V40 der Flaggen- streifenbreite = 0,0311 M. 4) Handelsflagge, gehisst an der Gaffel aller Handelsschiffe der Republik. Höhe 3,75 M., Länge 6,25 M. Der fünfstrahlige Sterndurchmesser = 1/4 des Flaggenstreifens = 0,313 M, 5) Die Flagge des Präsidenten der Republik ist die Nationalflagge, welche am grossen Mast des Kriegsschiffs an dessen Bord er ist, zugleich mit dem Nationalwimpel darüber und der Nationalflagge am Heck gehisst wird, und ebenso (kleiner) im Bug des von ihm bestiegenen Boots. 6) Admiralsflagge, gehisst, wenn ein Admiral oder General an Bord eines Schiffs ist, am Fockmast oder (kleiner) im Bug seines Bootes. 7) Commandoflagge, gehisst am Fockmast eines Schiffs oder (kleiner) im Bug eines Boots zeigt die Anwesenheit des commandirenden Offiziers desselben an. 8) Lootsenflagge, gehisst am Fockmast, um einen Lootsen zu rufen. 9) Nationalwimpel, wie die Flagge abgetheilt, im Weissen 3 gelbe Sterne nebeneinander, wird nur von den Kriegsschiffen am grossen Mast gehisst, und zwar dann, wenn keine andere Unterscheidungsflagge gebraucht ist. Tafel 81. V. Peru (Nord- und Südperu, Arequipa, Ayacucho, Cuzko und Puno, Lima, Libertad, Juninund die Pampas). Unabhängigkeitserklärung vom 28. Juli 1821. Verfassung von 1858, reformirt 1. Nov. 1860. 1) Kriegsflagge, (Dimensionen wie die Franzosische Flagge) gehisst an allen Kriegsschiffen. 2) Handelsflagge, an allen Handelsschiffen. 3) Commandoflagge, wie die Kriegsflagge , mit verminderter Grösse, dient als Commandozeichen. Kriegswimpel, dreieckig, spitz, im Verhältniss der Handelsflagge roth, weiss, roth abgetheilt, von aller Kriegsschiffen am grossen Mast geführt. VI. Uruguay (Republica oriental del U.) Unabhängigkeitserklärung von 25. 8. 1825, durch den Vertrag zwischen Brasilien und Buenos - Ayres (Prälimi- nirt vom 27. 8. 1828, Ratifications-Auswechlung vom 4, 10. ejusd.) als Republik anerkannt. Proclamation der Constitution vom 10. 9. 1829. 4) Kriegs- und Handelsflagge. Höhe = 3,75 M., Länge 5,625 M., Streifen = i/ s der Höhe = 0,4166 M., Kreisdurchmesser der Sonne 1,68 resp. 1,15 resp. 0,45 M. Kreis, kleine und grosse Streifen. VII. Venezuela ( Caracas) (Vereinigte Staaten). Verfassungs-Reform vom 20. 4. 1843. Proclamirt am 1. 9. ejusd. Anerkannt von Spanien 30. 3. 1845. Unabliängigkeits - Erklärung durch Bolivar 20. 11, 1818, Congress 15. 2. 1819. Publication der Republik Columbia 25. 12. 1819 (Neugranada und Venezuela). War nach Auflösung der vorm. Republik Columbia, welche 1822 durch eine Vereinigung von Neu-Granada, Ecuador (trat 1822 dazu) und der General-Capitanie Caracas gebildet wurde, bis zum Jahr 1863 eine in Provinzen ge- theilte Republik, wurde in diesem Jahre durch den Sieg der Föderalisten über die Unitarier in einen Staatenbund umgewandelt, welcher durch Verfassung vom 28. 4. 