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welche sich, wie ohen angegeben, in zweiter Ehe, 1711, mit demoben genannten Obersten v. Hund und Altengrottkau vermählte.
Kindler v. Trappenstein.
Schild der Länge nach getheilt: rechts von Roth und Silbersechsmal quer gestreift; links in Schwarz auf einem im Feldes-fusse sich erhebenden Dreiberge von natürlicher (graulicher; Farbeein doppelt geschweifter, nach der rechten Seite aufgerichteter, gol-dener Löwe mit rother, ausgeschlagener Zunge, welcher mit derrechten Hinterpranke auf der mittlem, mit der linken auf der lin-ken Spitze des Dreibergs steht. Auf dem Schilde steht ein gekrön-ter Helm und auf diesem ein Dreiberg von der erwähnten Farbe,auf dessen mittlerer Spitze ein rechts gekehrter Trappe von natürlicherFarbe, mit ausgebreiteten Flügeln und in der erhobenen rechten Klaueein Schwert mit goldenem Griffe aufrecht haltend, mit der linkenKlaue steht. Die Helmdecken sind rechts schwarz und golden undlinks roth und silbern. — Mönch, Wappenbuch Zittauischer Ge-schlechter, Tab. 13. — Freiherr v. Ledebur, I. S. 432, ohne An-gabe des Wappens.
Oesterreich, Sachsen. Sigismund Kindler, des Ratheszu Zittau Syndicus (später Bürgermeister, gest. 1624), wurde vomKaiser Matthias, laut Diploms d. d. Prag, 15. Oct. 1612, nebstseinem Bruder, mit dem Prädicate: v. Trappenstein, in den Adel-stand erhoben. Eine Tochter desselben, Emerentia Kindler v. Trap-penstein, vermählte sich mit Christian v. Hartig, Bürgermeister inZittau (s. den Artikel v. Hartig), und in Folge dieser Vermählungkommt Name und Wappen der Familie Kindler v. Trappenstein inden Ahnen- und Stammtafeln der Familien v. Hartig, v. Kyau, Freih.v. Manteuffel, Freih. v. Wagner etc. vor. Die hier besprocheneFamilie Kindler v. Trappenstein ist übrigens von der schlesischenFamilie v. Kindler, welche in der Mitte des 18. Jahrhunderts aus-gestorben ist, so wie von dem ebenfalls erloschenen niederlausitzi-schen Geschlechte Kindler v. Zackenstein, über welche FamilienGauhe, II. S. 527 und 528 nach Lucae und Sinapius, so wie neuer-lich Freih. v. Ledebur (a. a. 0.) berichten, wohl zu unterscheiden.