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Vierter Theil (1685) Welcher in sich enthält Das Alte und Neue Europa ...
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oderBekandten mit eingeführt/welcher Verrichtung in diesem beruhet/daß siedie angeklagten allezeit in verhafft müssen nehmen lassen. Die überauß grosseEhrenbezeugungen gegen den Famlliern/neben der entsetzlichen forcht derMar-ter/die der beschuldigte sonst? würde außzustehen h aben/wan er sich nicht so baldendarstellen solte / billigen dergleichen gefängliche Einsetzungen dermassen ge-waltig sehr/daß der beklagte/ ohne einzige widersprechung und gantz ungebun.den sich in die Gefangnuß muß werffen lassen/so balden nur einer aus denFami-iieren/ nachfolgende wort / ^5 zu ihm wird

gesprochen haben / und scheinet als wann diese Rede eine magische Krafft in sichhabe; fintemahln kein Nachbar sich alsdann widersetzet noch deßwegen mur-melt/ und pflegen in dergleichen begebenlMn die Eltern ihre Kinder/ dieMänner ihre Weiber etc. selbsten der Inquisition in die Hände zu lieffern eic.Wann auch im Fall einige Empörung darüber enstehen/ und der beschuldigtedarauff entkommen solte / so werden alle diejenige inVerhafft gezogen/welchenichtGewalt gebraucht/sondern vielmehr den verklagten haben entwischen unddurchgchcn lassen.

Man setzt nachdem die Gesänge/ einen jedwedem absonderlich/ in eingrausam sehr finster iocb, in welchem sie manchmahlnIahr und Tag verbleibenmüssen/<he sie einmahl/(indcm taglich erwartet wird/biß.sie selbsten die Ursachihrer Gefangenschafft offenbahren/und ihre eigne vertläger abgebcn/simemahlnman ihnen nicmahln einige Zeugen entgegen stellet/) verhöret und examiniretwerden. AlsbÄlden solches geschehe- ist man deß Gefangenen verlusts dermaßenwol versichert/daß auch seine Eltern und befreundte von stunde anchie Traueranzulegen/und seinen Tod kundbar zu machen pflegen/ja was nochmehr/so un-terstehen sie sich niemahln nach dem/ der G/sangnüß zu nähern / viel wenigerumb eine Gnade zu bitten/ alsohessttg groß ist die Furcht/daß man hiedurchnit in verdacht gezogen/und sich selbsten in die UnglückSgrubendeßverurcheilttnstürtzen dörffte. Woher auch komt dz der meiste Theil seiner bcfteundtcn hieraufsich in frembde Länder in sicherheie begibt. Dann wann es mit dem Gefangnenso weit gekommen/ daß er sich selbsten anklagen/und sc-ne mühelffer offenbah.rcn muß / er aber zu seinem höchsten Unglück nur einen auß last/als pflegt mandarauß sobalden seinen falschen Glauben und Untreu abzunehmen/ weßwegensich ein jedweder beförchtet/er möchte mitRccht oder unrecht von ihme gleicherge-sialt angegeben werden.

Wann sichs nun zuträgt/daß «in Gefangener/ der seinen leiblichen Vat,«er / oder selbst eigene Kinder/ im fall sie schuldig semd/ anzuklagen vergessenhätte/ alsberaubt man ihn sobalden seines icbenswelchesihre gewöhnliche rcdens Art ist: solte sichs aber begeben/daß wider den beklagtennicht genügsame Proben seines Verbrechens komm dargethan werden / soschickt man denftlbigen / jedoch allererst nach einer langwierigen Gefängnüß /wann ihm zuvor mehr als die helffte seines vcrmögens aufdie inq uisitions Un-kosten auf gegangen/befreyet nacher hauß. Man kan zum zweyten mahl / indem man umb Verzeihung bitt/ ^^^V^/^loßgesprochen werden / jedochverlieren der beschuldigte genmmglich zum ersten mahl den meisten Theil set-ner