1864 befestigt ward. Indess siegten 1868 die Unitarier wieder wurden indess durch den Dictator Guzmann Blanco ans der Regierungs-Gewalt verdrängt und derselbe am 20. 2, 1873 zum Präsidenten der Republik gewählt. 5) Handelsflagge, geführt von den Handelsschiffen der Republik am Heck, von den Packetbooten an der Gaffel. 6) Kriegs flagge, geführt am Heck aller Kriegsschiffe der Republik auf allen öffentlichen Gebäuden und von den Agenten der Republik im Auslande. Verhältniss 2 : 3. Höhe = 3,75 M., Länge = 5,00 M. Streifen = i/ 3 der Höhe = 1,25 M. Die Mittellinie des Wappens um i/g der Flaggenhöhe == 0,75 vom Mastliek entfernt, Wappenschild = i/ 8 der Flaggenhöhe = 0,4687 M. hoch und'/j 4 der Flaggenlänge = 0,3571 M. breit. Oberkante ist um z /i7 der Schildbreite (0,042 M.) länger als sie selbst. Durchmesser der 7strahligen Sterne = V 2 4 = 0,156 der Flaggenhöhe. Radius des Sternenkreises = 2 /21 — 0,357 M. der Flaggenhöhe. FLAGGEN. 23 7) Das Wappen in der Kriegsflagge, der Deutlichkeit wegen hier vergrössert wiedergegeben. Als Commandoflagge wird die Kriegsflagge quadratisch, ohne das Wappen am Fockmast (wenn nur 2 Masten) oder am Besanmast (wenn 3 Masten) geführt, wenn ein General an Bord ist. Als Commandostandarte (1 : 2) wird dieselbe am grossen Mast für einen Schiffskapitain, welcher ein Geschwader commandirt oder mit einem Commando beauftragt ist, gehisst. Der Nationalwimpel ist in den Farben der Flagge quergetheilt, er wird von den Kriegsschiffen und den Packethooten am grossen Mast geführt. Tafel 83—84 Früher im Gebrauch gewesene Flaggen von Nord-, Mittel- und Südamerikanischen Staaten. 1) Flagge der nordamerikanischen Sezessionisten- (Sclaven-) Staaten im nordamerikanischen Bürgerkriege. Dieselbe, nachgebildet dem der Union, wurde zum ersten Male gehisst zu Montgomery am 4. März 1861 und wenige Tage später vom Congress zu Wasshington feierlichst als Piratenflagge erklärt. 2) Frühere Flagge von San Domingo. 3) Flagge von Centraiamerika. 4—7) Flaggen von Guatemala. Nationalflagge (laut Decret vom 14. März 1851 bis zum 81. April 1858), war senkrecht getheilt, der vordere Theil (am Flaggenstock) oben roth unten gelb, der hintere Theil blau. Die ganze Flagge überzogen von weissem Balken, welcher in der Mitte das Wappen der Bepublik, einen von 2 unten gekreuzten Lorbeerzweigen umrahmten Schild, hinter dem senkrecht ein Köcher mit Pfeilen gestellt war; der Schild, holzfarbon bordirt, war quer getheilt, oben im Vordergründe 3 Vulkane, im Hintergrunde das Meer, in welches die Sonne versinkt. Der untere Schildestheil, in Farben genau wie die Flagge ab- getheilt, trug in der Mitte einen weissen kleinen Schild mit der Inschrift: 15. Set (September) 1821 (Jahrestag der Unabhängigkeitserklärung). Diese Nationalflagge wurde geführt am Heck der Kriegsschiffe, auf den Forts, sowie von Städten und Cor- porationen. Diese durften die Flagge in der Mitte, sobald