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dass alles in guter Ordnung nnd ohne Confusion zugehe, Sorge zutragen, die neue Ritter an dem Tage ihrer Einkleidung nach Hofe zuholen, und zu introduciren, derselben einkominende Wagen an ihrenOrt aufhängen zu lassen, die von der Ordens-Ritter Tode erhalteneNachrichtung dem Ordens-Cantzler zu hinterbringen. Wegen Abneh-mung derselben Wapen aus der Ordens-Capelle Anstalt zu machen,auch von denen, unter des Ordens - Gliedern entstehenden Streitigkei-ten , so bald er Nachricht davon erhält, den Ordens-Cantzler in Kennt-niss zu setzen.
XXXVI.
Der Schatz-Meister soll diejenige Gelder, so Wir zu des OrdensNutzen und Besten anwenden werden, in Empfang nehmen, und dieRechnung darüber führen. Alle Ordens-Kleider, Ketten und übrigeOrdens - Zeichen, so zu dein Orden gehören, in Verwahr halten, auchdieselbe, wann sie ausgegeben werden, von sich stellen, und, dass sienach eines jeden Ritters Absterben, wieder zurückgeliefert werden,Sorge tragen, nicht weniger auch dahin sehen, dass dasjenige, wasbey Einnehmung der Ritter in den Orden gezahlet wird, und was Wiran Stralfen und sonsten zu dem allhie gestilfteten neuen Waysen-IIausedurch diese Statuta verordnet haben, und ferner verordnen werden,demselben richtig gereichet und abgefolget werdo.
XXXVII.
Die beyde Herolden sollen bey Processionen mit ihren Herolds-Stäben vorangehen, wann Capituls-Tage gehalten werden, zur Handseyn, und vor dem Zimmer, in welchem die Deliberationes gepflogenwerden, aufwarten, auch zu Verschickungen in Ordens-Sachen sichgebrauchen lassen, und dasjenige, was ihnen desshalb befohlen wird,getreulich ausrichten.
XXXVIII.
Alle diese Ordens-Bediente müssen sich Uns, Unsem Nachkom-men, auch sämtlichen Orden, mit einem Eyde verwandt machen, undschweren, dass sie des Ordens Aufnehmen, Ehre und Bestes überallsuchen, auch was in diesen Statuten und der Bestallung, die Wir ei-nem jeden von ihnen ertheilen werden, enthalten, verordnet und be-fohlen ist, getreulich beobachten wollen.
XXXIX.
Das Ordens - Siegel soll folgender gestalt beschaffen seyn: Auf dereinen Seite stellet solches Unser Königl. Wapen vor, mit desselbenvornehmsten Feldern, und ist selbiges mit der grossen Ordens-Ketteumgeben.
Auf der andern Seite aber führet selbiges das Sinnbild des Oi\dens, mit dem Symbolo : Suum Cuique, wie solches oben Art. XU.beschrieben, und die Umschrill't: Magnum Sigilluin nobilissimi ordinisaquilae Borussicae.
XL.
Und ob gleich Unsere gnädigste und ernste Willens-Meynung ist,dass über alle diese Statuta und Ordnungen, nun und zu ewigen Zei-ten, von Uns und Unsern Nachkommen, Königen in Preussen, unddieses schwartzen Adler-Ordens Souverainen genau und eigentlich ge-halten, der Orden bey denen ihm darin verliehenen Privilegien, Rech-ten und Prärogativen geschützet, und dawider im geringsten nicht ge-handelt werden soll,