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1,1 (1839) Historisches und genealogisches Adelsbuch des Königreichs Württemberg
Entstehung
Seite
LXII
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LXIT

Einleitung.

Mitglieder adelige oder Rittergüter besizen, sind die der Ritter-schaft zugestandenen Vorrechte bei weitem nicht in ihrem ganzenUmfange eingeräumt. Er theilt sich in den erblichen undpersönlichen Adel.

Als Privilegien des erblichen Adels finden wir das Recht,ein adeliges Wappen zu führen und sich des Adelsprädikatsvon zu bedienen, und solches anfalle gesezliche Nachkommenzu vererben, Aufnahmsfähigkeit in die Ritterschaft durch Erwerbeines Ritterguts, privilegirter Gerichtsstand vor dein Oberamts-gerichte, beziehungsweise Oberamt, d. h. Befreiung von der Ge-richtsbarkeit des Gemeinderaths und von der Ortspolizeigerichts-barkeit (in welch' lezterer Beziehung auf dem gegenwärtigen Land-tage die Frage, welche Behörde in Polizeistrafsachen competentsey, ob nämlich das königliche Oberamt, oder die königliche Kreis-regierung zur Entscheidung vorliegt), endlich Wechselfähigkeit.

Der persönliche Adel hat ausser der Vererbung, ganz die-selben Rechte wie der Erbadel, dagegen geht ihm die Fähigkeit ab,in die Ritterschaft aufgenommen zu werden. Er wird entwederdurch Verleihung vom König, durch Uebertragung des Ordens, oderdurch die Ernennung zu einem höheren Staatsamte erworben.

Noch haben wir hier im Allgemeinen zu bemerken, dasszum Zwecke der Uebersicht, sowohl der Zahl der Mitglieder,als der persönlichen und dinglichen Rechtsverhältnisse des ge-sammten württembergischen hohen und niedern Adels, mit Aus-nahme des persönlichen, eine Adelsmatrikel errichtet ist,welche in zwei Haupttheile, in die Personal- und Realmatrikelzerfällt, wovon die erstere wieder drei Blassen bildet. In diePersonalmatrikel wird der Stand der persönlichen Verhält-nisse und zwar: in der ersten Blasse derjenige der Standes-herren, in der zweiten derjenigen der ritterschaftlichen Familienund in der dritten des unbegiiterten Erbadels eingetragen; sieist in 8 Rubriken getheilt, enthält Familiennamen, Vornamenaller Mitglieder, Geburtstag, Dienstverhältnisse, Wohnort, Staats-bürgerrecht, Verweisung auf die Realmatrikel, auswärtige Be-sizungen und etwaige Verbindungen mit fremden Staaten.

Die Realmatrikel beschreibt alle adelige Besizungen, inso weit auf ihnen früher eine Reichs- oder Kreistags-Stimme geruhthat, dessgleichen die Rittergüter als solche, nicht aber anderemit dieser Eigenschaft nicht versehene Liegenschaften, sie zer-fällt in 9 Abtheilungen und enthalten diese Rubriken Beschrei-bung und Name des Guts; Zutheilung nach Oberamt und Kreis;Realrechte; Steuerkataster, Ertrag, Lehens- oder Alodialverhält-niss; Sue.cesionsverhältniss, Namen des Besizers und Hinweisungauf die Personalmatrikel.

Es folgen nun in den nachstehenden drei Abtheilungen allein der Adelsmatrikel eingetragene standesherrliche, ritterschaft-liche und erbadelige Familien nach dem Alphabet geordnet, hi-torisch und genealogisch beschrieben.