sie ein besonderes Wappen hatten, mit demselben, statt demjenigen der Bepublik belegen. Ebenso, nur ohne das Wappen wurde qu. Flagge auf allen Handelsschiffen am Heck geführt. Die Nationalflagge am Fockmast gehisst, diente zum Eufen eines Lootsen. Der Wimpel, den die Schiffe der Bepublik (bis 1858) am grossen Mast führten, war von Botli, Gelb, weiss und blau geviert, und auf 2 / 3 seiner Länge quergetheilt (zwei- zipflig). Statt dessen durfte indess beim Kriege eine rother, bei Trauer ein schwarzer, bei Friede und sonstigen freudiger Gelegenheit ein weisser Wimpel gehisst werden. Laut Decret vom 31. April 1858 wurde die Flagge derartig verändert, dass die Flagge quer in 8 Theile oder 7 Streifen getheilt wurde, von denen die beiden mittleren Theile (zusammen den mittleren Streifen bildend und daher aus einem Stück bestehend) gelb, die beiden nach oben und unten folgenden roth, die folgenden weiss und die äusseren blau. In der Mitte des gelben Streifens lag der (ebenfalls veränderte) Wappenschild: Getheilt, oben in Blau (7) silberne Pfähle, unten in (Himmel) Blau 3 Vulkane neben einander. Oben aus dem Schilde wuchs eine strahlende Sonne; beiderseits' desselben 2 entrollte Fahnen, welche unten aufgenommen waren, und verschlungen herabhingen. Ausserdem umrahmte den Schild rechts ein Eichen- links ein Lorheerzweig, durch die sich ein weisses Band mit den goldenen Lettern: SUB D. 0. M. PEOTECTIONE schlang. Auch diese Flagge ist bereits wieder ausser Gebrauch. Flagge von Central amerika (noch 1858 im Gebrauch). 3 Querstreifen blau, roth weiss, mit blauem Medaillon in der Mitte, worin das Wappen oder die Worte: DIOS, UNION, LIBEETAD. 8) Nicaragua führte 1858 eine der Handelsflagge von Costa-Bica sehr ähnliche Flagge, welche sich von dieser nur dadurch unterschied, dass der mittlere rothe Streifen ebenso breit war als die weissen und blauen, also je gleich i/ 5 der Flaggenhöhe. Diese Flagge wurde von allen Handelsschiffen, Städten und Forts der Bepublik geführt, ist aber gegenwärtig verändert. 9) Flagge von San-Salvador 1858, eine von blau weiss und blau quer abgetheilte Flagge. Die jetzige ist anders. Genannte Flagge wurde von allen Handelsschiffen, Forts und Städten der Bepublik geführt. Tafel 88. 1, 2) Flagge von Bolivien 1858 und früher (De- crete von 17. 8. 1825, 25. 7. 1826 und 26. 9. 1852). 3) Flagge von Caracas. 4) Flagge von Columbien (früher). 5, 6) Flagge von Ecuador 1858. 7, 8) Flaggen von Neugranada 1858 (Decret vom 8. Mai 1834). Tafel 84. 1) Flagge von Paraguay (früher). 3) Flagge von Süd-Peru (anno 1858). 3—6) Flaggen der Bio de la Plata Staaten (1858). 3) Montevideo und Uraguay (1858). Kriegs- und Handelsflagge, weiss mit 4 blauen horizontalen Streifen, die oberen drei von einem Quadrat am Obereck (Flaggenstock), worin eine goldene Sonne, überdeckt. Von allen Kriegs- und Handelsfahrzeugen des Staates Montevideo (banda oriental) und des Gouvernements Uruguay 1858 geführt. Als Wimpel wurde das obere Dritttheil der Flagge (3 Streifen und die Sonne) gebraucht. Argentinische Conföderati on (1858). 