I.XII
Einleitung.
die Berathung dieses für die Rechtsverhältnisse der Ritterschaft höchst wichtigenGcsczcs erst auf dem nächsten Landtage stattfinden.)
2) Persönliche Vorzüge, allgemeine Rechte und Verbindlichkeiten desritterschaftlichen Adels.
Unbeschränkte Freiheit des Aufenthalts in jedem zum deutschen Bunde gehöri-gen oder mit demselben in Frieden stehenden Staate für ihre Person und ihre Fa-milien, mit Ausnahme derjenigen, im königl. Dienste stehenden oder eine Staatspensionbeziehenden Mitglieder, nicht aber das Recht des unbeschränkten Eintritts in aus-wärtige Staatsdienste. Vereinigung des württembergischen Staatsbürgerrechts mitdemjenigen eines fremden Staates, jedoch beschränkt einzig auf diejenigen Mitglieder,welche zur Zeit ihrer Unterwerfung unter die württembergische Hoheit wegen ihrerauswärtigen Besizungcn, Unterthancn jenes Staates geworden und unter der Vor-aussezung, dass der auswärtige Staat gleiche Grundsäze gegen Württemberg an-erkennen, und bezüglich derjenigen Verpflichtungen, welche nur eine einfache Er-füllung zulassen, eine Vereinbarung getroffen werde. Wo jene Voraussczungennicht zu treffen, hat sich das, in einem auswärtigen Staat begüterte Mitglied be-stimmt für den einen oder den andern Staat zu erklären. Geht diese Erklärungfür den auswärtigen Staat, so wird es gleich jedem andern im Königreich Würt-temberg begüterten Ausländer behandelt, d. h. er verliert das Recht der Land-standschaft und überhaupt alle A r ozügc des Indigenats, während seine Besizungcnweder bei Erbtheilungen, noch bei Bestellung von vormundschaftlicher Admini-stration unter einem fremden Gerichtszwang gezogen werden könneil. Ein Erb-schaftsabzug findet übrigens, wenn das Rittergut auf einen auswärts angesessenenNachfolger übergeht, niemals statt, auch solle, falls dieser Nachfolger sein aus-wärtiges Staatsbürgerrecht mit dem württembergischen vertauschen wollte, dieAufnahme nicht erschwert werden können. Die Ausübung der gutsherrlichenRechte eines im auswärtigen Staatsbürgerrecht stehenden Rittergutsbcsizers findetübrigens mittelst seiner Beamten unbeschränkt statt..
Alle Familien-Institute der Ritterschaft werden erhalten, aber ebenso auchdiejenigen Veränderungen welche in der Periode von 1808 bis 1815 rechtsgültigvorgenommen worden sind. Die Errichtung neuer Familiengeseze und Stiftungensind blos an die Bestätigung des Gerichtshofs gebunden. Bei Personalklagen, sowie bei den auf ihre ritterschaftlichen Besizungcn sich beziehenden Realklagen habendie Mitglieder der Ritterschaft für sich und ihre Familien einen privilegirten Ge-richtsstand vor dem Gerichtshöfe, auch wird ihnen, unter denselben Voraussezungcn,wie bei den Standesherrn, die Erledigung ihrer Erbschaftstheilungen unter derLeitung des Familicnhaupts freigegeben. Das Kirchen-Gebet wird, nach herge-brachter Weise, bewilligt, das Trauergeläutc aber, nach Massgabe der älterenVerordnung vom 12. April 1808 für das Haupt der Familie und dessen Gemahlinauf 8 Tage, für die übrigen Mitglieder auf 4 Tage eingeräumt.
3J Gerichtsbarkeit.
Den ritterschaftlichen Gutsbesizern wird auf gleiche Weise, wie den Stan-desherren, jedoch nur in erster Instanz, bezüglich der bürgerlichen und der frei-willigen Gerichtsbarkeit, und mit Ausnahme der eigentlichen Strafrechtspflege, dieGerichtsbarkeit zugestanden und hinsichtlich der Strafgerichtsbarkeit die Befugnisszu deren Ausübung durch das Erkenntniss des Kreisgerichtshofs, dass das ritter-schaftliche Gericht, hinsichtlich seiner Besczung, den königlichen Oberaintsgerichtenvöllig gleichgestellt scy, bedingt, im Uebrigcn hat der ritterschaftliche Richter diepersönliche Strafbefugniss ebenso, wie solche den königl. Oberamtsrichtern fürihre Person durch das Edikt von 1818 eingeräumt ist Die ritterschaftlichenGerichte sollen Patrimonialgerichte genannt werden und ihre Vorstände Patrimoni-alrichter. Die einzelnen Bestimmungen sind in der Hauptsache ganz dieselben,wie solche schon oben bei den Standesherren erörtert worden sind, jedoch um soweniger von Interesse, als gegenwärtig von allen Rittergutsbesizern auf Ausübungder Patrimonialgerichtsbarkeit verzichtet ist, und an deren Stelle ebendieselbeSurrogate wie bei den Standesherren getreten sind.