VON LU k. 0?ä.
in gröster dunckelheit/gleichsamnurvon anderer Personen ihren Erklungn'- .-r / bekand gemacht worden ist.
Die Gefangnen / die auß der Gefängnüßgelassen / und aufdas Thea-trum geführet werden/ nehmen ihr büß oder gmees Geschicke auß demUaler-schied der Kleider/ welche man ihnen anlegt/ sobalden ab.
Diejenigen / denen ihre gewöhnliche Kludungverbleibet / werdenmiteiner gewissen Gcldstraff erlassen/ und seind verbunden/ sich in dem Catachls,mus widerumb von neuem gleichsam als wann sie nicht mehr als.alleretst sichzJahralt wären unterrichten zulassen: die / welchen man einen gUben Über-rock ohn Ermel / aufoem ein rothes Creutz deß H. Andrea genähet / ange-legt / verlieren / wo nicht ihre Gütter miteinander/doch zum wenigsten einguten Theil dersclbige n / und seind deß Lebens versichert. Die / so auff ih-ren Überrock oderSan-Benilo/ also nennen sie eben diesen Rock ohne Ermel/hin und wider von rothem Sarsche eingeheffteee Flammen ohn eintztgcsCreutz/ nagen / die sag ich/ seind überwunden/ daß sie das leben verwir-cket darbey aber zum ersten mahl Gnade empfangen haben. Die letzern aberdenen noch über die Flammen aufihrem San-Benito ihr eigen Conterfch/das mit allerhand garstigen Teussels Figuttn umgeben vtst gemachet/ seindohne einige emschuldigung zum Tod verdammet.
Die jenige seind der Straff zum zweitenmahl erlassen / die da verspro-chen demJudemhum abzusagen/und alle ihre ihnen bewuste Mitbeschuldigtengetreulich entdecket haben/wann sie aber zum dritten mahl angeklaget werden/so ist als dann weder Gnad noch Barmhertztgkeit mehr vor sie übrig.
Die Jnquisitores sprechen / wegen ihres Geistlichen StandtS den be,schuldigten niemahln selbsten das Leben ab / sondern setzen allein eine öffentlicheSchrifftauf/ welche sie ihnen vorlesen/ und darinnen anzeigen/ daß die In,quisikion mit ihrem grösten Mißfallen den Straffwürdigen nachdem er vondergleichen Mißhandlungen überwunden / wie er soches dannfelbsten gestan-den der weltlichen Obrigkeit einhändige und übergebe: sie setzen noch überdaßhinzu daß sie das weltliche Gericht mit gantzem Eyfer so viel ihnen möglich /und umb all das geheiligte/ was indem Christemhumb anzutreffen/ instän-dig ersuchen und bitten/ daß solches doch in allergelindigkeit und ohne Blutvergießung mit dem beschuldigten verfahren wolle. Die Schrifft wird alsdann den sieber,Richtern / die sich zur linckenseiten deß Altars befindet» etngehän,digt/ und der beschuldigte hierauff lebendig verbrand zu werden zum Todtver-urtheilet: damit fie aber die von derJnguisitton ihnen überreichte Acten in et,was respectiren/ und kein Blut vergießen lassen mögen / so lindern sie das Ur,theil/ und verdammen den Missethäter/imfaller laugnet/ daßereinJudwäre zum blosen Strick: wann sichs auch zutrüge/ daß die sieben weltlicheRichter dem übergebenen Arrest der Inquisition zu wider handlet, sollen/wür-den sie sich gewißlich selbsten deß Jüdmthums verdächtig machen.
Die öffentliche Plätze/ aufweichen gemeiniglich dergleichen Execulionmvollzogen werden heissendie Portugiesen Russi: man richtet auß zusammen
gebun-