4) Santa-Fe (1858) roth, weiss, blau horizontal getheilt. 5) Entre-Bios, blau roth gespalten, überdeckt von weissem Balken, belegt in der Mitte mit goldener Sonne. 6) Corrientes (1858) blau weiss blau getheilt; im Weissen ein vom Flaggenstock aus bis i/ 3 der Länge reichender blauer Spickel (Spitze). 7) Venezuela ältere Flagge. Tafel 85. 1) Gemeinflagge von Neuseeland. 2 und 3) Blaue und rothe Fahne der Englischen Colonien zu Victoria in Australien. 4—7) Sandwichsinseln, Königreich Hawaii. Unabhängigkeitserklärung derselben von 1840, Anerkennung von England und Nord-America 1844, Verfassung von 6. 12. 1852. Höhe = 3,75 M., Länge = 6,25 M., Streifen = Vs der Flaggenhöhe = 0,469, Union = >/ 3 der Flaggenlänge = 2,083 M., rothe Balken derselben = V3 eines horizontalen Streifens der Flagge = 0,156 M., die 24 PLAGGEN. weissen Streifen an den rothen Balken — i/ 3 eines derselben = 0,052 M. Plagge des Königs der Sandwichsinseln, weiss, roth, blau, weiss, roth, blau, weiss, roth gleichförmig abgetlieilt, mit einem weissen Quadrat vom dritten bis zum vorletzten Streifen, darin das Wappen (sie!): innerhalb purpurnen goldverzierten hermelingefütterten königlichen Mantels ein mit der Königskrone bedeckter, von 2 Männern in römischen goldverzierten purpurnen Togas und Helmen, der rechts einen Spiess (?), der links einen goldenen Kanonenwischer (? sie!) haltend, gestützter Wappenschild, dessen I. und IV. Feld wie die Plagge quergestreift, das II. und III. golden mit wachsender Blume (?) ist, belegt mit grünem Mittelschild, worin 3 gekreuzte Lotosblumen (?). Devise: UA. MAU. KE. EA- O-KA. A1NA. I. KA. PONO (jedenfalls honoluluisch und äusserst melodiös!) Die „Prinzessin" Victoria, richtiger: KAHINA. NUI, welche durch die Constitution an der Theilnahme der Ehrenbezeugungen und Privilegien des Königthums Theil hat (inzwischen hat die Herrlichkeit durch Uebertragung der Souveränität an England ein Ende erreicht) führte (1858) eine besondere (quadratische) weisse Plagge darin die von der purpurnen (!) Königskrone von Hawai überhöhten rothen Buchstaben K. N. (ihre Initialen). Tafel 86 und 87. Plaggen der einzelnen Inseln neuseeländischer Inselgruppen. 1) Tahiti (Gesellschaftsinseln). Höhe 3,75 M., Länge 6,25 M., Streifen = 1/3 — 1,25 M. der Plaggenhöhe; Länge dor Union = 1 /2 der Flaggenlänge (3,125 M.), Höhe = 1 /2 der Höhe derselben = 1,875 M. der blaue Streifen = 0,938 M., der weisse = 1,031 M., der rothe — 1,156 M. 2) Baiatea (Gesellschaftsinseln). Höhe 3,75 M., Länge 6,25 M., Streifen = 1 /5 = 0,75 M. der Plaggenhöhe. 3) Hualiine (Gesellschaftsinseln). Höhe 3,75 M , Länge 6,25 M., Streifen =; Q3 — 1,25 M. der Plaggenhöhe. 