Druckschrift 
9 (1870) (Steinhaus - Zwierlein)
Entstehung
Seite
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errichteter Primogenitur-Vertrag wurde am 9. Pebr. 1742 von Ivur-Saclisen landos- und lehnsherrlich bestätigt. — Von 1548 und 1588bestehen im Hause Stolberg Erbverträge u. für Wahrung der Passiv-Lehnverhältnisse besitzt das Gesammthaus ein Eamilien-Seniorat. —Im deutschen Keiche hatte das Haus Stolberg Reichsstandschaftdurch dreifache (St. Gedern und St.-Rossla-Ortenberg, St.--Wernige-rode u. St.-Stolberg) Theilnahme an der reichsgräflich wetterauischenCuriatstimme im Reichsfürstenrathe. Doch waren vor 1804 nur St.Gedern und St. Rosla wegen ihrer Antheile an der Grafschaft König-stein durch reichsständige Besitzungen dazu qualificirt. Wernigerodewar reichsständisch-gräflicher Personalist und erst seit 5. Jan. 1804,als Wernigerode in Gedern folgte, wurde dasselbe reichsständischerRealist. St.-Stolberg war reichsständisch-gräflicher Personalist.Kreisstandschaft besass das Haus Stolberg wegen der GrafschaftStolberg im obersächs. Kreise, so wie wegen des Antheils an König-stein im Oberrheinischen. — Im deutschen Reiche standen die Graf-schaft Stolberg unter kursächsischer, die Grafschaft Wernigerodeunter kurbrandenburgischer und die Grafschaft Hohnstein unter kur-braunschweigischer Landeshoheit nnd Lehnherrlichkeit. Doch warenund sind dem Hause Stolberg durch Verträge so grosse obrigkeitlicheGerechtsame einverleibt, dass dasselbe in den Besitzungen eine ver-tragsinässig, ehemals reichs-unmittelbare, untergeordnete Landes-hoheit ausübte. —• Durch den Lüne viller Brieden kamen 1801 dieStolbergischen Landestheile von Rochefort an Frankreich. DerReichsdeputations-Hauptschlnss von 1803 gewährte dafür, so wiefür die stolbergischen Ansprüche an Königstein den Fürsten nndGrafen v. Stolberg eine Jahresrente vom Ertrage des Rheinschifffahrt-Octroi. Von den rochefortschen Landestheilen besass die ältere Ilaupt-linie die eine, die jüngere die andere Hälfte. Frankreich eignetesich nur die erste Hälfte zu, die andere erhielt, nach Aufhebung derFeudalgerechtssame, die jüngere zurück, weil dieselbe am Reichs-kriege nicht Theil genommen habe. — Durch die Rheinbundsactewurden Gedern und Ortenberg der Staatshoheit des Grossh. Hessenstandesherrlich untergeordnet und Wernigerode und Hohnstein ge-langten in Folge des tilsiter Friedens 1807 an das Kgr. Westphalen.Die Wiener CongresSacte brachte 1815 Hohnstein wieder unter Han-nover und Wernigerode unter Preussen. Die Staatshoheit über Stol-berg und Schwarza kam von Sachsen an Preussen. Preussen er-kannte die Grafen v. Stolberg-Wernigerode, St.-Stolberg und St.-Rosla als Standesherren im Sinne der deutschen Bundesacte an undmeldete die Häupter dieser drei Linien als solche zu dem Prädicate:Erlaucht berechtigt, 1829 bei der Bundesversammlung an. — DerTitel des Gesammthauses ist: Grafen zu Stolberg, Königstein, Roche-fort, Wernigerode und Hohnstein, Herren zu Eppstein, Münzenberg,Breuberg, Agrimont, Lora und Kettenberg. — Die Hauptlinie St.-Wernigerode besitzt die Grafschaft Wernigerode, folgte in Schwarza1748 und in Gedern 1804. Von Hohnstein gehört derselben derForst des Amts Hohnstein, das Haus und Vorwerk Sophienhof und