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sen Pflichttheil zu meinem Erben eingesetzt sein und nichtsdesto weniger soll die in Absicht meiner Landgüter gemachtesideicommissarische Anordnung von Bestände bleiben.
§. 19.
Alle Codicille, worin ich noch etwas über meinen Nach-laß zu bestimmen mich veranlaßt finden möchte, sollen,wenn sie von mir unterschrieben und untersiegelt sind, ebensogültig und rechtskräftig sein, als sie es sein würden, wennihre Bestimmungen dem gegenwartigen Testament wörtlicheinverleibt wären.
§. 20.
Kann mein gegenwartiges Testament wider Verhoffennicht als ein solennes Testament bestehen, so wünsche ich, daßes auf solchen Fall als eine von den Gesetzen privilegirteletzte Willensvcrfügung, oder als eine Schenkung auf idenTodesfall, oder als ein Codicill an die Jntestaterben, oder wiees sonst irgend thunlich ist, bei Kräften erhalten werden möge.
§. 21.
Alle Gerichte werden daher von mir ersucht, auf die Be-folgung meines gegenwärtigen Testaments in Borkommenhei-ten zu halten und nichts zu gestatten, was demselben entge-gen sein könnte. Besonders aber richte ich diese Bitte an dasKönigl. Hochlobsame Hofgericht in Greifswald, als meine der-malige compctente Gerichtsbehörde.
Urkundlich habe ich dieses mein Testament eigenhändigmit meinem Namen unterschrieben und mit meinem Familien-petschaft besiegelt. So geschehen zu Greisswald am fünftenTage des Junimonats des Jahres Tausend Achthundert Drei-ßig und Neun.
gez. Hermann Wilhelm CarlGustav vonWolffr ad t.
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