5) Borabora (Gesellschaftsinseln). Höhe 3,75 M., Länge 6,25 M., Streifen = 1 / s der Höhe = 0,75 M. der Plaggenhöhe. 5) Ratonga (Cooksinseln), dieselben Dimensionen. 6) Rurütu (Cooksinseln) desgl. Tafel 87. 1) T ongatabu-Inseln. 2) Uvea (Walesinseln). 3) Hamoa (Schifffahrtsinseln). 4) Rimatara (Gruppe Turbuai oder Australinseln), sämmtlich mit obigen Dimensionen. Tafel 88—91. Plaggen zum Gebrauch für die Schiffstelegraphie des Handelscodex (code commercial). Dieselben sind alphabetisch untereinander geordnet und so, die 4 correspondirenden Plaggen der 4 verschiedenen Systeme, bei der Französischen, der Amerikanischen (System Royers) der Deutsch-Oesterreichischen (System Marryat) und der Britischen Marine, je nebeneinander stehen. Im internationalen Verkehr ist das System Marryat gang und gäbe. zu Band I. Abthlg. 6. Register den Flaggen. von Siebmach er's Wappenbuch. Die vordere Zahl bedeutet die Seite, die hintere die Tafeluummer. Afghanistan 18. 66. Alagoas (Brasil. Prov.) 21. 78. Algerias (Span. Prov.) 12. 45. Algier 18. 65. Alicante (Span. Prov.) 12. 45. Almeria (Span. Prov.) 12. 45. Ameland (Niederl. Prov.) 16. 56. Amerika i9—23. 72—84. Amsterdam (Stadt) 16. 57. — (Handelsgesellschaft zu) 15. 54. Ancona (Stadt) 10. 39. Anhalt (Herzogthum) 3. 8. Antwerpen (Stadt) 16. 59. Arabien 18. 66. Argentinische Conförderation siehe Conförderation. Argentinische Republik s. Republik. Australien 23. 24. 85—87. Austral-Inseln 24. 87. Baden (GrosBherzogthum) 3. 6. Bahia (Brasil. Prov.) 21. 78. Bantam siehe Nepal. Barcelona (Span. Prov.) 12. 45. Batavia 18. 68. Bayern (Königreich) 3. 5. Belgien (Königreich) 16. 58. 59. Bengalen 19. 71. Bilbao (Span. Prov.) 12. 45. Birma (Kaiserreich) 18. 66. Bolivia (Republik) 21. 23. 77. 83. Borabora (Gesellschaftsinsel) 24. 86. Brabant (Niederl. Prov.) 16. 56. Brasilien (Kaiserreich) 21. 77. 78. Braunschweig (Herzogthum) 3. 9. Bd. I. 6. Bremen (Freie Stadt) 3. 11. Britisch-System d. Schiffstelegraphie 24. 88—91. Buenos-Ayres siehe Argent. Republik. E'adix (Span. Prov.) 12. 45. Calais u. Marseille 8. 28. Campeche (Mexic. Dep.) 19. 73. Canaria (Span. Prov.) 12. 45. Candia (Insel) 17. 61. Caracas siehe auch Venezuela 23. 83. Carmen-Insel (Mexic. Dep.) 19. 73. Cartagena (Span. Prov.) 12. 45. Catharina Santa (Brasil. Prov.) 21. 78. Ceara (Brasil. Prov.) 21. 78. , Centraiamerika 23. 82. Chili (Republik) 21. 79. China (Kaiserreich) 18. 63. Cochinchina 18. 68. Colonien Ost- u. Westindische fran- zös. 8. 27. Colonien Russisch-Amerikanische 9. 36. Columbien 21—23. 79. 83. Compagnie Grönländische (Dänemark) 13. 49. Compagnie Ostindische (Dänemark) 13. 49. Compagnie Ostindische (England) 19. 70. Conförderation Argentinische 23. 84. Cooksinseln 24. 86. Corrientes (La Plata Staat) 23. 84. Corruna (Span. Prov.) 12. 45. Corsica (InBel) 7. 27. Costa-Rica (Republik) 20. 