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2 (1842) E - H
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Eine nachträgliche Verordnung zn den Ordensverhältnissenerschien am 2?. Januar 1832.

Der königl. General-Ordensconnnission wird die Ausarbeitungeiner neuen Ordensliste anbefohlen durch königl. Cabinets-Ordrevom 21. Februar 1830, und sie erschien im Jahre 1832.

Friedrich I., König von Preussen, stiftete, wie wir oben erwähnthaben, den schwarzen Adlerorden, und erliess am 18. Januar 1701 fol-gende, darauf bezügliche und die Statuten des Ordens bildende Verordnun-gen. Sie sind durch die Zeitverhältnisse, und namentlich durch die Erwei-terungsurkunde vom Jahre 1810, in einigen Nebenbeziehungen verän-dert, jedoch in der Hauptsache ganz dieselben geblieben, wie der 4.Paragraph jener Erweiterungsurkunde vom 18. Jan. 1810 deutlich sagt:Der schwarze Adlerorden verbleibt in seiner bisheri-gen Verfassung,

Statuten

des königl. preuss. Ordens vom schwarzen Adler.

Vom 18. Januar 1701.

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden, König in Preussen, Markgrafzu Brandenburg, des heil. Köm. Reichs Krtz-Cämmerer und Churfürst,zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Poinmern, der Cassubenund Wenden, auch in Schlesien zu Crossen Ilertzog, Burggraf zu Nürn-berg, Fürst zu Halberstadt, Minden und Camin, Graf zu Hohenzollern,der Marek und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und der Lande Lauen-burg und Biitow, Thun kund und fügen hieinit zu wissen:

Dass Wir bei Annehmung der Königlichen Würde des von Unsgestifteten Königreichs Preussen, unter andern auch für nüthig erach-tet, einen Königlichen Preussischen Ritter-Orden darinnen aufzu-richten.

Unser Orden de In Generosite, den Wir noch als Printz, und inUnserer zarten Jugend gestilftet, zeuget genugsam, wie sehr Wir auchschon damals geneigt gewesen, Rittermässige Personen und Thatenvon andern zu unterscheiden;

Und da es nachgehends der Güte des Allerhöchsten gefallen, Unszur Regierung zu bringen, und nunmehro gar in den Königlichen Standzu erheben:

So haben Wir, wenigstens bei Unserer itzigen Erhöhung, nichtwohl ermangeln können, die in Unserer Jugend gehabte gute Intentionanitzo völliger an den Tag zu legen, und einen rechten vollkommenenRitterorden einzuführen:

Sonderlich einen solchen, der tüchtig wäre, beydes das AbsehnUnsers neu-gesliirteten Reiches und Ordens, und die Pflicht derer vonUns aufgenommenen Ritter recht vorzustellen.

Hierzu hat Uns der Orden vom Scliwartzen oder Preussi-schen Adler (wie Wir diesen Unsern Orden benennet) sehr beqveingedaucht: nicht allein, weilen die meiste Königliche Orden von einemgewissen Thier den Namen führen: sondern weilen auch unter denThieren der Adler sonderlich edel; weilen Er ein König des Geflügels,und ein Sinnebild der Gerechtigkeit ist, und bei dem allem das Preus-sische Reichs-Wapen machet.

Als ein König des Geflügels schicket er sich wohl zu UnsererKöniglichen Würde, wesswegen Wir ihm auch eine Königliche Kroneauf das Haupt gesetzet,