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Genealogien und beziehungsweise Familienstiftungen pommerscher : besonders ritterschaftlicher Familien
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die Bewilligung einer geringeren Beihülfe wird von den je-desmaligen Verhältnissen abhängen und bleibt, wie gesagt,dem gewissenhasten Ermessen der Curatel und des jedesmali-gen Fideicommißbesitzers überlassen. Bleiben Ueberschüsse inder Sustentationskasse, so ist es mit deren jedesmaligen zins-baren Bestätigung ebenso zu halten, als im tz. 13. be-stimmt ist, und sollten diese Ueberschüsse, unter fortwähren-der Berücksichtigung der Bestimmung des tz. 13. und 14.,ohne jedoch der oben bestimmten Sustentationsbeihülfe der Be-rechtigten Abbruch zu thun, jemals bis zu Fünfzig TausendThaler Preuß. Courant erwachsen, so sollen, so oft dieser Falleintritt, 50,000 Thaler dem Fideicommiß einverleibt und, womöglich, wenn und sobald sich die Gelegenheit dazu findet,zur Requisition eines Landguts verwandt werden.

tz. 16.

Die Curatel wird ihre Jahresrechnung, begleitet mit ei-nem Bericht über den Fortbestand des Fideicommisses und überdie in der Familie eingetretenen Veränderungen, dem com-petenten Gerichte abzulegen haben, und wenn die Rechnungvon dem jedesmaligen Fideicommißbesitzer durch seine Unter-schrift genehmiget ist und nichts enthält, was als eine we-sentliche Abänderung meines Willens angesehen werden kann,so wünsche ich, daß das Gericht die Decharge nicht versa-gen möge.

tz. 17.

In Absicht meiner Verlassenschaft soll der Abzug des so-genannten Faludischen Viertels, so wie des sogenannten Tre-bellianischen Viertels in keinem Fall stattfinden, und ich ver-biete solches ausdrücklich.

18.

Sollte Jemand von meinen Verwandten meine gegen-wärtige Disposition anfechten, so soll Derselbe für sich undseine Erben aller Vortheile, die ihm und ihnen durch dieselbezugedacht sind, für immer verlustig sein, und wenn der An-fechtende ein solcher ist, der auf einen Pflichttheil von mir ei-nen gesetzlichen Anspruch hat, so soll Derselbe allein auf die-