75. Cuba siehe Santiago. Curland (Herzogthum) 10. 36. Dänemark (Königreich) 13. 48. 49. Danzig (Stadt) 4. 13. Delfzyl (Handelsgesellschaft zu) 15. 54. Deutschland (Kaiserreich) 1.2. 1—4. Deutschland (1848—49) 5. 16. Domingo San (Republik) 20. 23. 74. 82. Dortrecht (Handelsgesellschaft zu) 15. 54. Dublin (Stadt) 6. 24. Dünnkirchen 8. 28. Ecuador (Republik) 22. 23. 80. 83. Edinburgh (Stadt) 6. 24. Egypten (Königreich) 18. 64. Elba (Insel) 11. 42. Elbing (Stadt) 4. 13. Emden (Stadt) 4. 13. England siehe Grossbritannien. Enkbuizen (Stadt) 16. 57. Eutre Rios (La Plata Staat) 23. 84. Fe Santa (La Plata Staat) 23. 84. Ferra (Insel) 13. 49. Ferrol (Span. Prov.) 12. 45. Finnland 9. 35. Frankfurt a. M. (ehem. freie Stadt! 4. 12. Frankreich (Republik) 7. 8. 25—28. Frankreich (ehem. Kaiserreich) 7. 25. Frankreich (ehem. Königreich) 7. 26. 7 26 REGISTER. HJt Französisch-System der Schiffstele- graphle 24. 86. fttenua (Stadt) 10. 38. Gesellschaft Priv. ottomanmsche 17. 61. Gesellschaftsinseln 24. 86. Grande do Sul siehe Rio Gr. do S. Griechenland (Königreich) 17. 62. Groningen (Handelsgesellschaft zu) 15. —. Grossbritannien (Königreich) 5. 6. 17—23. Guatemala (Republik) 20. 23. 75. 82. Gyon (Span. Provinz) 12. 45. Habana (Span. Prov.) 12. 45. Haiti siehe Hayti. Hamburg (Freie Stadt) 3. 11. Hamoa (Insel) 24. 87. Handelsgesellschaften Niederländische 15. 54. Hannover (ehem. Königreich) 5. 16. Harlingen (Stadt) 16. 57. Hawai (Königreich) 23. 85. Hayti (Republik) 20. 74. Helgoland (Insel) 6. 23. Hessen (Grossherzogthum) 3. 8. Honduras (Republik) 20. 75. Hoorn (Niederl. Provinz) 16. 56. Huahine (Gesellschaftsinsel) 24. 86. Huelva (Span. Prov.) 12. 45. .Janeiro siehe Rio do J. Japan (Kaiserreich) 18. 19. 69. 70. Jersey (Insel) 6. 23. 24. Jerusalem 17. 61. Illyrien siehe Slavonien u. I. Indien (Englisch) 19. 70. Indien (frühere Gesammtflagge) 19. 71. Jonische Inseln (Republik) 18. 62. Irland (Königreich) 6. 22. Italien (Königreich) 10. 11. 37—42. Juan de los remedios (Span. Prov.) 12. 46. Kirchenstaat 10. 11. 40. Königsberg in Preussen (Stadt) 4. 12. Kurland siehe Curland. Iieuwarden (Stadt) 16. 57. Liberia (Republik) 18. 65. Lippe (Fürstenthum) 3. 9. Lippe-Schaumburg siehe Schaumburg. Livorno (Stadt) 10. 38. Lloyd Oesterreichischer 5. 15. London (Stadt) 6. 24. Lübeck (Freie Stadt) 3. 11. Lucar (Span. Prov.) 12. 46. Lucca (ehem. Herzogthum) 11. 42. Lüneburg (Stadt) 4. 13. iUahrattenstaaten 19. 71. Majorea (Span, Prov.) 12. 45. Malabar (Insel) 18. 68. Malaga (Span. Prov.) 12. 45. Malta (Insel) 6. 24. Man (Insel) 6. 20. Mantna (Stadt) 5. 16. Maranhaö (Brasil. Prov.) 21. 78. Marocco (Türk. Schutzstaat) 18. 64. Marryat-System der Schiffstelegraphie 24. 88-91. Marseille siehe Calais. Massa-Carrara 11. 42. Mataro (Span. Provinz) 12. 45. Mecklenburg-Schwerin (Grossherzogthum) 3. 7. Mecklenburg - Strelitz (Grossherzogthum 3. 