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so weit das Bedürfniß es erheischt, zu Sustentationsbeihülfenfür Wittwen und Kinder, so wie Brüder und Schwestern ge-wesener Fideicommißbesitzer, so lange die Wittwen im Witt-wenstande bleiben und die Kinder, so wie die Brüder undSchwestern, deren Descendenz von der Theilnahme an dieserSustentation überall ausgeschlossen bleibt, nicht auf andereWeise versorgt sind, verwandt werden; und bleiben sodannUeberschüsse, so mag es mit deren zinsbaren Bestätigung ebensogehalten werden, als im §. 13. bestimmt ist.
§. 15.
Wie viel den Einzelnen, die auf eine Sustentationsbei-hülfe aus der Kasse Anspruch machen können, zu gewährensei, solches bleibt dem gewissenhaften Ermessen der verordnetenCuratel und des jedesmaligen Fideicommißbesitzers anheimge-stellt, und wie ich dabei das Vertrauen hege, daß solche beider jedesmaligen Bewilligung die Zahl und das Bedürfnißder einzelnen Betheiligten auf der einen Seite und die Kräfteder jedesmaligen disponiblen Mitteln auf der anderen Seitegewissenhaft berücksichtigen werden; so soll ihre Bestimmungin dieser Rücksicht völlig maßgebend und ein gerichtliches Ein-schreiten des competenten Gerichts einzig in dem Fall eintre-tend sein, wenn die Curatel und der jedesmalige Fideicom-mißbesitzer sich über die Größe der Bewilligung nicht habeneinigen können. Nur soviel will ich dabei noch hinzufügen,daß es mein Wunsch und Wille ist, daß das Maxi mumder jedesmaligen Bewilligung sein soll für jede Wittwe einesgewesenen Fideicommißbesitzers, so lange sie noch unversorgteKinder hat, jährlich Zwei Tausend Thaler Preuß. Courantund, wenn sie keine solche Kinder mehr hat, jährlich Tausendund Bierhundert Thaler Preuß. Courant, für die unversorg-ten Kinder eines gewesenen Fideicommißbesitzers, wenn auchihre Mutter bereits todt ist, zusammen jährlich FünfhundertThaler Preuß. Courant, und endlich für eine Tochter einesgewesenen Fideicommißbesitzers bei ihrer Berheirathung zurAussteuer ein für alle Male Tausend Thaler Preuß. Courant.Das so bestimmte Maximum darf nicht überschritten werden;
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