Einleitung.
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4) Polizei - Verwaltung.
Wo der ritterschaftliche Gulsbesizer die Patrimonialgerichtsbarkeit gesezlichanzusprechen hat ([gleichviel ob er auf dieselbe verzichtete oder nicht), steht ihmauch die Ortspolizei 1 zu, welche er durch einen „Patrimonial-Amtmann" verwal-ten zu lassen hat. Auch auf diese wurde beinahe ohne alle Ausnahme von allenRittcrgutsbesizem verzichtet, daher die Aufzälung der einzelnen Bestimmungenüber die Ausübung derselben und die innere Einrichtung der Aeinter als irrelenanterscheinen dürfte. Als Entschädigung für diese Verzichtleistung werden den Be-rechtigten ritterschaftlichen Gutsbesizern die gleichen Rechte wie solche bei demVerzichten der Standesherren eintreten, zugestanden, also, niedere Polizei inner-halb ihrer Schlösser und der dazu gehörigen Umgebung. Die Befugnis«, denVog'truggerichten, den Kirchen-, Schul- und Medicinal-Visitationen, so wie denAbhören der Gemeinde- und Stiftungs-Rechnungen in Person oder durch ihreBeamte anzuwohnen; Ernennung der Ortsvorsteher, wie solche nach dem 1. Ediktvom 31. Dec. 1818, und nach Massgabe des Landtagsabschieds vom 30. Juni 1821,den Kreis-Regierungen beigelegt ist; endlich das Recht der Einwendungen gegenAnnahme neuer Bürger oder Beisizer.
.'>) Forstgerichtsbarkeit.
Diese kann in demselben Umfang wie bei den Standesherren durch einenliiezu befähigten Beamten ausgeübt werden, nicht minder ist den Rittergutsbe-sizern die Forst- und Jagdpolizei und die eigentliche Forstverwaltung unter Ober-aufsicht der höheren königl. Stellen eingeräumt; jedoch wird unsers Wissensvon diesem Rechte gegenwärtig kein Gebrauch gemacht, vielmehr sind die be-treffenden Forstbedienstete nur in der Eigenschaft von Privatdienern angestellt.
6) Eigenlhums - und grundherrliche Rechte.
Zusicherung aller derjenigen Rechte und Vorzüge, welche in Rücksichtihrer im Königreich gelegenen Besizungen aus dem Eigenthum und dessen unge-störtem Genüsse herrühren, desgleichen einer billigen Entschädigung für verlorenenuzbare Regalien, namentlich auch des Umgelds.
Lehenbriefe und Lageibücher, sowie das Herkommen bezüglich Ichens- undgutsherrlicher Verhältnisse, sollen in Kraft erhalten werden.
Errichtung einer Realmatrikcl für adelige Rittergüter, mit der Bestimmungdass zwar andere Güter zu Rittergütern erhoben, diesen aber die Rechte undFreiheiten ritterschaftlicher Güter nur durch ein Gcsez verliehen werden können.Das Patronatrecht und das Recht der Präsentation der Schullchrer wird, wo undwie solches hergebracht ist, ausgeübt.
T) Besteuerung.
Ganz dieselben Bestimmungen, wie bei den Standesherren, treten auch be-züglich des ritterschaftlichen Adels ein, nicht minder hinsichtlich der Beiträge zuAmtskörperschaffs-Lasten und der Art und Weise, wie solche ihnen bekannt ge-macht werden sollen, und ebenso, dass sich die eingeräumte Steuerfreiheit nurauf früher, d. h. vor 180G, steuerfrei gewesene Güter beziehe.
Das Heclit, eine Anzahl Abgeordneter in die Stäiulever-saminlung zu senden, ist schon durch § 133 der Verfassungbestimmt, und dahin festgestellt worden, dass die Gesammtheitdes ritterschaftlichen Adels durch 13 Alfgeordnete vertreten werde,so, dass der Donaukreis 4, die drei übrigen Kreise je 3 Abge-ordnete zu wählen hat.
II. Dem unbegiiterten Adel des Königreichs, worunterdiejenige privilegirte Classe von Staatsbürgern verstanden wird,welchen gewisse Ehrenvorzüge eingeräumt sind, ohne dass die