7. Memel (Stadt) 4. 12. Mevitas (Span. Prov.) 12. 46. Mexico (Republik) 19. 73. Miadleburg (Stadt) 16. 57. Minorca (Span. Prov.) 12. 45. Modena (ehem. Herzogthum) 11. 41. Moldau (Fürstenthum) 18. 63. Monaco (Fürstenthum) 10. 39. Montenegro (Fürstenthum) 18. 63. Montevideo (La Plata Staat) 23. 84. Motril (Span. Prov.) 12. 45. IVeapel u. Sieilien (ehem. Königreich) 11. 41. Nepal oder Bantam (Königreich) 19. 71. Neugranada siehe auch Columbien 23. 83. Neuseeland 23. 85. Nicaragua (Republik) 20. 23. 75. 82. Niederlande (Königreich) 15. 16. 53—57. Nizza (Grafschaft) 10. 39. Nordamerika (Vereinigte Staaten) 19. 72. Norden (Stadt) 4. 12. Normandie 8. 28. Norte siehe Parahiba do Norte. Norte siehe Rio Grande do N. Norwegen s. Schweden. «Idenburg (Grossherzogthum) 3. 7. Oporta (Stadt) —. 47. Oranjefluss (Freistaat) 18. 65. Osmanisches Reich siehe Türkei. Ostende (Stadt) 16. 58. Oesterreich-Ungarische Monarchie 4. 5. 14. 15. Ostfriesland u. Papenburg 4. 12. Ostindien siehe Indien. Ottomannische Gesellschaft siehe Gesellschaft. I'alamos (Span. Prov.) 12. 46. Papenburg siehe Ostfriesland. Para (Brasil. Prov.) 21. 78. Paraguay (Republik) 22. 23. 80. 84. Parahiba do Norte (Brasil. Prov.) 21. 78. Parma (ehem. Herzogthum) 11. 42. Paula San (Brasil. Prov.) 21. 78. Pekel (Handelsgesellschaft zu) 15. 54. Pernambuca (Brasil. Prov.) 21. 78. Persien 18. 66. Peru (Republik) 22. 23. 81. 84. Philippinen-Insel (Span. Prov.) 12. 46. Pianhy (Brasil. Prov.) 21. 78. Platastaaten siehe Argent. Republik. Polen (Königreich) 9. 35. Porto siehe Oporto. Portugal (Königreich) 12. 47. Preussen (Königreich) 2. 3. 4. 5. Provence 8. 28. Puerto Rico (Span. Prov.) 12. 46. Pyrmont Biehe Waldeck. Ragusa (Stadt) 5. 16. Raiatea (Gesellschaftsinsel) 24. 86. Ratonga (Cooksinsel) 24. 86. Republik, Argentinische 20. .21. 76. Reusa-Greiz (Fürstenthum) 3. 10. Reuss-Schleiz (Fürstenthum) 3. 10. Reval (Stadt) 10. 36. Riga (Stadt) 10. 36. Rimatara (Insel) 24. 87. Rio de Janeiro (Brasil. Prov.) 21. 78, Rio Grande do Norte 21. 78. Rio la Platastaaten 23. 84. Rio Grande do Sul 21. 78. Roger-System der Schiffstelegraphie 24. 88—91. Rom (Stadt) 10. 38. Rostock (Stadt) 4. 13. Rotterdam (Stadt) 16. 57. Rotterdam (Handelsgesellschaft zu) 15. 54. Rumänien (Fürstenthum) 18. 63. Rurutu (Cooksinsel) 24. 86. Russland (Kaiserreich) 8. 9. 29—36. Sachsen (Königreich) 3. 6. Sachsen -Altenburg (Herzogthum) 3. 8. Sachsen-Coburg-Gotha (Herzogthum) 3. 8. Sachsen - Meiningen - Hildburghausen (Herzogthum) 3. 8. Sachsen - Weimar (Grossherzogthum) 3 8 Sahara (Türk. Schutzstaat) 18. 64. Sale (ehem. Königreich) 18. 65. Salvator (Republik) 20. 23. 75. 82. Samos (Fürstenthum) 18. 62. Sanct Domingo siehe Domingo. Sanct Juan siehe Juan. Sanct Lucar siehe. Lucar. Sanct Paulo siehe Paulo. Sanct Salvador siehe Salvador. Sanct Sebaste siehe Sebaste. Sandwichsinseln 23. 