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Genealogien und beziehungsweise Familienstiftungen pommerscher : besonders ritterschaftlicher Familien
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Einer von ihnen noch am Lebenist, zu genießen haben. Dasübrige eine Drittheil soll zur Erziehung und Bildung meinesWetters Ach im von Boß verwandt, oder soweit es dazunicht gebraucht wird, für ihn aufgespart und soviel thunlichzinsbar, wenn auch nur zu 3 oder 4 Procent, bestätiget wer-den. Auch dieses übertrage ich der im H. 9. No. 19. bestimm-ten Curatel.

tz- 12.

Was besonders diese im h. 9. 19. verordnete Cura-tel anbetrifft, so soll der jedesmalige Fideicommißbesitzer der-selben ein anständiges Honorar und die Erstattung der mitihrer Geschäftsführung verbundenen Auslagen gewähren, undes soll dieses Honorar für den ökonomischen Curator jährlichmindestens Fünfzig Thaler in Golde, für den Rechtscuratoraber, der zugleich die Kasse zu führen und die Papiere auf-zubewahren haben soll, jährlich mindestens Hundert Thaler inGolde betragen.

§- 13.

Um für alle eintretende Fälle einen möglichst ausreichen-den Zugang zu haben, sollen die Einflüsse der Familien-Su-stentations-Kasse in den ersten 29 Jahren von da ab, da sienach der Bestimmung des tz. 9. IXo. 8. ins Leben tritt, auf-gespart und zinsbar, wenn auch nur zu 3 oder 4 Procent,bestätiget werden. Auch soll die Curatel in allen Fällen, wenndie Mittel dieser Kasse zinsbar zu bestätigen sind, nur dieMitgenehmigung des jedesmaligen Fideicommißbesitzers einzie-hen, dann aber, wenn diese erfolgt ist, künftig etwa eintre-tende Werluste nicht zu verantworten haben und auch zurNachsuchung eines gerichtlichen Consenses überall nicht ver-bunden sein.

§. 14.

Sind aber die ersten 29 Jahre, nachdem die Familien-Sustentationskasse ins Leben getreten ist, verflossen, so sollenvon da ab die Zinsen der früheren Ersparnisse nebst demjeni-gen, was der jedesmalige Fideicommißbesitzer nach der Be-stimmung des §.9. IXo. 8. jährlich zu zahlen hat, wenn und