mr Güner/die zum Nutzen der Königlichen Cammerals dann / und die Un-kosten der Inquisition darmie zubezahlen/eingezogen werden.
Die gerichtliche Proceduren insgesampt werden dermajsen geheim geha!lm, daß auch / obschon nur ein einiger Tag im gantzenZahr/ umb den un-glücklichen außspruch Zufällen darzu besiimmce.man jedoch denselbigen niemah,
im wissen kan: zumahln man sich noch über das wegen deß Argwohns darnachzuftagen beförchtet; dieses Urtheil der Verdammung wird genauem,sund gleich darauf an den beschuldigten vollzogen.
Es geschicht ferners solch richterlicher Außspruch mit gantz ungemeinenCeremonien: man richtet ein grosses Theamnn / das fast den gantzen öffent-lichen Marckt einnimbt/ und mehr als 5000. Personen enthalten kan / vonNau-Holtz auf/ und setzet an einem Ende desselben gleich einem Amphitheatrowie auß beygesetzter Figur zu ersehen/unterschiedlicheReyhen Stühle. Diesenwird gegen über ein sehr reich bcztmer Ältar nebens einemüberauß hohen Ca.theder zur Seiten deß Evangeliigesiellet. Die Ceremonien fangen frühMorgens umb sechs Uhr aMund endigen sich an eben demfelbkgen Tag gemei-niglich umb diese sinnd wtderumb gegen Abend.
Einer auß den Inquisitor» oder Ketzermeistern betritt dasCalheder/nemjeeinenbeschuldigtennachdemandernbeyNahmm/ welcher so balden aufste-htt/zwischsn dieFamiliers/ dieaufdem Amphitheatro achtug aufthngeben /hervor tritt/ seine Laster und Mißhandlungen umb deren willen er ist angegebenworden/verlesen anhöret/ und alsdann sein über chn außgesprochenes Urtheil
empfähet.
Umerandern übelthaien deren man siebefchuldigt/werdcn ihnen manch-mahl» auch diese zugeschrieben/daß sie die Cammern hinderst zu förderst/ dasissden Mist von der Thüren gegen dem Herd, dajsie denselben vielmchrvomHerd gegen der Thüren werffen sollen/außgekehret hätten; sintemahln man deMoren und Juden so sich noch heimlich im Lande aufhalten/als sehr aberglaubi-gen leuchtn welchcje noch dem sie unterschiedlich gewisse Sachen, aufdic sie ab-sonderlich und gantz gewissenhafft achtung haben / verrichten / gantz ohnfelbareProphcceyungen deß gutten so wohl als deß bößen als dann darauß ziehenwollen / auch diese angenommene Weisst hinder sich zu fegen / vereine Über-zeugung ihres Judenthums zuhalten pflegt/worüber ihnen ihr Proceß/wannsie angeklagt werden, daßsie dergestaltenaußgekchret/ so baldenvon der In-quisition gemacht und vollzogen wird.
Ob die Inquisition schon dieses auch noch vor ein Verbrechen/wann mandeß Samstags ein weisses Hembo anziehet/ oder das Geschirr deß Freytagsaußspielet/aldteweiln der Sonnabend von den Juden geheiligt wird/ zuhaltenpflegt; so beruhet doch der allervollkomenste und groste Bcweißthumb mei-siemheils in nachfolgendem wann nemlich der beklagte überzeuget ist/daß ersichdeß schweinen Fleisches und der Kanninchen enthalten/ oder etlicher maßendas Gesetz Mosis in acht genommen/welches den Juden in dem Land / weilnsie die Schrisscen nicht leßen dörffen/(also genau wird die Poltcey im König,reich in acht genommen/das man ktine verdächtige Bücher darinnen duldet)Vierdter Theil. Cc in