85. Santa Catharina siehe Catharina. Santa Fe siehe Fe. Santanter (Span. Prov.) 12. 46. Santiago de Cuba (Span. Prov.) 12. 46. Sappemer (Handelsgesellschaft zu) 15. 54. Sardinien (Insel) 10. 38. Sardinien (ehem. Königreich) 10. 39. Savoyen (Herzogthum) 10. 39. Schaumburg-Lippe (Fürstenthum) 3, 10. Schiedam (Stadt) 16. 57. Schiffarts-Inseln 24. 87. Schiffstelegraphie 24. 88—91. Schottland (Königreich) 6. 22. Schwarzburg - Rudolstadt (Fürstenthum) 3. 9. Schwarzburg-Sondershausen (Fürstenthum) 3. 9. Schweden u. Norwegen (Königreich) 13. 14. 50-52. Schweiz (Eidgenossenschaft) 5. 16. Sebast Sanct (Span. Prov.) 12. 46. Seeland (Niederl. Prov.) 16. 56. Serbien (Fürstenthum) 18. 63. REGISTER. 27 Sergipa (Bras. Prov.) 21. 78. Sevilla (Span. Prov.) 12. 46. Sezesaionistenstaaten, Nordamerik. 1861 23. 82. Siam (Königreich) 18. 67. Sizilien siehe Neapel. Slavonien u. Illyrien 5. 15. Smyrna (Stadt) 17. 61. Spanien (Königreich) 12. 48. Spiritu Santo (Bras. Prov.) 21. 78. Stade (Landrostei) 4. 12. Stettin (Stadt) 4. 13. Stralsund (Stadt) 4. 13. Süd-Peru 23. 84. Südstaaten sieheSezessionistenstaaten. Sunda-Inseln 18. 67. Surate (ehem. Königreich) 19. 71. System der Schiffstelegraphie 24. 88-91. Tabasco (Mexic. Dep.) 19. 73. Tahiti (Gesellschaftsinsel) 24. 86. Tampico (Mexic. Dep.) 19. 73. Tarragona (Span. Prov.) 12. 46. Terschelling (Niederl. Prov.) 16. 56. Tetuan (ehem. Königr.) 18. 65. Texel (Niederl. Prov.) 16. 56. Tongatabu-Inseln 24. 87. Tönningen (Stadt) 4. 12. Tortosa (Span. Prov.) 12. 46. Toscana (ehem. Grossherzogthum) 11. 42. Transvaal (Republik! 18. —. Trinidad de Cuba (Span. Prov,) 12. 40. Tripolis (Türk. Schutzstaat) 18. 64. Tunis (Türk. Schutzstaat) 18. 64. Turbuai siehe Rimatara. Türkei (Kaiserreich) 17. 60. 61. Turkestan (freie Tartarei) 18. 66. Tuspan (Mexic. Dep.) 19. 73. Ungarn siehe Oesterreich-Ungarn. Uruguay (Republik) 22. 23. 81. 83. Uvea (Insel) 24. 27. Valencia (Span. Prov.) 12. 46. Veendam (Handelsgesellschaft zu) Veera (Niederl. Prov.) 16. 56. Venezuela (Republik) 22. 23. 81.' 83. Vera-Cruz (Mexic. Dep.) 19. 73. Viga (Span. Prov.) 12. 46. Villagarcia (Span. Prov.) 12. 46. Vivera (Span. Prov.) 12. 46. Vlardingen (Handelsgesellschaft zu) 15. 54. Vliesingen (Stadt) 16. 57. Waldeck-Pyrmont (Fürstentham) 3. 10. Wales-InBeln siehe Uvea. Wallachei (Fürstenthum) 18. 63. Waterlands (Niederl. Prov.) 16. 56. Westfriesland (Niederl. Prov.) 16. 56. Wildervank (Handelsgesellschaft zu) 15. 54. Wismar (Stadt) 4. 13. Württemberg (Königreich) 3. 6. Vvica (Span. Prov.) 12. 46. 2?anzibar (Sultanat) 18. 65. FLAGGEN. DEUTSCHES REICH Taft , Standarte Sr.M. des üeufochenKoUsers. Standarte Jkrer Jft.d DeuZschen Kaiserin/ Standarte Sr dauert. Hoheit, des ßeutschendfron nrmxern Tlcujrge der Zast u- Jtebethsfbdvteuge der deutschen Murine. Flagge aller (ihrigen %■ Hessorte des Handels gehörigere Zhhr-%enge d d .Afrmw