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Neu-Verbeßerte Clev und Märckische Jagdt- und Waldt-Ordnung : de Anno 1742
Entstehung
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die Bürgen oder Principalen, nach seinem Belieben sich zu erhohlen/undalle ihre Gereioe/ und Ungereidei jeytge und künffttge Güther/ keineausbescdteden l zu mögen »erkaufen/ dergestalt als wäre er gerichtlich indieselbe immirnret oder eingesetzet/ wie von Alters gebräuchlich/ und dasdurch drey vererdm Fm stcr.

14 Die Bürgen sollen derlwben geloben / als für ihre eigene propre Schuld/und in Mangel des Principalen zu wollen bezahlen; indchen wer vonalters schuldig geblieben/ soll weder mpnen noch högen/ bey Straffevon vier Rthlr.

15. Soll ein jeder seine Häyen selbst wahrnehmen/ auch auf seine gekanffceSchläge selbst bnscben/ und ohne Aulasinng der Wald -Bedienten beySttafevon 4 Nrdlr tawloervtcht handeln; Imgleicben soll Niemandbey gleichmäßiger Strafe ohne pern^swn der Forst Bedienten andernseine Schläqe übtrlabeu/ unv ntclts desto weniger davor hassten.

16 In specie aber wtrd tnermtt den Büschern kund getlM/ daß dieselbe we.der öffentlich noch heimlich mit oder vor einige Förster Holtz kaufen sollen/bey Verlust des Holtzes und io Rthlr. Strafe/ es haben dann dieselbezuvor solches dem Wald Schreiber gebührend zu erkennen gegeben.

17. Es sollen auch keine Hof oder Amtlemlie/ Städte noch vereydete Die-ner emige Schläge an sich mynen noch högen/ weder Kauffmannschajstmit Holtz treiben mögen / bey Strafe von s. Rthlr. es seye dann / daßselbige besondere permistion oam hätten/ und solche auswiesen.

18. Die Schläge sollen zwischen 6arc>, m d nechstkommenden allevon dem Stock gefället seyn/ bey Strafe von z. Rtvlr. und was als-dann in den Schlägen noch ungefället befunden wtrd / soll stehen bleiben/und Pächter gletchwoyt gehalten seyn/ den gantzen Kanf Pfenning zubezahlen.

19 Imgleichen soll hinführo Niemanden ftey stehen/das Holtz in den Schlä-gen im Monath Kiajo o^ne Vorwtßen und permission der Wald Be-dienten zu schälen/ bey Strafe von zwey Rlhlr.

20. Sonsten wtrd ihnm bey den Reichs-Wäldern vergönnet/ ibreScblä.ge auszuarbeiten j von äaco bis künfftigen a prüjz über ein Jahr / zu Aal-car aber und an der Ost Seite Rheins bis !>c. lol^nm's ViHoriz, wet-ten es an diesen Sendern also Herkommens/ und was sich alsdann beyder Auszehlung anncch an Holtz finden mögte/ sollen die Forst Bedien-te zu Seiner Königl. Majestät Nutzen verkaufen mögen.

21. Es werden die Schläge auch bis den zur Auszehlung hievor angesetztenärcic: 2O. gemeldten lermill gesreytt/ was umerdeßen den Büschern

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